Gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Geschäftsführer einer klagenden Wohnungsbaugesellschaft kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 1500 Euro verhängt werden.
AG Neukölln vom 15.5.2025 – 14 C 672/24 –
Das Gericht begründet die Verhängung des Ordnungsgeldes für das Ausbleiben des Geschäftsführers im Termin am 10.4.2025 trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachaufklärung und ordnungsgemäßer Ladung wie folgt:
Die klagende Wohnungsbaugesellschaft, die zur D.-Gruppe gehöre, lasse sich seit längerem von einer Essener Anwaltskanzlei vertreten. Diese erscheine niemals zu einer mündlichen Verhandlung, sondern beauftrage zunächst als Unterbevollmächtigte eine Berliner Anwaltskanzlei. Diese erscheine auch niemals zur mündlichen Verhandlung, sondern beauftrage ihrerseits eine weitere Rechtsanwaltskanzlei. Die in der mündlichen Verhandlung erscheinenden Vertreter seien regelmäßig weder zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt noch zur weiteren Sachaufklärung in der Lage.
Dieses formal zulässige Gebaren der Wohnungsbaugesellschaft führe dazu, dass die mündlichen Verhandlungen zur bloßen Förmelei degradiert würden, denn eine Verhandlung über die Sache sei regelmäßig nicht möglich und jegliche Vergleichsbemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Dabei seien Vergleiche gerade in Dauerschuldverhältnissen häufig interessengerecht.
Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, sei auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 14.2.2007 – 1 BvR 1351/01 –).
So sei es auch im vorliegenden Verfahren gewesen.
Anders als der Betroffene meine, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob durch das unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert werde; es genüge vielmehr, dass eine nachteilige Auswirkung auf den Prozessablauf nicht ausgeschlossen werden könne.
So habe es hier gelegen.
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung hieß es: „Klägervertreter erklärt, er könne nähere Angaben zum hochwertigen Boden nicht machen. Er könne die im Schriftsatz vom 21. Februar 2025 abgebildete Karte nicht näher erläutern.“
Die Klägerin habe sich nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO aber zu den für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen zu erklären. Eine solche Erklärung sei der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mangels kenntnisreichem Vertreter nicht möglich gewesen.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer zu den einzelnen Mietverhältnissen auskunftsfähig sei. Schließlich gebiete seine Funktion für eine derartige Organisation der Wohnungsbaugesellschaft zu sorgen, die im Ergebnis zu einer Entsendung kenntnisreicher Vertreter in die mündlichen Verhandlungen führe. Wenn die Wohnungsbaugesellschaft meine, Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten führen zu müssen, habe sie für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen.
Es habe dem Betroffenen jederzeit freigestanden, nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter zu entsenden, der am Besten über den Sachverhalt informiert und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sei.
Letztlich sei auch nicht zu berücksichtigen gewesen, dass der Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft außerhalb Berlins sitze. Schließlich habe die Wohnungsbaugesellschaft in der Klageschrift als Geschäftssitz beider Geschäftsführer eine Berliner Anschrift angegeben.
28.01.2026




