Auch wenn das Mietverhältnis infolge der unwirksamen Befristungen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt, stellen sich die nachfolgend vereinbarten befristeten Mietverträge nicht als einvernehmliche Vereinbarungen der Miethöhe in dem laufenden Mietverhältnis, sondern erkennbar als Umgehungsgeschäfte zur Vermeidung der Anwendbarkeit der Mietpreisbremse dar.
Der Schutzbereich der Vorschriften der Mietpreisbremse ist gerade durch die aus der laienhaften Sicht des Mieters begründeten Gefahr des Verlusts der Wohnung nach der nach formellem Ablauf der Frist drohenden Beendigung des Mietverhältnisses begründet.
AG Mitte vom 5.12.2024 – 13 C 18/24 – LG Berlin II vom 19.8.2025 – 67 S 289/24 –,
mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Entscheidung des AG Mitte vom 5.12.2024
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Vermieter einer 55 m2 großen 2-Zimmer-Wohnung in der B.-straße x, in 1xxxx Berlin, Seitenflügel 1. OG, die Rückzahlung von – vorgeblich überhöhter – Miete in einer Gesamthöhe von 5186,40 € für die 8 Monate von Februar bis September 2022 (8 Monate x 648,30 € = 5186,40 €) auf der Grundlage der sogenannten Mietpreisbremse (Berliner Mietbegrenzungsverordnung in Verbindung mit § 556 d Abs. 2 BGB) sowie die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 2116 € (insgesamt 7302,40 €).
Die Wohnung bzw. das Haus liegt in einer guten Wohnlage und ist bis 1918 errichtet worden sowie mit einer Sammelheizung und Bad und WC in der Wohnung ausgestattet. In dem Vertrag wurde eine Gesamtmiete in Höhe von 1350 € vereinbart (1140 € Nettokaltmiete; 150 € Betriebs- und Heizkosten; 35 € Strom; 25 € Internet).
Die Parteien schlossen am 31. Januar 2022 einen so bezeichneten „Vertrag zur vorübergehenden Nutzung von Räumen „. In § 4 des Mietvertrages ist folgende auszugsweise Regelung enthalten:
„§ 4 Mietzeit zur vorübergehenden Nutzung
Das Mietverhältnis beginnt am: 1.02.2022 und endet mit Ablauf des: 31.01.2023
Der Mieter nutzt die Räume zum vorübergehenden Gebrauch gemäß BGB § 549 Abs. 2 Nr. 1 aus dem folgenden Grund: wegen Eigenbedarfs des Eigentümers.
…“
Die Klägerin wohnte zunächst zur Untermiete in der Wohnung und schloss ab Anfang 2017 nacheinander mehrere Zeitmietverträge für Zeiträume zwischen einem und zwei Jahren, bevor der Vertrag vom 31. Januar 2022 geschlossen wurde. Die Miete stieg in den einzelnen Verträgen an. In diesen Verträgen, die ebenfalls als „Vertrag zur vorübergehenden Nutzung von Räumen “ überschrieben waren, wurde als Grund für den vorübergehenden Gebrauch jeweils angegeben „wegen befristeten beruflichen Aufenthalts “ der Klägerin als Mieterin.
Die Klägerin meint, dass auf der Grundlage des Mietspiegels 2021 unter Berücksichtigung des Mietspielfeldes F1 lediglich eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 491,70 € (richtig: 491,87 €) zulässig sei (55 m2 x 8,13 € (Mittelwert) = 447,15 € 447,15 € + 10 % = 491,87 €) mit der Folge, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 648,30 € monatlich zustehe (richtig: 648,13 €; 1140 € Nettokaltmiete – 491,87 € zulässige Miete +10 % = 648,13 €).
Die Klägerin beantragt in der Sache,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7302,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint in der Sache, dass die von ihm geschlossenen „Verträge zur vorübergehenden Nutzung von Räumen “ aufgrund der mehrjährigen Mietdauer der Klägerin unwirksam seien.
Vielmehr habe es sich aufgrund der unwirksamen „Befristungen“ um einen unbefristeten Mietvertrag mit der Folge gehandelt, dass es sich bei den anschließenden Verträgen jeweils lediglich um eine freiwillige, einvernehmliche Erhöhung der Miete in einem laufenden Mietverhältnis mit der Folge gehandelt habe, dass die Mietpreisbremse keine Anwendung finde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Hauptsache fast vollständig in Höhe von 7301,04 € (gefordert: 7302,40 €) Erfolg, wobei sich diese Summe aus 5185,04 € überzahlter Miete und einen Rückzahlungsanspruch für die Kaution in Höhe von 2116 € zusammensetzt.
Den Klägern steht die geltend gemachte Summe in Höhe von 5185,04 € (8 Monate x 648,13 € = 5185,04 €) gemäß den § § 556 d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit 812 Abs. 1 BGB zu, weil sie für die 8 Monate von Februar bis September 2022 jeweils 648,13 € unzulässig hohe Miete und damit ohne Rechtsgrund, an den Beklagten gezahlt hat und dem Beklagten die Rüge der Klägerin betreffend die Miethöhe im Sinne vom § 556 g Abs. 2 BGB am 22. August 2022 zugegangen ist.
Denn unter Berücksichtigung des anzuwendenden Mietspiegels 2021 beträgt die ortsübliche Nettokaltmiete für die Wohnung lediglich 447,15 € monatlich (55 m ² x 8,13 € = 447,15 €), sodass sich die zulässige Nettokaltmiete einschließlich eines Zuschlages von 10 % gemäß § 556 d Abs. 1 BGB lediglich auf 491,87 € monatlich mit der Folge summiert, dass die Klägerin als Mieterin die von ihr monatlich gezahlten Nettokaltmieten in Höhe von 1140 € monatlich 648,13 € (1140 € – 491,87 € = 648,13 €) zurückverlangen kann.
Die Wohnung in dem bis 1918 errichteten Haus, die mit einer Sammelheizung sowie mit Bad und WC in der Wohnung ausgestattet ist und in einer guten Wohnlage liegt, ist in das Mietspiegelfeld F1 des Berliner Mietspiegels 2021 einzuordnen.
Die Parteien haben keine wohnwertmindernden- bzw. wohnwerterhöhenden Merkmale vorgetragen, weswegen vom Mittelwert des Mietspiegels in Höhe von 8,13 € auszugehen ist. Bei einer Fläche von 55 m² errechnet sich daraus eine angemessene Nettokaltmiete in Höhe von 447,15 € monatlich (55 m2 x 8,13 € = 447,15 €), die um einen zehnprozentigen Erhöhungszuschlag zu erhöhen ist. Der Beklagte kann deswegen wirksam lediglich eine Nettokaltmiete in Höhe von 491,87 € verlangen.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gegeben, weil der Mietvertrag vom 31. Januar 2022 als „Vertrag zur vorübergehenden Nutzung von Räumen “ überschrieben ist (1.) oder weil die Parteien mehrere – aus Sicht der Beklagtenvertreterin unwirksam befristete – Mietverträge hintereinander für begrenzte Zeiträume geschlossen haben (2.).
1.
Bei dem Mietvertrag vom 31. Januar 2022 für den Mietzeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. März 2023 handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreterin und der (nicht bindenden) Überschrift des Vertrages – nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn ein solches Mietverhältnis setzt ein Bedürfnis der Mieterin voraus, das Mietverhältnis zu befristen, etwa wegen einer befristeten Berufstätigkeit der Mieterin in der Nähe der Wohnung.
Bei dem Vertrag handelt es sich vielmehr um einen Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 BGB, auf den die „Mietpreisbremse“ anzuwenden ist, weil vom Beklagten als Befristungsgrund der Eigenbedarf des Beklagten als Vermieter angegeben ist, was unter § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu subsumieren ist.
2.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf mit Erfolg berufen, dass die von ihm vorbereiteten Zeitmietverträge wegen ihrer Aneinanderreihung unwirksam mit der Folge seien, dass tatsächlich ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegen würde und die Parteien sich in diesem Mietverhältnis einvernehmlich auf Mieterhöhungen geeinigt hätten, wobei auf derartige freiwillige Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen die „Mietpreisbremse“ ebenfalls nicht anzuwenden sei.
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa: Entscheidung vom 28. September 2022, VIII ZR 300/21, Rn. 21 ff., zitiert nach juris) eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§ § 556 d ff. BGB), also die „Mietpreisbremse“, nicht auf einvernehmliche nachträgliche Mieterhöhungsvereinbarungen in laufenden Mietverträgen angewendet werden kann. Denn diese Regelungen gelten sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Vereinbarungen der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses. Bereits die amtliche Überschrift des entsprechenden Kapitels 1, Unterkapitel 1a spricht von Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn. Gleiches gilt für die amtliche Überschrift von § 556 d BGB (Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn) sowie für die maßgebliche Grundnorm des § 556 d Abs. 1 BGB, wonach die Miete bei einer Wohnung, die in einem durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch diese Vorschrift die zulässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnraum in den betroffenen Gebieten begrenzt werden, um der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken und den Anreiz, Bestandsmieterinnen zu verdrängen, zu vermindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss des neuen Mietverhältnisses nicht mehr möglich sein würden. Diese Zielsetzung entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Begrenzung der zulässigen Miete auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete „nur für den Zeitpunkt der Wiedervermietung“ gelte und spätere Mieterhöhungen weiterhin möglich seien.
So liegt der Fall hier, weil die Parteien immer wieder neue (Zeit-) Mietverträge abgeschlossen haben und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht entnommen werden kann, dass es sich nur dann um einen neuen Mietvertrag in diesem Sinne handelt, wenn eine neue Mieterin beteiligt ist.
Es ist schon Ausdruck einer gewissen Unverfrorenheit, dass der Beklagte sich nun auf die Unwirksamkeit der Zeitmietverträge beruft, weil er sich dadurch eine bessere Rechtsposition für sich erhofft, obwohl er die Zeitmietverträge doch gerade abgeschlossen haben wird, um die Rechtsposition der Klägerin als Mieterin zu schwächen und seine eigene zu stärken, zumal die Klägerin bestreitet, dass die Befristung der Mietverträge auf ihren Wunsch erfolgt ist.
Aber abgesehen davon ist es völlig unerheblich, ob die Befristungen der Mietverträge wegen ihrer Aneinanderreihung tatsächlich rechtlich unwirksam waren. Denn aus der objektivierten Sicht der Klägerin als Mieterin stellte sich die Situation jeweils so dar, dass sie aus der Wohnung ausziehen musste, wenn sie nicht einen neuen Zeitmietvertrag mit dem Beklagten zu dessen jeweiligen aktuellen Bedingungen insbesondere in finanzieller Hinsicht geschlossen hätte.
Damit war die Klägerin als Mieterin genau denjenigen vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung beschriebenen – und durch die „Mietpreisbremse“ zu reduzierenden – Gefahren ausgesetzt, der jede Mieterin ausgesetzt ist, die einen neuen Mietvertrag abschließen muss, sei es, weil sie eine neue Wohnung braucht oder ein Zeitmietvertrag für Ihre derzeitige Wohnung ausläuft.
Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die im Laufe der Jahre abgeschlossenen, verschiedenen Verträge zum „vorübergehenden Gebrauch“ sich nicht per se bzw. von selbst in unbefristete Mietverträge umwandeln. Vielmehr hätte die Klägerin eine solche Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag gerichtlich geltend machen und durchsetzen müssen. Dazu kann und konnte die Klägerin allerdings nicht gezwungen werden und ihr kann bis dahin aus den genannten Gründen auch nicht der Schutz der „Mietpreisbremse“ entzogen werden. Zudem ist der Beklagte, der als Vermieter die Vertragsgestaltung zu verantworten hat, im Gegensatz zur Klägerin als Mieterin, die der Vertragsgestaltung durch den Beklagten ausgeliefert ist, selbst nicht schutzwürdig.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
* * *
Beschluss des LG Berlin vom 24.07.2025:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Der Klägerin steht der von dem Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung der mietpreisrechtlich überhöhten Miete gemäß §§ 556 d Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Daran vermag die Berufung nichts zu erinnern.
Das Amtsgericht geht beanstandungsfrei von der Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar bis September 2022 aus. Der Beklagte kann sich nicht darauf mit Erfolg berufen, dass die von ihm vorbereiteten und gestellten Zeitmietverträge wegen ihrer Aneinanderreihung unwirksam mit der Folge seien, dass tatsächlich ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegen würde, für das die Parteien in Abänderung des laufenden Mietvertrages einvernehmlich nachträglich Mieterhöhungen vereinbart hätten, für die eine Anwendung der für die Vereinbarung über die Miethöhe bei Mietbeginn §§ 556d ff. BGB ausscheidet.
Zwar ist nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich jegliche die Höhe der Miete betreffende Vereinbarung der Mietvertragsparteien, die nach Abschluss des laufenden Mietvertrages zu Stande kommt, nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen ist mit der Folge, dass sie eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache ex nunc „heilen“ kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 – VIII ZR 300/21, juris Rn. 12ff.; LG Berlin II, Beschluss vom 18. April 2024 – 64 S 50/24, juris Rn. 2). Jedoch geht das Amtsgericht unter Würdigung der vorliegenden Einzelfallumstände zutreffend von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten durch das Konstrukt des Aneinanderreihens von Zeitmietverträgen aus, so dass der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verfängt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30-33; LG Berlin II, a.a.O.). Dass die Befristung tatsächlich auf Wunsch der Klägerin erfolgte, ist nach wie vor weder ersichtlich noch hinreichend konkret in Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts dargetan; ebenso wenig die Nutzung der Räume ausweislich § 4 des Mietvertrags durch den Mieter nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 BGB neben dem weiter angeführten Grund eines „Eigenbedarfs des Eigentümers“, zu dem sich der Beklagte bereits nicht verhält.
Auch wenn das Mietverhältnis infolge der unwirksamen Befristungen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt, stellen sich die nachfolgend vereinbarten befristeten Mietverträge nicht als einvernehmliche Vereinbarungen der Miethöhe in dem laufenden Mietverhältnis, sondern erkennbar als Umgehungsgeschäfte mit der Folge der Vermeidung der Anwendbarkeit der Mietpreisbremse dar. Der Schutzbereich der Vorschriften der Mietpreisbremse ist – anders als die Berufung meint – gerade durch die aus der laienhaften Sicht des Beklagten begründeten Gefahr des Verlusts der Wohnung nach der nach formellem Ablauf der Frist drohenden Beendigung des Mietverhältnisses begründet. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die ausführliche Würdigung des Amtsgerichts Bezug genommen.
Soweit die Berufung rügt, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin mit E-Mail vom 11. Februar 2022 um ein Mietverhältnis mit einer Miete von 1.350,- € gebeten hätte, verfängt dies nicht. Denn diese E-Mail bezog sich ausweislich der darin geäußerten Bitte der Verlängerung der Vertragslaufzeit bis mindestens Januar 2023 zu derselben Miete wie im letzten Jahr erkennbar auf den zuvor von dem Beklagten aufgrund des absehbaren Endes der Frist des laufenden Mietvertrages übersandten neuen befristeten Mietvertrag mit einer Laufzeit nur bis Ende Juni 2022.
Schließlich führt der Verweis auf die unterbliebene Berücksichtigung einer vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbarten Vormiete in Höhe von monatlich 848,- € nettokalt nach § 556e Abs. 1 BGB zu keiner dem Beklagten günstigeren Ergebnis. Insoweit erfolgt auch in der Berufung kein ergänzendes konkretes Vorbringen hierzu, das angesichts des bereits in der Klageerwiderung erfolgten erheblichen Bestreitens einer maßgeblichen Vormiete durch die Klägerin geboten war. Der weiter geltend gemachte Umstand der jahrelangen Zahlung der überhöhten Miete ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. § 556g Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB).
II.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin
* * *
Beschluss des LG Berlin vom 19.8.2025
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Beschlusswege vorliegen. Daran mag die Stellungnahme der Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 12. August 2025 nichts zu erinnern.
Die Kammer hält – nach erneute Prüfung – an der in ihrem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2025 dargelegten Anwendbarkeit der Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) fest mit der Folge, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der mietpreisrechtlich überhöhten Miete gemäß §§ 556 d Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
Die Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung.
Der Beklagte kann sich nicht darauf mit Erfolg berufen, dass die Parteien infolge der vertraglichen Abänderungen des laufenden Mietvertrages einvernehmlich nachträglich Mieterhöhungen vereinbart hätten, für die eine Anwendung der für die Vereinbarung über die Miethöhe bei Mietbeginn geltenden §§ 556d ff. BGB ausscheidet.
Zwar wird im Ausgangspunkt der Beurteilung – insofern einhergehend mit der Berufung – von einem zwischen den Parteien seit 1. Februar 2017 ununterbrochen bestehenden Mietverhältnis ausgegangen, da weder wirksam befristete Einzelmietverträge vereinbart wurden, noch eine unter die Vorschrift des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum vorübergehenden Gebrauch erfolgte Vermietung.
Auch ist grundsätzlich eine die Höhe der Miete betreffende Vereinbarung der Mietvertragsparteien, die nach Abschluss des (ungekündigten) Mietvertrages zu Stande kommt nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen (vgl. BGH – VIII ZR 300/21, Urt. v. 28.09.2022, NJW-RR 2022, 1666; LG Berlin II, Beschl. v. 18.04.2024 – 64 S 50/24, juris Rn. 2).
Jedoch kann sich der Beklage auf den (formalen) Aspekt der Gestaltung des Mietverhältnisses durch fortlaufend aneinandergereihte zeitlich begrenzte Mietverträge nicht mit Erfolg berufen, da im Anschluss an das Amtsgericht von einem Umgehungsgeschäft auszugehen ist (vgl. LG Berlin II, a.a.O., Rn. 2, „… und kein Umgehungsgeschäft darstellt“).
Auch wenn das Verbot von Umgehungsgeschäften nicht ausdrücklich in einer Norm niedergelegt ist, gilt es als allgemeiner Rechtsgrundsatz insbesondere dann, wenn der Umgehungsschutz erforderlich ist, damit der Zweck eines gesetzlichen Verbotes bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung durch eine davon nicht erfasste rechtliche Gestaltung nicht vereitelt wird; wobei es keiner Umgehungsabsicht bedarf, sondern eine objektiv verschleiernde Vertragsgestaltung ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1990 – IX ZR 44/90, juris Rn. 24ff.; Urt. v. 15.01.1990; II ZR 164/88, juris Rn. 13ff.; LG Berlin Urt. v. 25.4.2018 – 65 S 238/17, BeckRS 2018, 11478 Rn. 9, beck-online mwN; Staudinger/Fischinger/Hengstberger, Stand 29.04.2024, BGB, § 134 Rn. 167ff.; MüKoBGB/Armbrüster, 7. Aufl. 2015, BGB § 134 Rn. 15, beck-online). Daraus folgt, dass eine am Sinn und Zweck der umgangenen Verbotsnorm orientierte Auslegung ergeben kann, dass diese auch der scheinbar zulässigen bzw. scheinbar nicht erfassten konkreten rechtsgeschäftlichen Gestaltung entgegensteht.
So liegt es hier. Wie im Einzelnen in dem Hinweisbeschluss sowie von dem Amtsgericht dargelegt ist in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe und der damit verbundenen Wertungen aufgrund der vorliegend konkret gewählten Gestaltung der vertraglichen Vereinbarungen des Mietverhältnisses eine Umgehung der Anwendung der §§ 556d ff. BGB anzunehmen, die der Verwirklichung des vom Gesetzgeber mit dem rechtlichen Instrument der sog. Mietpreisbremse verfolgten Zwecks entgegensteht. Insbesondere erscheint die Klägerin als schutzwürdig, da sie als Laiin bei objektiver Betrachtung von einer jeweils nur für einen kurzen Zeitraum erfolgten Anmietung ausgehen konnte und sich dadurch gezwungen sah, zur Vermeidung einer Wohnungslosigkeit einen neuen Mietvertrag zu den von dem Beklagten jeweils vorgegebenen Konditionen abzuschließen. Soweit der Beklagte erneut darauf verweist, die Klägerin habe mit E-Mail vom 11. Februar 2022 (Anl. B3) um ein Mietverhältnis mit einer Miete von 1.350,- € gebeten, ist zu berücksichtigen, dass sich diese auf den von dem Beklagten zuvor überreichten Mietvertragsentwurf vom 31. Januar 2022 (Anlage K3) mit genau dieser Miethöhe bezieht. Soweit der Beklagte erneut darauf verweist, die Beklagte habe die Befristung der Mietverträge gewünscht, führt dies zu keiner ihm günstigeren Beurteilung. Dieser Umstand wäre angesichts des grundsätzlich zwingenden Charakters des Wohnraummietrechts schon nicht geeignet, der Klägerin den Mietpreisbremsenschutz zu nehmen.
Ob angesichts des Ausgangspunktes eines nach obiger Maßgabe mit dem Beklagten von einem seit 1. Februar 2017 bestehenden Mietverhältnis die höchstzulässige Miete zu Unrecht anhand des Berliner Mietspiegels 2021 berechnet worden ist, kann im Hinblick darauf, dass die Zugrundelegung der im Vergleich zu dem Mietspiegel 2017 höheren ortsübliche Vergleichsmiete zum Vorteil des Beklagten gereicht, dahingestellt bleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
24.02.2026




