Die Auslegung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. An ihr hat sich durch die in § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts geändert.
OVG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25 –
Tatbestand
1
Der 1957 geborene Kläger begehrt Wohngeld, dessen Bewilligung er im Januar 2023 beantragte. Mit Bescheid vom 26. April 2023 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei missbräuchlich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG, weil der Kläger über erhebliches Vermögen verfüge. Die Vermögensfreigrenze liege bei 40.000 Euro, das Vermögen des Klägers belaufe sich auf 57.510,33 Euro.
2
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 17. August 2023 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, Vermögen sei erst bei einem Bestand von über 60.000 Euro erheblich. Ziffer 21.37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV -) führe zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Ferner seien die auf seiner Schwerbehinderung beruhenden Mehrkosten zu berücksichtigen.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Dezember 2024 abgewiesen. Zur Erläuterung des Erheblichkeitsbegriffs in § 21 Nr. 3 WoGG hat es ausgeführt, Vermögen sei seit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes vom 16. Dezember 2022 und der damit einhergehenden Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. SGB II nunmehr schon erheblich, wenn es 40.000 Euro übersteige. Die dortige Wertung sei auf § 21 Nr. 3 WoGG übertragbar. Die Auffassung, insoweit müsse auf den früher in § 6 Abs. 1 Vermögensteuergesetz – VStG – genannten Freibetrag von etwa 61.000 Euro abgestellt werden, sei überholt. Ziffer 21.37 der WoGVwV, wonach erhebliches Vermögen erst bei einem Bestand von über 60.000 Euro vorliege, sei rechtswidrig und gewähre daher keinen Wohngeldanspruch aus Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Die Betrachtung der individuellen Lebensumstände des Klägers ändere nichts an der Erheblichkeit seines Vermögens.
4
Mit seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen, am 13. Januar 2025 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, sein Vermögen sei zur Alterssicherung bestimmt. Er habe im Jahr 2018 einen Schlaganfall erlitten und beklage starke Erinnerungslücken, Sprachschwierigkeiten, Gleichgewichts-Gangstörungen sowie Schwindel und Sehstörungen. Zu einer seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit sei er nicht mehr imstande. Im Februar 2021 habe ein weiterer Schlaganfall zu einem fünfzigprozentigen Sehverlust eines Auges sowie Konzentrationsstörungen, Einschränkung der Merkfähigkeit, langen Reaktionszeiten sowie Schwierigkeiten beim räumlichen Sehen geführt. Er habe in der Vergangenheit 5.261,54 Euro (2021) bzw. 1.864,38 Euro (2022) für seine Gesundheit ausgegeben. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit habe er 2022 und 2023 nicht erzielt. Das Vermögen sei nach einem Anfangsbestand von etwa 25.000 Euro durch Verkauf seines Druckgrafik-Ateliers Ende 2021 für 20.000 Euro sowie durch die Auszahlung einer Lebensversicherung – als Einmalbetrag statt mit monatlicher Rente – Ende 2022 in Höhe von 18.918,96 Euro bis April 2023 auf 57.510,33 Euro angewachsen.
5
Der Kläger beantragt,
6
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2024 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Juli 2023 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 Wohngeld in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, es fehle an einer entsprechenden ausdrücklichen Zweckbestimmung des Klägers, sein Vermögen für die Alterssicherung verwenden zu wollen. Seine Lebensversicherung habe sich der Kläger zur freien Verfügbarkeit auszahlen und nicht in eine lebenslange monatliche Rente umwandeln lassen. Er sei außerdem nicht genötigt, sein gesamtes Vermögen aufzubrauchen, bevor er einen neuen Antrag auf Wohngeld stelle. Seine gesundheitliche Situation ändere nichts am Anspruchsausschluss.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
11
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Wohngeld versagende Bescheid vom 26. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
12
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung von Wohngeld erscheine missbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG, weil der Kläger über erhebliches Vermögen verfüge, ist rechtsirrig.
13
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21.12 -, NVwZ-RR 2013, 719 ff.) ist ein Vermögen erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (juris Rn. 13). Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen Stammvermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht es ausdrücklich unbeanstandet gelassen, dass im Rahmen der gerichtlichen oder behördlichen Prüfung wertmäßig ein Orientierungswert in Höhe von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person angenommen werde, der dem früher in § 6 Abs. 1 VStG geregelten Freibetrag entnommen wurde, solange dieser Größe nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-Grenze mit Bindungswirkung beigemessen werde (juris Rn. 14). Weiter hat es ausgeführt, dass eine entsprechende Orientierung weder die Behörde noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht entbinde, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen könne daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nicht rechtfertigten. Ebenso wenig erscheine es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein könne (juris Rn. 15).
14
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die zur Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliches Vermögen“ im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zugrunde zu legenden Maßstäbe hinreichend klar umrissen. Die Einführung einer ausdrücklichen Vermögensgrenze für den Anspruch auf Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes [Bürgergeld-Gesetz] vom 16. Dezember 2022, BGBl. I S. 2328) rechtfertigt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine andere Einschätzung.
15
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Abkehr von dem bisherigen Normverständnis des § 21 Nr. 3 WoGG damit (zugleich) eine Herabsetzung des Orientierungswerts für die Bestimmung „erheblichen Vermögens“ beabsichtigte, sind nicht ersichtlich.
16
Weder dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 SGB II noch dem Wortlaut des § 21 Nr. 3 WoGG lässt sich dies entnehmen.
17
Gesetzessystematisch gilt nichts anderes. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Vermögensgrenze erfasst grundsätzlich allein den Anwendungsbereich des SGB II.
18
Auch die Gesetzesbegründung enthält keinerlei Hinweise, die Anlass böten, dies anders zu sehen (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 81 zur im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Vermögensgrenze von 60.000 Euro, die dann aufgrund einer nicht näher begründeten Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses auf 40.000 Euro herabgesetzt wurde, vgl. BT-Drs. 20/4600 S. 2). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Änderungen des SGB II auch das Wohngeldgesetz geändert wurde (vgl. Artikel 11 Abs. 14 des Bürgergeld-Gesetzes). Hätte der Gesetzgeber eine andere als die bisherige Auslegung und Anwendung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG bezweckt, wäre es erforderlich gewesen und hätte auch nahegelegen, dies im Wohngeldgesetz selbst entsprechend zu regeln. Den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Frage, welcher Orientierungswert für die Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG anzunehmen sei, seinen Willen „erkennbar aktualisiert“, findet keine Stütze im Gesetz. Der Gesetzgeber ist vielmehr von der geltenden Fassung des § 21 Nr. 3 WoGG mit der darin enthaltenen Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG auch in den weiteren zahlreichen, der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nachfolgenden Änderungen des Wohngeldgesetzes nicht abgerückt (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 [BGBl. I 2015, S. 1610], Artikel 14 Nr. 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I 1722, S. 1722], Artikel 3 Abs. 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 2016 [BGBl. I 2016, S. 1823], Artikel 22 Abs. 4 des Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 [BGBl. I 2016, S. 2500], Artikel 43 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 [BGBl. I 2019, S. 1307], Artikel 134 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU vom 20. November 2019 [BGBl. I 2019, S. 1626], Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes vom 30. November 2019 [BGBl. I 2019, S. 1877], Artikel 55 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 [BGBl. I 2019, S. 2652], Artikel 1 des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2- Bepreisung vom 15. Mai 2020 [BGBl. I 2020, S. 1015], Artikel 5 des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 [BGBl. I 2020, S. 1879], Artikel 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 [BGBl. I 2020, S. 2855], Artikel 88 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 [BGBl. I 2021, S. 3932], Artikel 1 des Wohngeld-Plus-Gesetzes vom 5. Dezember 2022 [BGBl. I 2022, S. 2160] und Artikel 36 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I 2022, S. 2294]). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich angenommen (a.a.O., juris Rn. 14). Darüber hilft auch nicht der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand hinweg, dass sowohl das Bürgergeld als auch das Wohngeld Sozialleistungen seien, die enge sozialpolitische und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den anderen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungen aufwiesen.
19
Unabhängig davon sind Leistungen nach dem SGB II nachrangige Fürsorgeleistungen, die nur erbracht werden dürfen, soweit Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 5, § 12a SGB II). Demgegenüber stellt das Wohngeld eine dem Bürgergeld vorrangige Sozialleistung dar. Dies spricht auch teleologisch gegen eine Übertragung der Vermögensgrenze des § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II auf § 21 Nr. 3 WoGG.
20
Gegen die gesetzesübergreifende Anwendung der in § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II vorgesehenen Vermögensgrenze auf andere Sozialleistungsleistungsbereiche spricht überdies, dass dort ggf. jeweils unterschiedliche Vermögensgrenzen gelten. Beispielsweise ist in § 90 Abs. 1 SGB XII – Sozialhilfe – keine pauschale Freigrenze, sondern der Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens vorgesehen. Die hierfür in § 90 Abs. 2 SGB XII geregelten Ausnahmen hängen vom Vorliegen verschiedener Voraussetzungen ab, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind. Auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gelten für die Anrechnung des einer Leistungsgewährung entgegenstehenden Vermögens eigene Freibeträge (vgl. § 29 BAföG). Nach § 140 Abs. 1 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – haben Antragsteller vor der Inanspruchnahme von Leistungen die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen. Ausnahmen gelten nach den speziell geregelten Maßgaben des Absatzes 2 der Vorschrift. § 108 SGB XIV – Soziale Entschädigung – enthält für die Berücksichtigung von Vermögen ebenfalls eine gesonderte Regelung. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber grundsätzlich nicht nur die anspruchsbegründenden, sondern auch die anspruchsausschließenden Voraussetzungen im jeweiligen Sozialgesetz eigenständig geregelt hat.
21
Diesen Umstand lässt der Beklagte mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, eine „einheitliche Vermögensgrenze“ in verschiedenen sozialrechtlichen Bereichen sei wünschenswert und angezeigt, unberücksichtigt. Dessen ungeachtet steht der Einführung einer starren Vermögensgrenze für den Begriff erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen sei. Die Anwendung eines im Einzelfall anzupassenden Richtwerts von 40.000 Euro, wie sie der Beklagte anführt, stellt deshalb schon keine „einheitliche Vermögensgrenze“ dar.
22
Nicht gefolgt werden kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter, soweit es ausführt, auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht ausgeschlossen, einen niedrigeren Orientierungswert zur Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG heranzuziehen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen wohngeldrechtlich beachtlich sein könne. Dies hat es allerdings ausdrücklich auf den „Einzelfall“ bezogen (a.a.O., juris Rn. 15 a.E.). Der Ansatz des Verwaltungsgerichts führt demgegenüber zu einer Herabsetzung des Orientierungswerts in allen Fällen.
23
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld § 21 Nr. 3 WoGG wegen erheblichen Vermögens nicht entgegengehalten werden. Das Vermögen des Klägers unterschreitet den maßgeblichen Orientierungswert. Es beläuft sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf ca. 57.000 Euro. Umstände, die es geboten erscheinen lassen, den Orientierungswert im vorliegenden Fall zu reduzieren, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ob die von dem Kläger angeführte Schwerbehinderung einen Mehrbedarf verursacht, der Anlass geben könnte, einen Vermögensfreibetrag anzunehmen, der über den Orientierungswert hinaus geht, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung.
24
Die Sache ist auch entscheidungsreif. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld lägen bei dem Kläger im hier fraglichen Zeitraum im Übrigen vor.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
26
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
* * *
Wohngeld trotz 57.500 Euro auf der hohen Kante: Berliner erstreitet sich staatliche Beihilfe vor Gericht
Weil ihm Berlin kein Wohngeld gezahlt hatte, zog ein solventer Kläger vor Gericht. Das hat nun zu seinen Gunsten entschieden. So lautet die Begründung:
Obwohl er mehr als 40.000 Euro Vermögen besitzt, hat ein Berliner Anspruch auf Wohngeld. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 6 B 3/25).
Wie das Gericht mitteilte, hatte der Kläger 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt – ohne Erfolg. Nachdem er geklagt hatte, entschied das Verwaltungsgericht zunächst gegen ihn (VG 21 K 298/23), weil er über 57.500 Euro Vermögen verfüge – und damit die sogenannte Vermögensfreiheitsgrenze von 40.000 Euro überschreite.
Dabei berief sich das Gericht auf das Bürgergeld-Gesetz: Es sei davon auszugehen, dass „erhebliches Vermögen“, das nach dem Wohngeldgesetz Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000 Euro Vermögen anzunehmen sei, hieß es vom Gericht. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.
Klage bei nächster Instanz
Der Kläger ging dagegen in Berufung beim Oberverwaltungsgericht – und hatte Erfolg. Das Gericht erklärte, von einem „erheblichen Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließe, könne schematisch nicht schon bei 40.000 Euro ausgegangen werden.
Das Oberverwaltungsgericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Demnach sei entscheidend, ob es im Einzelfall zumutbar sei, dass das Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs eingesetzt wird. Eine starre Vermögensgrenze sei daher abzulehnen.
Für die erste zu berücksichtigende Person dürfe zwar ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro herangezogen werden. Dennoch müssten auch die individuellen Umstände geprüft werden – auch ein höheres Vermögen könnte unschädlich oder auch ein kleinerer Wert könnte ausnahmsweise erheblich sein. Daran ändere auch die 40.000-Euro-Grenze nichts, so das Gericht. Diese gelte nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II.
„Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen“, hieß es vom Oberverwaltungsgericht.
Dem Kläger sei das beantragte Wohngeld zu bewilligen gewesen, da sein Vermögen unterhalb der 61.000 Euro liege, keine besonderen Umstände den Richtwert reduzieren würden und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Gegen das Urteil kann eine Revision beantragt werden.
24.02.2026




