Die Gerichte sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Vorhandensein eines Mietspiegels ein Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuholen.
Die Reichweite der Indizwirkung von einfachen Mietspiegeln i. S. v. § 558 c BGB hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Qualität des jeweiligen Mietspiegels ab.
Der Berliner Mietspiegel 2024 ist ordnungsgemäß erstellt und genügt den Anforderungen des § 558 d Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 6 ff. MsV als qualifizierter Mietspiegel.
LG Berlin II vom 1.7.2025 – 67 S 285/24 –
Der Berliner Mietspiegel 2024 ist taugliche Schätzgrundlage i. S. v. § 287 ZPO für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Wege der gerichtlichen Schätzung.
AG Wedding vom 14.8.2025 – 6 C 5202/24 –
Der Berliner Mietspiegel 2024 ist als qualifizierter Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen Miete im Sinne des § 556 d Abs. 1 BGB („Mietpreisbremse“) tauglich.
AG Lichtenberg vom 22.9.2025 – 9 C 6/25 –
Der Berliner Mietspiegel 2024 ist ein qualifizierter Mietspiegel i. S. v. § 558 d BGB. Besteht ein ordnungsgemäß aufgestellter qualifizierter Mietspiegel für die streitgegenständliche Wohnung, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete – auch zur Einordnung innerhalb der Spanne des als einschlägig erkannten Mietspiegelfelds – nicht angezeigt.
LG Berlin II vom 30.9.2025 – 65 S 116/25 –, MieterMagazin 12/2025, Seite 29
1. Der Tatrichter ist befugt (wenn auch nicht verpflichtet), einen Mietspiegel als Grundlage einer Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen, wenn dieser den Voraussetzungen nach § 558 c Abs. 1 BGB entspricht, wozu insbesondere für die Verhältnisse in Berlin mit dem Mietspiegel und der zugehörigen Orientierungshilfe ein grundsätzlich geeignetes Instrument nach den Maßstäben von § 287 ZPO existiert.
2. Es bleibt eine Tatsache, dass der Gesetzgeber den offenen Rechtsbegriff der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ in Kenntnis aller damit als maßgeblich anerkannten Unschärfen und Beurteilungsspielräume in das Zentrum der Bestimmungen über die zulässige Miethöhe gestellt hat. Der Umgang mit diesem Rechtsbegriff ist den Gerichten anvertraut, deren Befugnis zur Schätzung (§ 287 ZPO) in der ausdifferenzierten Systematik (u. a.) des Berliner Mietspiegels eine sinnvolle und angemessene Grenze gesetzt ist. Für das damit beschriebene Verfahren hat der Gesetzgeber sich auch deshalb entschieden, weil ein kontinuierlich fortgeschriebener und ausdifferenzierter Mietspiegel, wie er in Berlin seit vielen Jahren entwickelt worden ist, ein leicht zugängliches, praktikables und dadurch zeit- und kostensparendes Werkzeug ist, mit der die Parteien eines Mietvertrages aber auch die Gerichte zu ausreichend fundierten Antworten auf die Frage nach einer erlaubten Miethöhe gelangen können. Diese Vorzüge bleiben gewichtig und von den Absichten des Gesetzgebers gedeckt, selbst wenn den so gefundenen Ergebnissen (wie stets bei einer gerichtlichen Schätzung im Rahmen von § 287 ZPO) eine letzte streng wissenschaftliche Zwangsläufigkeit nicht zukommen kann und nicht zukommen muss.
LG Berlin II vom 16.12.2025 – 66 S 172/25 –
26.05.2026




