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 Mietrecht

 Infoblätter

Info 136, Stand: 3/09

Achtung: Die in dieser Schrift gegebenen Informationen betreffen nur die Rechtslage für das Bundesland Berlin. Die nach SGB II angemessenen Mietkosten richten sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und variieren von Stadt zu Stadt.

Als Hartz IV wurde das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" bezeichnet, das im Wesentlichen am 1. Januar 2005 in Kraft trat und durch das für Erwerbsfähige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengelegt wurden.

ALG II umfasst nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

Angemessenheit der Wohnkosten

Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe.

Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben.

Was angemessen ist, kann nach § 27 SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Senat hat am 10. Februar 2009 neue Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II erlassen (siehe unsere Dokumentation weiter unten).

Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung - unabhängig von ihrer Größe. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt:
1-Personen-Haushalt: 378 Euro
2-Personen-Haushalt: 444 Euro
3-Personen-Haushalt: 542 Euro
4-Personen-Haushalt: 619 Euro
5-Personen-Haushalt: 705 Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro.

Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes: Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein halbes Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die neuen Richtwerte.

Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen.

Sollte ein ALG II-Bescheid entgegen den in der AV-Wohnkosten festgelegten Regeln nicht die volle Übernahme der Mietkosten beinhalten, sollte umgehend Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft eingelegt werden.

Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Wohnkosten die Richtwerte überschreiten, wird der Hilfebedürftige aufgefordert, diese Kosten z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug innerhalb von 6 Monaten zu reduzieren. Einer Aufforderung zum Wohnungswechsel muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Zeitraum von in der Regel 12 Monaten vorangehen. Auch die Möglichkeit der Zuzahlung (Selbstbeteiligung beim unangemessen hohen Teil der Mietzinsen) durch den Hilfeempfangenden wird eingeräumt.

Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung des Hilfebedürftigen, einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, alleinerziehenden mit 2 oder mehr Kindern oder wenn dadurch Wohnungslosigkeit droht.

Wir empfehlen die Lektüre der weiter unten abgedruckten Gesetze und Ausführungsvorschriften.

Im folgenden geben wir einige zusammenfassende Hinweise:

Soweit die Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken (z.B. durch einen Umzug oder durch Vermieten), in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II).

Bleibt der Leistungsempfänger untätig und reagiert er nicht auf den Verwaltungsakt, mit dem ihm die Anpassung der Wohnungskosten hoheitlich aufgegeben wird, werden die Leistungen für die Unterkunft auf das angemessene Maß reduziert. Der Leistungsempfänger muss dann die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Unterkunftskosten selbst finanzieren. Aber: Da monatliche Regelleistung hierfür keinen Spielraum eröffnet, drohen Mietrückstände, Kündigung, Wohnungsverlust und Räumung. Die Kommune muss dann für die Unterbringung des Betroffenen sorgen, schlimmstenfalls droht hier Obdachlosigkeit.

Ist dem Leistungsempfänger kein Vorwurf dafür zu machen, dass ihm die Reduzierung der Unterkunftskosten nicht gelingt (schwierige Wohnungsmarktlage), dann haben die Kostenträger auch unangemessen hohe Unterkunftskosten zu tragen. Es kann hier analog auf die Rechtsprechung zu § 574 ff. BGB (Kündigungswiderspruch wegen Härten nach der so genannten Sozialklausel) zurückgegriffen werden. Eine Härte im Sinne des § 574 BGB ist regelmäßig rechtlich auch als Unmöglichkeit der Unzumutbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu werten.

Kein Sonderkündigungsrecht wegen ALG II

Das Sozialgesetzbuch gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten, bei Altverträgen und bei entsprechender Vereinbarung können das bis zu 12 Monate sein (siehe Info Nr. 91: Kündigungsfristen); zur Bindung an einen Kündigungsausschluss vgl. LSozG Hessen vom 28.3.2006 in NZM 06, 595). Eine Anpassung der Wohnverhältnisse innerhalb der Regelfrist von 6 Monaten ist in solchen Fällen dann nicht möglich. Der zum Umzug gezwungene Mieter hat lediglich die allgemeinen Sonderkündigungsrechte bei Vorliegen bestimmter mietrechtlicher Sachverhalte (z.B. Mieterhöhung, Modernisierung etc., siehe hierzu unser Info Nr. 22).

Mietminderung

Führt der Mieter zurzeit der Antragstellung eine Mietminderung durch, muss er die herabgesetzte Miete angeben. Das ergibt sich auch aus § 22 SGB II, wonach Leistungen für die Unterkunft nur "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Entfällt die Mietminderung, muss der Bedürftige dies der Antragstelle mitteilen. Es besteht dann selbstverständlich wieder ein Anspruch in Höhe der tatsächlich gezahlten Miete.

Führt der Mieter erst nach Antragstellung eine Mietminderung durch, muss er die zuständige Stelle hiervon ebenfalls in Kenntnis setzen. Es erfolgt dann eine Anpassung der gezahlten Leistungen. Stellt sich die Mietminderung später als ungerechtfertigt heraus, entsteht ein Nachzahlungsanspruch des Mieters gegenüber der zuständigen Stelle.

Die Ämter überprüfen in überschaubaren Abständen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorliegen. Sie bewilligen die Leistungen deshalb im Regelfall jeweils nur für höchstens 6 Monate.

Wohnungswechsel

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers (Job-Center) zu den künftigen Kosten einholen. Dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 SGB II). Erforderlich ist ein Umzug beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb Berlins, bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes in der Bedarfsgemeinschaft, wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder wenn lediglich der Wunsch nach einer anderen Wohngegend besteht.

Wohnungsbeschaffungskosten; Mietkautionen und Umzugskosten; doppelte Mieten; Genossenschaftsanteile

Diese Kosten sollen durch den kommunalen Träger (Job-Center) vor allem übernommen werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne diese Kostenübername eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II). ALG II-Bezieher sollten sich die Übernahme dieser Kosten vorab durch den kommunalen Träger zusichern lassen.

Genossenschaftsanteile und Mietkautionen stellen kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, solange der jeweils zu Grunde liegende Mietvertrag besteht. Während der Vertragslaufzeit besteht für die betroffenen Hilfebedürftigen keine Möglichkeit, über das Vermögen in der Form der Genossenschaftsanteile oder der Mietkautionen zu verfügen. Dies ist auch mit der Bundesagentur für Arbeit geklärt und wird in den Hinweisen zu § 12 SGB II berücksichtigt.
Wenn dann allerdings nach einem Wohnungswechsel die Kaution oder der Genossenschaftsanteil zurückgezahlt wird, erhöht dieser Betrag den Kontostand und muss demzufolge beim nächsten Antrag als Vermögen angegeben werden.

Höhe der übernommenen Umzugskosten

Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro.

Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.

Warmwasserregelung gemäß § 22 SGB II
Da sich der Anspruchsberechtigte für Stromkosten grundsätzlich eine "Energiepauschale und Warmwasseranteil im Regelsatz" anrechnen lassen muss (Rechtsgrundlage: Rundschreiben I Nr. 20/2006 v. 22.12.2006 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales) und sich dies bei der Wassererwärmung über den in der Wohnung betriebenen Boiler (Strom oder Gas) direkt auswirkt, ist wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die o.g. Energiepauschale auch bei vereinbarten Heizkostenvorschüssen anzuwenden, die einen Vorschussanteil für Warmwasser enthalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz soll auch gegenüber den Beziehern nach SGB XII gelten, dem die vorliegende Regelung entlehnt ist.
Das für das Warmwasser anfallende Kaltwasser ist jedoch davon im Rahmen der kalten Betriebskosten unberührt, da Wasserkosten (Be- und Entwässerung sowie Niederschlagswasser) uneingeschränkt übernommen werden.
Auch eine etwaige Heizkostennachforderung, welche sich in der Heizkostenabrechnung auf unzureichende Vorschusszahlungen für Warmwasser bezieht, wird im Rahmen der Wohnkostenübernahme uneingeschränkt übernommen.
Erfolgt die Auszahlung der Wohnkosten und Heizkosten gemäß § 22 SGB II - wie grundsätzlich vorgesehen - direkt an den Anspruchsberechtigten, so muss er mit einem Abzug der o.g. Energiepauschale je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder rechnen, da diese Kosten bereits in der Grundsicherung berücksichtigt sind. Selbstverständlich sind die Heizkostenvorschüsse vom Mieter aber ungeschmälert an den Vermieter zu zahlen.
Erfolgt in begründeten Fällen, die Auszahlung von der Behörde direkt an den Vermieter, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Der Anspruchsberechtigte sollte schriftlich der Behörde mitteilen, dass er die Zahlung der geschuldeten Grundmiete und Betriebs- und Heizkostenvorschüsse ungeschmälert an den Vermieter erwartet. Insoweit eine Anrechnung der Energiepauschalen wegen des Warmwasseranteils in den Heizkostenvorschüssen erfolgen muss, soll dies nicht den Überweisungsbetrag schmälern, sondern ist auf den an ihn selbst zu überweisenden Grundsicherungsbetrag anzurechnen.

Zahlung an den Vermieter

Grundsätzlich werden die Unterkunftskosten an den Hilfebedürftigen gezahlt. Wenn jedoch nicht sichergestellt ist, dass dieser das Geld zweckentsprechend verwendet, sollen die Kosten direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II).

Mietschulden

Mietschulden können ausschließlich als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde (§ 22 Abs. 5 SGB II).

In allen übrigen Fällen kann die Übernahme von Mietschulden beim Sozialamt gemäß § 34 SGB XII beantragt werden.

Erstausstattungen für die Wohnung

Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind in der Regelleistung nicht enthalten; sie werden bei Bedarf gesondert erbracht, auch wenn im Übrigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann (§ 23 Abs. 3 SGB II; vgl. auch Rundschrieben I Nr. 38/2004 v. 23.5.2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz).

Schönheitsreparaturen

Die Kosten für Schönheitsreparaturen müssen als Unterkunftskosten zusätzlich zum Regelsatz und den regelmäßigen Wohnkosten übernommen werden, so das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil (Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R). Wenn Mieter verpflichtet sind, bei Einzug, Auszug oder im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen auszuführen bzw. ausführen zu lassen, müssen sie die Kosten hierfür nicht aus ihrem monatlichen Regelsatz von 351 Euro bestreiten. Die im Regelsatz enthaltene Position für kleine Wohnungsreparaturen bezieht sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf Schönheitsreparaturen und reicht auch nicht aus, um die dafür regelmäßig oder bei Auszug oft fälligen Arbeiten zu bezahlen.

Wenn Sie also verpflichtet sind, Malerarbeiten o. ä. auszuführen (bitte überprüfen lassen!), beantragen Sie die Übernahme der Schönheitsreparaturkosten bei der ARGE, bzw. beim Job-Center. Empfänger, die dazu in der Lage sind, müssen die Arbeiten allerdings selbst ausführen, die notwendigen Materialkosten sind erstattungspflichtig.

Gibt es noch Wohngeld für Arbeitslose?

Wer Unterkunftskosten nach dem SGB erhält, wird von Wohngeldansprüchen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG).

Gerichtliche Überprüfung

Die in den Job-Centern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 SGB II).

Gegen den Verwaltungsakt des Amtes sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Beide haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Gegebenenfalls muss deshalb gerichtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Teilt die zuständige Stelle lediglich mit, dass die bisherigen Unterkunftskosten zu hoch sind und die Miete nur noch in einer bestimmten Höhe übernommen wird, ist dies kein Verwaltungsakt, der Rechtswirkungen auslöst. Erteilt die Behörde auf eine Beschwerde einen Widerspruchsbescheid, kann Klage erhoben werden, weil der Rechtsschein gesetzt wurde, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden ist (SozG Düsseldorf v. 7.3.2006 - S 35 AS 24/06 -, WuM 06, 599).

Für die gerichtliche Überprüfung ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.



§ 22 SGB II -
Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.

(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.

(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.


Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen)

Vom 10. Februar 2009
ABl. Nr. 10 v. 27.2.2009, Seite 502 ff.

IntArbSoz I A 25
Telefon: 9028-2009 oder 9028-0, intern 928-2009

Auf Grund des Artikels I § 3 Abs. 1 und des Artikels II § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) wird bestimmt:

1 - Grundsatz

(1) Bei der Anwendung dieser Ausführungsvorschriften steht die Sicherung des angemessenen Wohnraums im Vordergrund.

(2) Für Arbeitsuchende ist die schnelle Integration von Menschen in Arbeit vorrangiges Ziel.

(3) Alle Maßnahmen, die sich aus diesen Ausführungsvorschriften für den Personenkreis des SGB II ergeben, müssen an diesem Ziel ausgerichtet werden.

2 - Zuständigkeit

(1) Im Bereich des SGB II werden diese Ausführungsvorschriften von den für die Gewährung der Leistungen des kommunalen Trägers gemäß § 22 SGB II zuständigen Dienststellen durchgeführt, in deren Bereich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 SGB II festgestellt wird.

(2) Die Zuständigkeit zur Unterbringung in Wohneinrichtungen oder anderen Wohnmöglichkeiten kann abweichend geregelt werden.

(3) Die Zuständigkeit im Bereich des SGB XII richtet sich nach den jeweils gültigen Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

3 - Mietwohnungen

3.1 - Tatsächliche Aufwendungen

(1) Laufende Leistungen für Wohnung und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind (zur Angemessenheit siehe Nummer 3.2).

(2) Kosten für Haushaltsenergie (zum Beispiel Warmwasserbereitung, Kochenergie) sind bereits mit den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II/den Regelsätzen nach § 28 SGB XII abgegolten. Für den Fall, dass die monatlichen Zahlungen für Heizkosten auch Kosten der Haushaltsenergie enthalten, die bereits durch die Regelleistung/die Regelsätze abgedeckt sind, ist hinsichtlich der erforderlichen Minderung der tatsächlichen Aufwendungen nach dem jeweils gültigen Rundschreiben zu verfahren.

(3) Die tatsächlichen Aufwendungen setzen sich zusammen aus der Nettokaltmiete sowie den monatlichen Zahlungen für Betriebskosten (und gegebenenfalls mietvertraglich geschuldeten Leistungen, soweit sie nicht Bestandteil der Regelleistungen/der Regelsätze sind) und Heizkosten ohne Kosten für Haushaltsenergie (Bruttowarmmiete), zuzüglich etwaiger Nachzahlungen (auch für den direkt vor der jetzigen Wohnung bewohnten Wohnraum, sofern diese fristgerecht geltend gemacht werden und es sich nicht um Schulden handelt). Rückzahlungen und Guthaben mindern die Aufwendungen im Folgemonat.

3.2 - Angemessenheit

3.2.1 - bei bestehenden Mietverträgen

(1) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 29 Abs. 1 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

(2) Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten zur Feststellung der abstrakten Angemessenheit gelten:

Haushaltsgröße

Monatliche Bruttowarmmiete in €


1-Personen-Haushalt

378,-


2-Personen-Haushalt

444,-


3-Personen-Haushalt

542,-


4-Personen-Haushalt

619,-


5-Personen-Haushalt

705,-

Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50,- €.

Die Betriebs- und Heizkosten als Bestandteile der Bruttowarmmiete werden regelmäßig überprüft. Ergeben sich mehr als geringfügige Erhöhungen werden die Richtwerte per Rundschreiben fortgeschrieben.

(3) Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Abweichungen von den Richtwerten können damit gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere aus den in Nummer 1 niedergelegten Grundsätzen gerechtfertigt und begründet sein (individuelle Angemessenheitsprüfung). Bei Mischfällen (in Bedarfsgemeinschaften erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII) sind zwischen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialamt abgestimmte Entscheidungen zu treffen.

(4) Die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften können bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden, insbesondere bei
a) Alleinerziehenden,
b) längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas),
d) über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e) Schwangeren,
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
g) Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese auf einen höheren Heizkostenbedarf zurückzuführen ist (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), sofern der höhere Verbrauch nicht Folge unwirtschaftlichen Verhaltens ist.

3.2.2 - bei Neuanmietung von Wohnraum

(1) Bei Neuanmietung von Wohnraum sind die Richtwerte gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 dieser Ausführungsvorschriften grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt nicht für die Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden. Hier ist in der Regel eine Überschreitung der Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften um bis zu 10 % zulässig, wenn nur so eine Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann.

(2) Ist bereits bei einer gewünschten Neuanmietung erkennbar, dass die Miete unangemessen werden kann (zum Beispiel durch eine für die konkrete Wohnung unrealistische Betriebskostenvorauszahlung, Staffelmietverträge) ist eine Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung nicht zu erteilen.

(3) Überschreitet die neue Miete nach Neuanmietung einer Wohnung ohne vorherige Zusicherung oder Zustimmung, weil eine Umzugsnotwendigkeit nicht gegeben war (siehe auch Nummer 7.2 Abs. 5) die bisherige Miete, kann nur die bisherige Miethöhe als angemessene Kosten der Wohnung übernommen werden.

3.2.3 - bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen

(1) Grundsätzlich erfolgt die Feststellung der abstrakten Angemessenheit auf der Grundlage der unter Nummer 3.2.1 Abs. 2 genannten Richtwerte.

(2) Bei Personen, die mit anderen Personen zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung eine Wohngemeinschaft gründen, jedoch mit den anderen Personen weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II oder § 36 SGB XII bilden, bleiben die Personen der Wohngemeinschaft, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II oder § 36 SGB XII gehören, bei der Bestimmung der für die Richtwertermittlung maßgeblichen Haushaltsgröße unberücksichtigt.

3.2.4 - bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen (bei bestehendem Wohnraum und bei Neuanmietung)

(1) Die Wohnkosten für die Unterbringung von Wohnungslosen richten sich nach den Grundsätzen des SGB XII und SGB VIII. Die entsprechenden Regelungen sowie die Höhe der hierfür anfallenden Kosten (Tagessätze) werden per Rundschreiben bekannt gegeben.

(2) Die Angemessenheit der Wohnkosten muss bei ambulanten Wohnformen (betreutes Einzelwohnen, betreute Wohngemeinschaften, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften zur Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege zum Beispiel für Demenzkranke usw.) im Einzelfall geprüft werden. Es ist hierbei analog zu den Regelungen in Nummer 3.2.3 Abs. 1 und Abs. 2 für jede/-n Bewohner/-in in der Regel vom Richtwert gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 für einen 1-Personen-Haushalt auszugehen. Nummer 3.2.1 Abs. 4 und Nummer 4 Abs. 2 sind besonders zu berücksichtigen. Der Grundsatz gemäß § 13 SGB XII "ambulant vor stationär" ist zu beachten.

(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie Wohnungen) insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer/-innen ist die Angemessenheit stets individuell zu prüfen, weil der Wohnungsmarkt für diese speziellen Erfordernisse begrenzt ist. Dabei ist die Dringlichkeit der Anmietung einer solchen Wohnung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung und gegebenenfalls die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbaren Tatbeständen angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur zeitweilig (das heißt vordringlich außerhalb der Wohnung) benötigt wird.

(4) Absatz 3 gilt auch für chronisch Kranke (zum Beispiel AIDS-Kranke) unter der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert und dies entsprechend berücksichtigt.

3.3 - Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung; Begriffe

(1) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist die Bruttowarmmiete (Miete inklusive Betriebskosten gemäß BetrKV und sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen, die nicht Bestandteil der Regelleistungen/der Regelsätze sind, sowie Heizkosten, nicht jedoch Kosten für Haushaltsenergie, die zusammen mit der Bruttowarmmiete erhoben werden). Sofern bei der Angemessenheitsprüfung Werte für Betriebs- und/oder Heizkosten nicht zur Verfügung stehen (zum Beispiel bei Neuanmietung von Wohnraum), kann von durchschnittlichen Betriebskosten in Höhe von 1,47 €/m²und von Heizkosten in Höhe von 0,90 €/m² ausgegangen werden.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Betriebskostenabrechnung überhöht ist, ist der Sachverhalt zu überprüfen. Als Orientierungswert kann hier ca. 2,37 €/m² und Monat für die Betriebskosten einschließlich Heizkosten angenommen werden. Solche Anhaltspunkte können auch gegeben sein, wenn zum Beispiel
a) die Abrechnung vom Vermieter nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
b) der Abrechnungszeitraum nicht angegeben ist,
c) nicht nur umlagefähige Betriebskosten aufgeführt worden sind,
d) die Heizkosten nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt und berechnet sind,
e) die Betriebskosten auch gewerblich genutzte Räume mit umfassen,
f) der Kostenanteil des Mieters nicht nachvollziehbar ausgewiesen wird (Verteilerschlüssel),
g) die Vorauszahlungen des Mieters nicht richtig beziffert wurden.

(3) Mit der Überprüfung können auch externe Sachverständige beauftragt werden. In diesem Fall sollte die externe Prüfstelle zu jeder strittigen Nebenkostenabrechnung eine detaillierte und begründete Stellungnahme vorlegen.

(4) Die angemessenen Kosten für ofenbeheizten Wohnraum hängen von der Haushaltsgröße ab. Über die jeweiligen Marktpreise für feste Brennstoffe werden die Leistungsstellen regelmäßig von der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung informiert. Bei der Bewilligung ist zu beachten, dass die günstigeren Sommerpreise genutzt werden.

(5) Gebühren für Kabelfernsehen sind Bestandteil der Wohnungskosten, wenn sie Bestandteil des Mietvertrages sind, dort nicht gesondert ausgewiesen werden und nicht einzeln kündbar sind.

(6) Weitere Nebenkosten wie zum Beispiel für einen PKW-Stellplatz werden in der Regel nicht übernommen.

4 - Kostensenkungsverfahren

(1) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten der Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII so lange übernommen, wie es dem Hilfeempfangenden oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel durch Untervermietung) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit nach Anhörung der Betroffenen festgestellt wurde und die tatsächlichen Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen. In besonders begründeten Einzelfällen kann dieser Zeitraum, zum Beispiel wenn trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen der Leistungsempfangenden angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder nicht angemietet werden kann, erweitert werden. Die Anhörung erfolgt bereits im Zuge der Antragsbearbeitung.

(2) Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden gegebenenfalls nicht verlangt werden können bei
a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht,
b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen,
c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,
d) Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern, sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre. Gegebenenfalls sind die bezirklichen Sozialdienste einzuschalten.

(3) Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang allein wegen gestiegener Betriebskosten übersteigen, soll das Kostensenkungsverfahren bis zur Überprüfung der Richtwerte im Jahr 2009 gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 nicht eingeleitet werden.

(4) Ist die Miete für eine Wohnung unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles als unangemessen bewertet worden, muss vor der Aufforderung, durch Wohnungswechsel die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden. Hierbei ist die individuell angemessene Miete für die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges von maximal 12 Monaten dem unangemessenen Teil gegenüberzustellen. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen (siehe Nummer 7.3 Abs. 4). Übersteigen die durch den Umzug ausgelösten Kosten den Differenzbetrag, so wird die in Nummer 4 Abs. 1 genannte Frist auf 12 Monate verlängert. Der Umzug unterbleibt in dieser Zeit und die bisherige Miete wird weiterhin übernommen. Nach Ablauf dieser Frist sind unverzüglich Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten.

(5) Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Insbesondere darf das Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht zu Wohnungslosigkeit führen. Ergibt die Wirtschaftlichkeitsberechnung, dass die Hilfeempfangenden zum Umzug aufzufordern sind, soll von der Einleitung dieser Maßnahme auch abgesehen werden, wenn die Hilfeempfangenden den über der Angemessenheitsgrenze liegenden Betrag aus nicht anrechenbaren Einkünften selber tragen wollen und dies nachweisen können.

5 - Selbstgenutztes Wohneigentum

5.1 - Tatsächliche Aufwendungen

(1) Die tatsächlichen Aufwendungen setzen sich zusammen aus den mit dem selbstgenutzten Wohneigentum verbundenen Belastungen. Zur Ermittlung der Belastungen werden die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes hinsichtlich der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzenden Beträge in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII analog angewandt. Dazu gehören insbesondere
a) die Schuldzinsen für Hypotheken und dauernde Lasten (zum Beispiel Erbbauzins),
b) Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
c) der Erhaltungsaufwand,
d) sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie
e) darüber hinausgehende Nebenkosten (umlagefähige Betriebskosten und Heizkosten) wie bei Mietwohnungen.

(2) Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Tilgungsraten, da Vermögensbildung grundsätzlich nicht mit dem Zweck der den Lebensunterhalt sichernden Leistungen des Arbeitslosengeldes II/der Sozialhilfe zu vereinbaren ist. Sofern hinsichtlich einer Stundung der Tilgungsraten mit dem finanzierenden Kreditinstitut keine Vereinbarung zu erzielen ist und in der Folge Wohnungslosigkeit droht, ist im Ausnahmefall die einmalige Übernahme von Tilgungsraten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 SGB II und § 34 SGB XII als Darlehen möglich. Über die näheren Modalitäten der Darlehensvergabe kann mit den Hilfeempfangenden ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, der gemäß § 56 SGB X der Schriftform bedarf. Gleichzeitig sind die Rückzahlungsmodalitäten insbesondere für den Fall der Beendigung der Hilfebedürftigkeit festzulegen.

(3) Unter Erhaltungsaufwand sind die notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung zu verstehen, die die Bewohnbarkeit und den Substanzerhalt des Wohneigentums sicherstellen, nicht jedoch der Wertverbesserung dienen. Nicht der Wertverbesserung dienen notwendige Maßnahmen nach dem Stand der Technik in der preisgünstigsten Variante. Die preisgünstigste Variante ist durch Vorlage von mindestens drei entsprechenden Kostenvoranschlägen zu ermitteln.

(4) Der Erhaltungsaufwand fällt in der Regel einmalig an und ist deswegen nicht mittels einer monatlichen Pauschale abzudecken. Die einzig zulässige Ausnahme bildet die bei Eigentumswohnungen mit den Hauslasten zu zahlende Instandhaltungsrücklage, die durch bindenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft monatlich erbracht werden muss.

(5) Zur Wahrung des Nachranggrundsatzes ist zu berücksichtigen, dass Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum, bei denen der Erhalt des Wohneigentums durch den Wegfall der Anschlussförderung gefährdet ist, nach den jeweils geltenden Härteausgleichsvorschriften Zuwendungen gezahlt werden können, um die die zu berücksichtigenden Kosten für die Wohnung gegebenenfalls zu mindern sind.

5.2 - Angemessenheit

(1) Die Beurteilung der Angemessenheit selbstgenutzten Wohneigentums, das nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als Vermögen geschützt ist, unterliegt den Bedingungen des § 22 Abs. 1 SGB II und § 29 Abs. 1 SGB XII.

(2) Um eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern zu verhindern, unterliegt die Prüfung der Angemessenheit den gleichen Kriterien wie die Prüfung der Angemessenheit von Mieten mit der Folge, dass gegebenenfalls kostensenkende Maßnahmen eingeleitet werden.

(3) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung sind die unter Nummer 5.1 Abs. 1 genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Dabei sind auch einmalig anfallende Bedarfe, zum Beispiel im Rahmen des Erhaltungsaufwandes, zu berücksichtigen.

(4) Bei der Feststellung der (zunächst abstrakten) Angemessenheit sind eigentumsspezifische Kriterien zu berücksichtigen, die sich unter anderem aus der Art der tatsächlichen Aufwendungen ergeben (siehe Nummer 5.1), wie aus der angemessenen Größe, die im Rahmen des Vermögensschutzes zugrunde gelegt wird. Geschütztes Wohneigentum ist daher nicht unmittelbar mit einer Mietwohnung vergleichbar.

(5) Die individuelle Prüfung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles hat im Sinne des Absatzes 4 zu erfolgen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Nummer 5.1 Abs. 1 Buchstabe a bis d den maßgeblichen Richtwert nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 überschreiten.

(6) Zur Beurteilung, ob die tatsächlichen Kosten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr als angemessen bewertet werden können, sollten mindestens folgende Umstände gewürdigt werden:
a) die Perspektive des Leistungsbezugs,
b) der Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit (zum Beispiel wegen Schicksalsschlages oder mangelnder Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens),
c) die Dauer der Restfinanzierung,
d) die Bedingungen bei Abschluss des Kreditvertrages,
e) der Zustand der Immobilie (zukünftig entstehender Erhaltungsaufwand),
f) sonstige Härtefallkriterien wie bei Mietern.

(7) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen, sind dem Einzelfall angemessene Fristen zur Kostensenkung einzuräumen. Vorrangig sollte auf Maßnahmen hingewirkt werden, die durch Teilvermietung oder Eigenbeteiligung aus nicht anrechenbaren Einkünften oder geschütztem Barvermögen den Erhalt einer an sich von dem Vermögenseinsatz geschützten Immobilie ermöglichen.

6 - Sozialer Wohnungsbau - Förderungsabbau

Wird die Miete einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau durch die Beendigung der Grundförderung unangemessen und wird keine Anschlussförderung bewilligt, können die betroffenen Mieter zur Vermeidung von finanziellen Härten Mietausgleich und Umzugskostenhilfe nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im sozialen Wohnungsbau bei der Investitionsbank Berlin beantragen (zur Berücksichtigung bei den Mietkosten siehe Nummer 10).

7 - Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten

7.1 - Grundsatz

(1) Die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII stellt klar, dass die Übernahme der darin genannten Leistungen grundsätzlich möglich ist, sofern der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Träger der Sozialhilfe die vorherige Zusicherung oder Zustimmung dazu erteilt hat. Über die Gewährung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII).

(2) Unter den Bedingungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII soll die Zusicherung oder Zustimmung bei Vorliegen folgender Bedingungen erteilt werden:
a) der Umzug wurde vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Träger der Sozialhilfe veranlasst (als Maßnahme zur Senkung unangemessener Kosten für die Wohnung) oder
b) der Umzug ist aus anderen Gründen notwendig (siehe Nummer 7.2). Dies ist nur dann zu bejahen, sofern die Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erteilt wurde, und
c) ohne die Zusicherung oder Zustimmung eine Wohnung in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann.

(3) Vor Erteilung der Zusicherung oder der Zustimmung ist sicherzustellen, dass die Nachrangsgrundsätze (§ 3 Abs. 3 und § 5 SGB II, § 2 SGB XII) gewahrt und anderweitige Möglichkeiten, auch durch andere Leistungsträger (zum Beispiel Mobilitätshilfen nach SGB II in Verbindung mit SGB III), ausgeschöpft wurden.

(4) Wollen Personen umziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizung gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II nur zu erteilen, wenn
a) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (zum Beispiel bei familiärer Gewalt; bereits vorangegangen Jugendhilfemaßnahmen; Familiensituationen, die das Maß üblicher Generationskonflikte überschreiten),
b) der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
c) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (zum Beispiel bei Maßnahmen für Betreutes Einzel- oder Gruppenwohnen gemäß SGB XII oder SGB VIII, die durch den Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger bewilligt wurden; Schwangerschaft; Gründung einer eigenen Familie),
siehe auch Nummer 7.2 Abs. 7. Sofern eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis c vorliegt, kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

7.2 - Umzugskosten/Verfahren bei Umzug

(1) Die Erteilung von Zusicherungen oder Zustimmungen zur Übernahme von Umzugskosten ist in der Regel unter Beachtung der Grundsätze gemäß Nummer 7.1 zu erteilen, weil davon auszugehen ist, dass ohne die Zusicherung oder Zustimmung ein Umzug in angemessenem Zeitraum nicht zu realisieren ist.

(2) Voraussetzung hierfür jedoch ist, dass der Umzug entweder
a) vom zuständigen Träger veranlasst oder
b) die Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung im Zusammenhang mit einem vom Antragstellenden beantragten Umzug erteilt wurde.

(3) Somit ist zunächst gemäß § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung zu prüfen, ob der Umzug erforderlich ist (diese Entscheidung trifft der abgebende Träger verbindlich und mit Wirkung für die Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II) und die Kriterien der Angemessenheit am Ort des gewünschten Zuzugs erfüllt sind. Hierzu ist der für den Ort der neuen Wohnung örtlich zuständige kommunale Träger außerhalb des Landes Berlin zu beteiligen. Entweder ist vom Antragstellenden eine Bestätigung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung vom dort zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung einzuholen oder direkt mit dem Träger Kontakt aufzunehmen. Gleiches empfiehlt sich für die am Zuzugsort zu treffende Entscheidung zur Übernahme einer Mietkaution, damit die Hilfesuchenden vor Anmietung der Wohnung umfassend über den Leistungsumfang der Kosten, die infolge des Umzuges entstehen, informiert sind.

Zuständigkeitsregelungen bei Umzügen innerhalb des Landes Berlin bleiben davon unberührt.

(4) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines beantragten Wohnungswechsels sind die Zielrichtungen des SGB II und die Grundsätze aus Nummer 1 dieser Ausführungsvorschriften ebenso zu beachten, wie die Besonderheiten, die den Personenkreis im Bereich des SGB XII betreffen können. Dies beinhaltet auch die Prüfung,
a) ob der gewünschte Wohnungswechsel während der Zeit der Hilfebedürftigkeit realisiert werden muss oder
b) ob es dem Antragstellenden zuzumuten ist, zunächst die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes abzuwarten, um die beantragte Leistung aus eigenen Kräften realisieren zu können.

(5) Erforderlich kann ein Umzug zum Beispiel sein
a) im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Landes Berlin (bei der Entscheidung zu Umzugskosten ist Nummer 7.1 Abs. 3 zu beachten),
b) im Ausnahmefall im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Landes Berlin (zum Beispiel bei Schichtarbeit mit Nachtdiensten und ungünstigen Verkehrsbedingungen, langen Arbeitswegen und festgelegten Abholzeiten für Kinder bei Alleinerziehenden),
c) bei Veränderung der familiären Situation (zum Beispiel Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner neuen Wohnraum benötigt; Gründung einer Familie, auch zukünftig entstehender Bedarf),
d) wenn die Sicherung des Wohnraumes mit der Übernahme von Mietschulden bei wiederholt aufgetretenen Mietschulden nicht mehr gewährleistet ist und Wohnungslosigkeit einzutreten droht,
e) bei gesundheitlicher Gefährdung (zum Beispiel durch schlechte Wohnverhältnisse, die nicht in vertretbarer Zeit durch den Vermieter behoben werden, oder bei drohender Gewalt Dritter),
f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse; hierbei sind die bei Anerkennung eines dringenden Wohnbedarfs im Rahmen der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines als räumlich unzureichend beschriebenen Wohnverhältnisse zu Grunde zu legen. Dies ist der Fall, wenn in der Regel nicht mindestens folgender Wohnraum (ohne Küche und Nebenräume) zur Verfügung stehen:
aa) für 2 Personen 1 Wohnraum und insgesamt 30 m2 Wohnfläche der Wohnung,
bb) für 3 Personen 2 Wohnräume und insgesamt 50 m2 Wohnfläche der Wohnung,
cc) für 4 und 5 Personen 3 Wohnräume und insgesamt 65 m2 Wohnfläche der Wohnung,
dd) ab 6 Personen 4 Wohnräume und insgesamt 80 m2 Wohnfläche der Wohnung.
Zusätzlich ist zu beachten, dass Kindern eigener Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Ob zum Beispiel bei Geschwistern die gemeinsame Nutzung eines Raumes zumutbar ist, hängt von der Besonderheit des Einzelfalles ab (zum Beispiel Größe des Raumes, Altersunterschiede, Geschlecht). Auch zukünftig entstehender Wohnraummehrbedarf ist zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Schwangerschaft ab der 14. Woche);
g) aus krankheits-, behinderungs- und/oder altersbedingten Gründen, wenn sich daraus ein Wohnraum(mehr)bedarf ergibt, der in der vorhandenen Wohnung nicht gedeckt werden kann.

(6) Nicht grundsätzlich erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel
a) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe aber Nummer 7.1 Abs. 4),
b) wegen schlechter Ausstattung einer Wohnung,
c) bei Wunsch nach anderer Wohnumgebung.

(7) Da die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzuges, aber auch der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Senkung der Mietkosten, von der besonderen Situation des Einzelfalls geprägt ist, ist in Zweifelsfällen der Sozialdienst in den Sozialämtern der Bezirke hinzuzuziehen.

(8) Eine unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 und der unter Nummer 7.1 genannten Grundsätze erteilte Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von Umzugskosten ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sich diese nur auf die notwendigen Kosten und den notwendigen Umfang der Kosten bezieht. Die Antragstellenden sind vorrangig und weitgehend auf Selbsthilfemöglichkeiten sowie auf die Inanspruchnahme von privaten Hilfeleistungen hinzuweisen.

(9) Notwendige Umzugskosten sind
a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeugs sowie Kosten für Beköstigung mithelfender Personen (pauschal 20 € pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße), sonstige für den Umzug notwendige Hilfsmittel (zum Beispiel Umzugskartons),
b) Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen (insbesondere für den Personenkreis des SGB XII). Hierbei ist die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die Antragstellenden erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Kostenübernahmebescheinigung unter Nennung des ausgewählten Umzugsunternehmens und unter Bezugnahme auf das entsprechende Kostenangebot auszustellen. Nach erfolgtem Umzug wird vom Umzugsunternehmen mit der Bewilligungsstelle abgerechnet.

7.3 - Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen

(1) Über die Erteilung von Zusicherungen/Zustimmungen für Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen ist abhängig von der Berliner Wohnungsmarktsituation einzelfallbezogen zu entscheiden.
a) Zu Wohnungsbeschaffungskosten zählen Aufwendungen, die mit dem Finden und der Anmietung von Wohnraum verbunden sind.
b) Mietkautionen sind Sicherheiten für den Vermieter zur Erfüllung der Pflichten des Mieters im Sinne von § 551 BGB. Sie dürfen danach grundsätzlich höchstens drei Monatsgrundmieten betragen. Die Berücksichtigung von Nebenkosten ist dabei nicht zulässig, sofern diese ausgewiesen sind. Die Vereinbarung im Mietvertrag über die Zahlung einer Mietkaution bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Hinweises auf die Möglichkeit der Ratenzahlung durch den Mieter.

(2) In der Regel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Berliner Wohnungsmarktes eine Wohnung für Hilfeempfangende ohne die Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen als Wohnungsbeschaffungskosten und/oder einer Mietkaution in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dies gilt in besonderem Maße für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Wohnungslose). Die Zusicherung oder Zustimmung ist daher mit den in Absatz 6 genannten Hinweisen zu erteilen. Dies gilt nicht für Untermietverhältnisse.

(3) Eine Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme anderer als in Absatz 2 genannten Wohnungsbeschaffungskosten ist in der Regel nicht zu erteilen, da diese grundsätzlich als nicht notwendig zu erachten sind, um eine Wohnung in angemessenem Zeitraum zu finden. Eine unabdingbare Notwendigkeit von anderen Wohnungsbeschaffungskosten ist gegebenenfalls vom Antragstellenden nachzuweisen.

(4) Sofern im Einzelfall geboten, sind unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten zu berücksichtigen.

(5) Im Rahmen der einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen und/oder Mietkautionen ist zu prüfen, ob
a) diese Leistungen gegebenenfalls aus geschütztem Vermögen des Hilfeempfangenden im Wege der Selbsthilfe erbracht werden können,
b) durch Beendigung eines bisherigen Mietverhältnisses zur Auszahlung gelangende Genossenschaftsanteile und/oder Mietkautionen erneut für diesen Zweck eingesetzt werden können.
Dies ist zulässig, weil es sich hierbei nicht um Pflichtleistungen handelt und sich hierdurch der vermögensrechtliche Status der einzusetzenden Gelder nicht verändert.

(6) Eine unter Beachtung des Absatzes 1 und der unter Nummer 7.1 genannten Grundsätze erteilte Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (Genossenschaftsanteile) oder einer Mietkaution ist mit dem Hinweis zu versehen, dass
a) sich diese nur auf die notwendigen Kosten und den notwendigen Umfang der Kosten bezieht
und
b) die Zusicherung oder Zustimmung (gegebenenfalls teilweise) ihre Gültigkeit verliert, wenn die Anmietung einer Wohnung in der Folgezeit noch ohne Wohnungsbeschaffungskosten und/oder Mietkaution möglich ist (zum Beispiel auch durch Verhandlung mit dem potentiellen Vermieter).

(7) Die Höhe von Genossenschaftsanteilen ist abhängig von den Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Genossenschaften. Der Kostenumfang für zu übernehmende Genossenschaftsanteile soll angemessen sein. Als Orientierung kann das Dreifache der Bruttowarmmiete dienen.

(8) Der Bewilligungsbescheid (inklusive Darlehensvertrag und Abtretung, siehe Nummer 7.4) ist erst nach Vorlage des konkreten Mietvertrages zu erteilen. Die Zahlung der zugesicherten Leistungen erfolgt direkt auf die für diesen Zweck speziell eingerichteten oder von den Vermietern angegebenen Konten.

7.4 - Sicherung der Rückzahlungsansprüche - Darlehen, Abtretung

(1) Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind von ihrer Rechtsnatur her an den Mieter rückzahlbare Leistungen im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses (bei Genossenschaften ist dazu die Mitgliedschaft zu kündigen). Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz SGB XII soll deswegen diese Geldleistung als Darlehen erbracht werden.

(2) Wird die/der Übernahme einer Mietkaution oder von Genossenschaftsanteilen (als Wohnungsbeschaffungskosten) zugesichert/zugestimmt, ist die Zusicherung/Zustimmung bereits mit dem Hinweis zu versehen, dass die Übernahme dieser Kosten nur auf Darlehensbasis erfolgt und vom Antragstellenden und gleichzeitig zukünftigen Mieter der anzumietenden Wohnung der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution/Genossenschaftsanteile einschließlich anfallender Zinsen bzw. Dividenden an den jeweils zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Sozialhilfeträger abzutreten ist. Sofern Abtretungen (zum Beispiel durch Satzung einer Genossenschaft) ausgeschlossen sind, sollte im Rahmen der Ermessensausübung Wohnungsangeboten der Vorzug gegeben werden, bei denen die Rückführung des Darlehens durch Abtretung gesichert werden kann oder bei denen diese Leistungen nicht erbracht werden müssen.

(3) Bestandteil des entsprechenden Bewilligungsbescheides ist der Darlehensvertrag, auf dessen Grundlage die in Absatz 2 genannten Rückzahlungsansprüche an das Land Berlin abzutreten sind. Gleichzeitig sind mit dem Darlehensvertrag die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln für den Fall
a) der Beendigung der Hilfebedürftigkeit,
b) der nicht - vollständig - erfolgten Rückzahlung (zum Beispiel bei nicht vertragsgemäß vorgenommenen Renovierungsverpflichtungen durch den Mieter oder wegen sonstiger Mängel).

(4) Bei der Festlegung der Modalitäten der Darlehensrückzahlung durch die Hilfeempfangenden ist zu beachten, dass die Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Beschäftigung und die Zielsetzung gegebenenfalls erbrachter finanzieller Anreize im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung dadurch nicht gefährdet werden darf.

(5) Eine Durchschrift der im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid unterzeichneten Abtretungserklärung ist dem Vermieter zu übersenden mit dem Hinweis, dass die Beendigung des Mietverhältnisses oder sonstige Gründe, die zur Rückzahlung der bewilligten Leistung führen, unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Gleichzeitig ist vom Vermieter die Vorlage einer Ausfertigung der entsprechenden detaillierten Abrechnung zu erbitten. Der Zeitraum zur Vorlage einer entsprechenden Abrechnung ist bei Mietkautionen in der Regel mit ca. drei bis sechs Monaten als angemessen anzusehen. Bei Genossenschaftsanteilen kann dies - satzungsabhängig - auch einen längeren Zeitraum beanspruchen.

8 - Sonstige Aufwendungen für die Wohnung

(1) Kosten für notwendige Renovierungen/Schönheits-reparaturen können als mietvertraglich geschuldete Leistung während der Laufzeit des Mietvertrages oder bei berechtigter Forderung des Vermieters bei Auszug im Rahmen der Kosten für die Wohnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übernommen werden. Dies kann sowohl einmalige als auch laufende Leistungen betreffen. Danach sind aus der Regelleistung gemäß § 20 SGB II/den Regelsätzen gemäß § 28 SGB XII lediglich kleinere Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten zu decken.

(2) Die vorrangige Verpflichtung des Vermieters ist zu beachten, zum Beispiel wenn
a) wegen unwirksamer Fristenregelungen im Mietvertrag, die die gesetzlichen Regelung gemäß § 535 BGB zur Renovierung der Wohnräume aufleben lässt,
b) die Pflicht zur Renovierung der Wohnräume nicht vertraglich auf den Mieter überwälzt ist.

(3) Die für die Ermittlung des Kostenumfanges einer notwendigen Renovierung in Eigenleistung (Regelfall für den Personenkreis des SGB II) erforderlichen aktuellen Preise für zum Beispiel Renovierungsmaterial werden durch gesondertes Rundschreiben bekannt gegeben.

(4) Für den Fall, dass eine Fachfirma die Renovierung durchführen muss (Regelfall für den Personenkreis des SGB XII), sind unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der Renovierungsnotwendigkeiten entsprechende Kostenvoranschläge einzuholen (mindestens drei), bei denen dem günstigsten Angebot bei gleichem Leistungsumfang der Vorzug zu geben ist.

9 - Mietschulden

9.1 - Prävention

(1) Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 6 sollen die Kosten für Wohnung und Heizung in den Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der hierfür gewährten Leistung nicht gewährleistet ist, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) überwiesen werden.

Damit stellt § 22 Abs. 4 SGB II die Ausnahme von dem in § 42 SGB II formulierten Grundsatz der Überweisung von Geldleistungen auf das (inländische) Konto der Hilfeempfangenden dar.

(2) Ziel der genannten Regelungen ist die Sicherung der Wohnung und somit die Vermeidung von Mietschulden. Die Zielrichtung dieser Ausführungsvorschriften und des SGB II erfordert, dass Menschen, die in absehbarem Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen, um weitgehend unabhängig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu werden, in der Lage sind bzw. in die Lage versetzt werden müssen, ihren Verpflichtungen selbständig nachkommen zu können. Gegebenenfalls können die Sozialen Dienste der bezirklichen Sozialämter hierbei unterstützend hinzugezogen werden.

(3) Eine direkte Überweisung der Leistungen für Wohnung und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte bedarf daher tatsächlicher Anhaltspunkte, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel angenommen werden
a) in den Fällen von Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, unwirtschaftlichem Verhalten,
b) wenn bereits in der Vergangenheit Mietrückstände aufgetreten sind oder aktuell bestehen,
c) wenn bereits bei Antragstellung aus den Unterlagen erkennbar ist, dass in der Vergangenheit die Miete nicht regelmäßig und pünktlich entrichtet wurde,
d) wenn auf dem Konto, das für die Überweisung der Geldleistung angegeben wurde, bereits bei Antragstellung Überziehungskredite in Anspruch genommen wurden,
e) bei Bestehen sonstiger Schuldverpflichtungen,
f) wenn auf Grund von Gutachten/Stellungnahmen von zuständigen Stellen (wie Soziale und ärztliche Dienste) die Persönlichkeit des Betroffenen die eigenständige Sicherstellung von finanziellen Verpflichtungen (noch) nicht ermöglicht,
g) bei betreuten Wohnformen unter den Bedingungen des Buchstaben f,
h) in Fällen, in denen Wohnungen aus dem "Geschützten Marktsegment" angemietet wurden,
i) wenn die Hilfesuchenden die Direktüberweisung selbst beantragen,
j) Sanktionen ab der zweiten Stufe gemäß § 31 SGB II verhängt wurden.

(4) Zur Vermeidung von Mietschulden kann es erforderlich sein, dass die Hilfeempfangenden in regelmäßigen Abständen die zweckentsprechende Verwendung der an sie ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung durch Vorlage geeigneter Belege wie Mietquittungen oder Kontoauszüge nachweisen.

9.2 - Übernahme von Mietschulden

(1) Die Übernahme von Mietschulden dient dem Erhalt von angemessenem Wohnraum.

(2) Bei der Übernahme von Schulden zur a) Sicherung der Wohnung (Mietschulden)
oder
b) Behebung einer vergleichbaren Notlage (zum Beispiel Sperrung der Energie, Wasser- oder Heizungszufuhr)
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat. Sie kann gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nur erfolgen, wenn bereits Leistungen für Wohnung und Heizung erbracht werden. Entscheidungen über die Übernahme für erwerbsfähige Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, erfolgen auf der Grundlage des § 34 SGB XII, ebenso für Hilfeempfangende, die dem Personenkreis des SGB XII angehören. Grundsätzlich sind bei der Ausübung des Ermessens auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten.

(3) Ist die Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit gerechtfertigt und notwendig, ist das Ermessen soweit eingeschränkt, dass im Regelfall die Hilfe wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, wenn nur so ein Räumungsurteil abgewendet oder eine drohende Räumung vermieden werden kann.

Für die Frage, ob die Hilfeleistung gerechtfertigt ist, sind auch das bisherige Verhalten der Hilfesuchenden sowie die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage (im Rechtskreis des SGB II auch der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) zu beachten.
a) Wohnungslosigkeit droht, wenn der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB die Wohnung wegen der Mietschulden gekündigt hat oder eine Kündigung deswegen konkret in Aussicht steht. Es ist bei der Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden zu beachten, dass
aa) die Verpflichtung zur Übernahme der Mietschulden bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage die Kündigung unwirksam macht (allerdings nur, wenn nicht innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre schon einmal eine unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist),
bb) die Übernahme der Mietschulden den Wohnraum tatsächlich sichern muss. Dies ist, wenn noch andere Kündigungsgründe vorliegen, in der Regel nicht möglich,
cc) die Zusicherung des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gegebenenfalls entscheidend für die Sicherung des Wohnraumes ist,
dd) zur Sicherung des Wohnraumes im Räumungsverfahren gegebenenfalls auch die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten erforderlich sein kann, um den Räumungsanspruch des Vermieters zu beseitigen,
ee) auf dem Wohnungsmarkt verfügbarer Wohnraum auch für die betroffenen Personen konkret anmietbar sein muss, wenn die drohende Wohnungslosigkeit verneint werden soll. Dies ist bei vorhandenen Mietschulden in der Regel nicht der Fall.
b) Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 2 SGB XII informieren die Gerichte den örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle, wenn eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 BGB eingegangen ist. Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Information unverzüglich beachtet wird und die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 2 SGB XII getroffen werden können.

(4) Die Übernahme von Mietschulden auf der Grundlage des § 22 Abs. 5 SGB II soll als Darlehen erfolgen. Im Rechtskreis des SGB XII können Mietschulden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ist sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Betroffenen, unabhängig von Leistungen zum Lebensunterhalt zu leben (insbesondere ein - auch in Aussicht stehendes - Beschäftigungsverhältnis) durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Ebenso ist eine Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes der im Haushalt lebenden Kinder zu verhindern.

10 - Verfahren bei zweckgebundenen Einnahmen

(1) Sofern zweckgebundene Einnahmen zur Senkung der Miete erzielt werden, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag für die Wohnung um die zweckgebundene Einnahme zu mindern (zum Beispiel Untermieteinnahmen, Mietausgleich gemäß Nummer 6).

(2) Im Falle der Direktüberweisung der Kosten für Wohnung und/oder Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ist in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Überweisung in voller Höhe des tatsächlichen Zahlbetrages erfolgt, sofern die Gesamthöhe der Leistung dies zulässt.

(3) Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Miete um Energiekostenanteile gemindert wird.

11 - Besonderheiten für den Geltungsbereich des SGB XII

Nummer 7.1 Abs. 4 bezieht ausschließlich auf Regelungsinhalte des SGB II und ist für den Personenkreis des SGB XII nicht anwendbar.

12 - Controlling

Zuständig für die Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers nach dem SGB II sind die Bezirksämter von Berlin. Ihnen obliegt daher auch die Verantwortung für die rechtmäßige Umsetzung der Regelungen dieser Ausführungsvorschriften. Im Rahmen des dafür erforderlichen Controllings erheben die Bezirksämter nach schriftlich fixierten einheitlichen Grundsätzen und Berichtspflichten die notwendigen Daten.

13 - Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 7. Juni 2005 (ABl. S. 3743), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. S. 2062), außer Kraft.



Arbeitslosenverband Berlin
bietet Hilfe nicht nur für Mitglieder des Verbandes.
Das "Projekt Lichtenberg" erreichen Sie unter Tel. 98 31 82 96 und 97 60 51 97,
das "Projekt Marzahn" unter Tel. 93 49 72 49.
(Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag 9 bis 15.30, Dienstag 9 bis 18 Uhr)
www.berliner-alv.de

Berliner Integrationsbeauftragter:
Hier erfahren Ausländer alles über ALG II.
Internet: www.berlin.de/SenGesSozV/auslaender
Infos in englisch, türkisch, polnisch, russisch, serbokroatisch, spanisch, arabisch, vietnamesisch

Bezirksämter:
viele bieten Beratungen an. Im Telefonbuch Bezirksamt heraus suchen und nach Beratungsmöglichkeit fragen.
Beispiel Bürgeramt Lichtenberg/Hohenschönhausen (13053 Berlin, Matenzeile 28).
Termine vereinbaren unter Tel. 5504-7131 und -7134.
(Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr)

Bundesagentur für Arbeit (BA):
Hotline 01801/012012, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr zum Ortstarif.
Auch lokale Arbeitsagenturen beraten.
Allerdings dürfen Sie nicht erwarten, dass die Sachbearbeiter Tipps geben, wie Sie Ihre Verhältnisse "gestalten" oder den Widerspruch begründen. Nur "Restfragen" können bei der Arbeitsagentur geklärt werden. Um die Arbeitsagentur zu erreichen, die für Ihren Bezirk zuständig ist wählen Sie Tel. 5555-5.

Existenzgründer:
Auf ihrer Webseite gibt die Online-Initiative Hinweise für Arbeitslose, die noch vor Einführung des ALG II eine Ich-AG gründen möchten. Grundsätzlicher Rat: "Wenn Sie gründen wollen, so tun Sie dies noch 2004 bzw. so lange Sie Arbeitslosengeld beziehen!" Denn: Bezieher von ALG II haben keinen Anspruch auf die Fördermöglichkeiten einer Ich-AG.
www.ueberbrueckungsgeld.de

Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit:
Der Verein bietet im Internet auf seiner Webseite Infos über ALG II. Dort erfahren Sie auch Adressen örtlicher Beratungsstellen.
www.erwerbslos.de

Gehörlosenverband Berlin:
Hier gibt es ALG II-Beratung in Gebärdensprache.
Anmelden per E-Mail unter info@deafberlin.de oder per Fax 030/2517053.
Beratungstermine montags in 10969 Berlin, Friedrichstraße 12.

Initiative Anders Arbeiten:
Diese Initiative veranstaltet mittwochs Gesprächsrunden zu ALG II mit der Möglichkeit der Einzelberatung.
Tel. 030/622 32 34.
Per E-Mail: buero@andersarbeiten.de
www.initiativeandersarbeiten.de

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
Märkisches Ufer 28-34, 10179 Berlin,
Dort erhalten Sie unter anderem den "Ratgeber für ALG-II-Bezieher"
Tel. 030/8687670-0)

Sozialverband Berlin-Brandenburg (VdK):
Mitglieder erhalten hier kostenlose Beratung.
Unter Tel. 030/8649100 (täglich 9 bis 16.30 Uhr) vereinbaren Sie einen individuellen Termin (gibt's nur montags).

Verbraucherzentrale Berlin
Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, 3. OG
Von Montag bis Freitag telefonische Hilfe unter Tel. 030/21 48 52 60 (kostet allerdings 1,86 Euro pro Minute!)
Schriftliche Nachfragen werden einzeln geprüft, bei Bedürftigkeit kostenlos bearbeitet.
Im Internet sind unter www.verbraucherzentrale-berlin.de Musterbriefe abrufbar, beispielsweise an Ihre Versicherung, wenn Sie den Rückkaufwert benötigen.


Dieses Merkblatt ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Befolgung der Hinweise sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Der BERLINER MIETERVEREIN e.V. steht Ihnen dabei gern zur Verfügung.



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