Wann gilt eine überhöhte Miete als Ausnutzen der Wohnungsnot? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit das Amtsgericht Tiergarten. Der Ausgang eines Verfahrens könnte für viele Berliner Mieter:innen wichtig werden.

Illustration: Julia Gandras
Verhandelt wird ein Fall aus Kreuzberg. Für eine möblierte Wohnung verlangt die Vermieterin 1065 Euro Kaltmiete. Das Verfahren ist Teil mehrerer Musterfälle, mit denen Berliner Bezirke versuchen, den Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz als Sanktionsmöglichkeit deutlich überhöhter Mieten wieder stärker anzuwenden.
Der Paragraf erlaubt Bußgelder, wenn eine Miete mindestens 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und Vermieter:innen sich dabei ein geringes Wohnungsangebot zunutze machen. Genau dieser Punkt ist jedoch juristisch umstritten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2004 muss das „Ausnutzen“ sehr konkret belegt werden. Dadurch ist es in der Praxis schwierig, im Einzelfall eine überhöhte Miete nachzuweisen.
Vor Gericht schilderte der Mieter im vorliegenden Fall, wie er und seine Partnerin monatelang intensiv nach einer Wohnung gesucht hatten. Zwei Wochen vor Ablauf ihres alten Mietvertrags erhielten sie eine Zusage für eine Wohnung in der Kreuzberger Katzbachstraße.
Der Verteidiger des Vermieters drängte darauf, dass jetzt ein Gutachten zum Wert der Wohnmöblierung erstellt wird, was eine Entscheidung des Gerichts erst einmal verzögerte. Mit Spannung wird nun erwartet, ob es zu dem Schluss gelangt, dass bereits die allgemeine Wohnungsnot als Kriterium für das „Ausnutzen“ eines geringen Angebots gilt.
Stefan Klein
25.03.2026




