Die Umlage von Schornsteinfegerkosten auf Mietparteien, die diesen Schornstein subjektiv und objektiv nicht nutzen können, ist unzulässig.
AG Charlottenburg vom21.4.2022 – 205 C 11/22 –
Mit der Betriebskostenabrechnung hatte der Vermieter auch Schornsteinfegerkosten in Höhe von 11,43 Euro auf den Mieter umgelegt, die aus den Schornsteinfegertätigkeiten im Jahr 2020 am Schornstein des Vorderhauses resultierten, während die Wohnung des Mieters sich jedoch im Quergebäude befand. Die Umlage dieser Kosten – so das Amtsgericht – sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da es sich bei dem Schornsteinzug im Vorderhaus, auf den die Reinigungskosten entfallen seien, um eine Einrichtung handele, die vom Mieter im Quergebäude unter keinem denkbaren Umstand genutzt werden könne. Nach der Rechtsprechung des BGH sei anerkannt, dass die Kosten für Einrichtungen, die lediglich einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden, nicht auch auf die von deren Nutzung ausgeschlossenen Mieter umgelegt werden dürften (BGH vom 8.4.2009 – VIII ZR 128/08 –). Darunter fielen nach Auffassung des Amtsgerichts auch Schornsteine in Gebäudeteilen, die für den Mieter schon aus räumlichen Gründen nicht nutzbar seien. Reinigungskosten von Schornsteinen, die nur einzelnen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stünden, könnten deshalb nur auf an den Schornstein angeschlossene Mieter oder allenfalls auf solche Mieter umgelegt werden, für deren Wohnung die Möglichkeit eines Anschlusses bestehe. Damit erhöhe sich das in der Nebenkostenabrechnung 2020 ausgewiesene Guthaben um den streitgegenständlichen Betrag für die Schornsteinfegerkosten von 11,43 Euro.
28.10.2025




