Mieter:innen aufgepasst! Dienstleister wie Mieteinander versprechen Vermieter:innen deutliche Mieterhöhungen – über Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete hinaus. Möglich machen soll das der bislang wenig beachtete Paragraf 557 im Mietrecht. Was steckt dahinter? Der Berliner Mieterverein hat den Selbsttest gemacht.
Auf Immobilienmessen, in Podcasts und auf Social Media wirbt das Unternehmen Mieteinander seit knapp zwei Jahren für sein Konzept „Mieterhöhung-as-a-service“. Das Angebot umfasst vordergründig keine aggressiven Forderungen, sondern „Potenzialanalysen“, die Win-Win-Situationen schaffen sollen. Ziel ist, dass Mieter:innen Mieterhöhungen zustimmen – angeblich „ohne die Beziehung zu den Mietenden zu belasten“.
Dafür nutzt das Unternehmen den eher wenig beachteten Paragrafen 557 BGB, der sogenannte „vereinbarte Mieterhöhungen“ ermöglicht. Im Gegensatz zu regulären Erhöhungen sind Vermieter:innen hierbei nicht an den örtlichen Mietspiegel oder die Kappungsgrenze gebunden – sofern die Mieter:innen unterschreiben. Um diese Zustimmung zu erreichen, setzt Mieteinander auf eine klar strukturierte Gesprächsstrategie: Mitarbeitende suchen das persönliche Gespräch, bieten Bagatellreparaturen oder kleine Aufwertungen an und bitten im Gegenzug um die Zustimmung zu einer „fairen Mietanpassung“.
Für Vermieter:innen ist das Modell attraktiv, weil es schneller und unkomplizierter ist als teure Modernisierungen, die Modernisierungsmieterhöhungen erlauben. Mieteinander wirbt damit, in sechs bis acht Wochen Mieterhöhungen von 30 bis 40 Prozent zu erreichen – ohne Orientierung am Mietspiegel. Dafür wird sich strategisch an den deutlich höheren Neuvertragsmieten im Wohngebiet orientiert.
Die psychologische Falle: Vertrauen gegen Verzicht
Die Mitarbeitenden von Mieteinander treten nicht als klassische Hausverwaltung, sondern als Kümmerer auf. Sie wollen über kleinere Reparaturen und Renovierungen – Risse in Fliesen, tropfende Wasserhähne, defekte Lichtschalter – Dankbarkeit und Vertrauen erzeugen und auf dieser Basis Gespräche über eine „faire Mietanpassung” führen. Laut Unternehmen enden rund 70 Prozent der Gespräche mit einer einvernehmlichen Mieterhöhung.
Dabei verschleiert das Geschäftsmodell systematisch die rechtliche Realität: Viele der angeführten Leistungen sind schlichte Bagatellreparaturen, die unter die gesetzliche Instandhaltungspflicht der Vermieter:innen nach § 535 BGB fallen. Hätten Mietende kleinere Renovierungen selbst finanziert, wären die Kosten laut Berechnungen von Mieteinander nach spätestens zwei Jahren amortisiert. Durch die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 557 BGB sind sie jedoch dauerhaft – oft über Jahrzehnte hinweg – an einen höheren Mietpreis gebunden.
Der Selbsttest: Unsere Potenzialanalyse
Um die Methode zu veranschaulichen, hat der Berliner Mieterverein selbst eine Potenzialanalyse für ein bekanntes Haus angefragt. Mit Bestandsmieten zwischen sechs und zehn Euro pro Quadratmeter und den unternehmenseigenen Annahmen einer Kontaktquote von 85 Prozent und einer Erfolgsquote von 75 Prozent in den Mietergesprächen errechnete Miteinander ein Erhöhungspotenzial von über 15.000 Euro jährlich – und stellte unter Annahme eines Kaufpreisfaktors von 20 eine mögliche Wertsteigerung der Immobilie von über 300.000 Euro in Aussicht. Für den Dienstleister selbst würde das eine Provision von rund 15.000 Euro bedeuten – fällig erst nach tatsächlich realisierten Mieterhöhungen. Die eigentliche Zielgröße ist also nicht die Wohnqualität, sondern der Immobilienwert. Bei dem Haus ging es übrigens um acht Mietparteien, mit denen Gespräche geführt werden sollten.
Besonders aufschlussreich war ein Detail aus dem Telefonat mit einem Projektmanager: Kein Druck werde auf Mietende ausgeübt, betonte er. Stattdessen gehe es darum, Verständnis für die gestiegenen Bewirtschaftungskosten zu wecken und zu vermitteln, dass notwendige Investitionen in die Wohnungen andernfalls kaum noch finanzierbar seien. Gerade Menschen mit älteren Mietverträgen zeigten dafür häufig Verständnis. Mit anderen Worten: Das Fundament für die Zustimmung soll nicht rechtlicher Druck sein, sondern Verständnis für die erheblichen Kosten des:der Vermieter:in.
Wieso führen Vermieter:innen nicht selbst die Gespräche?
In einem Video des Unternehmens wird das Beispiel einer älteren Mieterin geschildert, die seit 40 Jahren in ihrer Wohnung lebt und den Vermieter zu Kaffee und Kuchen einlädt. Weil dieser daraufhin ein schlechtes Gewissen bekomme, solle er sich gut überlegen, ob er diese Nähe zu seinen Mieter:innen wirklich wolle – und die Gespräche lieber einem „neutralen“ Dritten überlassen. Die soziale Nähe zwischen privaten Vermietenden und Mietenden ist aus Sicht des Geschäftsmodells kein Vorteil, sondern ein Hindernis. Genau diese Hemmschwelle soll Mieteinander überwinden.
Können sich Mietende gegen die Mieterhöhung wehren?
BMV-Mietrechtsexperte Frank Maciejewski stellt klar: Der Straftatbestand des Mietwuchers greift hier in der Regel nicht, da § 557 formal eine freiwillige Zustimmung voraussetzt und das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens“ damit regelmäßig fehlt. Allerdings könnten sich Mietende bei grotesk hohen Vereinbarungen unter Umständen wehren: „Bei grotesk hohen Mieterhöhungsvereinbarungen ist neben Widerrufsrechten auch daran zu denken, dass hier genötigt oder zumindest arglistig getäuscht wurde.“ In solchen Fällen kann die Zustimmung nach § 123 BGB anfechtbar sein.
Lassen Sie sich nicht blenden!
Sollten Sie von Ihrem Vermieter oder einem Dienstleister zu einem Gespräch über die „Wohnungsqualität“ oder „Mietanpassung“ eingeladen werden, beachten Sie folgende Punkte:
- Keine Unterschrift vor Ort: Unterschreiben Sie niemals Vereinbarungen direkt im Gespräch. Verlangen Sie alle Unterlagen schriftlich zur Prüfung.
- Rechtliche Verpflichtung prüfen: Ist der angebotene „Service“ nicht ohnehin Pflicht des:der Vermietenden? Mängelbehebung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
- Vergleichsmiete kennen: Prüfen Sie den örtlichen Mietspiegel. Liegt die geforderte Miete deutlich darüber, gibt es keinen sachlichen Grund für Ihre Zustimmung.
- Wirtschaftlichkeit hinterfragen: Rechnen Sie die Mieterhöhung auf 5 oder 10 Jahre hoch. Steht diese Summe in einem fairen Verhältnis zur angebotenen Renovierung?
- Beratung nutzen: Bevor Sie einer „vereinbarten Mieterhöhung“ nach § 557 BGB zustimmen, nutzen Sie die Beratung des Berliner Mietervereins.
Fazit: Lassen Sie sich nicht von freundlichem Auftreten blenden. Eine „freiwillige“ Mieterhöhung ist in den meisten Fällen ein einseitiges Geschäft zugunsten der Rendite – und zulasten Ihres Geldbeutels.
ml
20.05.2026




