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Mietrecht |
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Info 136, Stand: 3/09 Hinweise zur Wohnung bei Arbeitslosengeld II (ALG II) |
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Achtung: Die in dieser Schrift gegebenen Informationen betreffen nur die Rechtslage für das Bundesland Berlin. Die nach SGB II angemessenen Mietkosten richten sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und variieren von Stadt zu Stadt. Als Hartz IV wurde das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" bezeichnet, das im Wesentlichen am 1. Januar 2005 in Kraft trat und durch das für Erwerbsfähige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengelegt wurden. ALG II umfasst nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Angemessenheit der Wohnkosten Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe. Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben. Was angemessen ist, kann nach § 27 SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Senat hat am 10. Februar 2009 neue Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II erlassen (siehe unsere Dokumentation weiter unten). Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung - unabhängig von ihrer Größe. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt: Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes: Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein halbes Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die neuen Richtwerte. Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen. Sollte ein ALG II-Bescheid entgegen den in der AV-Wohnkosten festgelegten Regeln nicht die volle Übernahme der Mietkosten beinhalten, sollte umgehend Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft eingelegt werden. Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Wohnkosten die Richtwerte überschreiten, wird der Hilfebedürftige aufgefordert, diese Kosten z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug innerhalb von 6 Monaten zu reduzieren. Einer Aufforderung zum Wohnungswechsel muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Zeitraum von in der Regel 12 Monaten vorangehen. Auch die Möglichkeit der Zuzahlung (Selbstbeteiligung beim unangemessen hohen Teil der Mietzinsen) durch den Hilfeempfangenden wird eingeräumt. Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung des Hilfebedürftigen, einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, alleinerziehenden mit 2 oder mehr Kindern oder wenn dadurch Wohnungslosigkeit droht. Wir empfehlen die Lektüre der weiter unten abgedruckten Gesetze und Ausführungsvorschriften. Im folgenden geben wir einige zusammenfassende Hinweise:
Kein Sonderkündigungsrecht wegen ALG II Das Sozialgesetzbuch gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten, bei Altverträgen und bei entsprechender Vereinbarung können das bis zu 12 Monate sein (siehe Mietminderung Führt der Mieter zurzeit der Antragstellung eine Mietminderung durch, muss er die herabgesetzte Miete angeben. Das ergibt sich auch aus § 22 SGB II, wonach Leistungen für die Unterkunft nur "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Entfällt die Mietminderung, muss der Bedürftige dies der Antragstelle mitteilen. Es besteht dann selbstverständlich wieder ein Anspruch in Höhe der tatsächlich gezahlten Miete. Führt der Mieter erst nach Antragstellung eine Mietminderung durch, muss er die zuständige Stelle hiervon ebenfalls in Kenntnis setzen. Es erfolgt dann eine Anpassung der gezahlten Leistungen. Stellt sich die Mietminderung später als ungerechtfertigt heraus, entsteht ein Nachzahlungsanspruch des Mieters gegenüber der zuständigen Stelle. Die Ämter überprüfen in überschaubaren Abständen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorliegen. Sie bewilligen die Leistungen deshalb im Regelfall jeweils nur für höchstens 6 Monate. Wohnungswechsel Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers (Job-Center) zu den künftigen Kosten einholen. Dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 SGB II). Erforderlich ist ein Umzug beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb Berlins, bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes in der Bedarfsgemeinschaft, wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder wenn lediglich der Wunsch nach einer anderen Wohngegend besteht. Wohnungsbeschaffungskosten; Mietkautionen und Umzugskosten; doppelte Mieten; Genossenschaftsanteile Diese Kosten sollen durch den kommunalen Träger (Job-Center) vor allem übernommen werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne diese Kostenübername eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II). ALG II-Bezieher sollten sich die Übernahme dieser Kosten vorab durch den kommunalen Träger zusichern lassen. Genossenschaftsanteile und Mietkautionen stellen kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, solange der jeweils zu Grunde liegende Mietvertrag besteht. Während der Vertragslaufzeit besteht für die betroffenen Hilfebedürftigen keine Möglichkeit, über das Vermögen in der Form der Genossenschaftsanteile oder der Mietkautionen zu verfügen. Dies ist auch mit der Bundesagentur für Arbeit geklärt und wird in den Hinweisen zu § 12 SGB II berücksichtigt.
Höhe der übernommenen Umzugskosten Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro. Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben. Warmwasserregelung gemäß § 22 SGB II Zahlung an den Vermieter Grundsätzlich werden die Unterkunftskosten an den Hilfebedürftigen gezahlt. Wenn jedoch nicht sichergestellt ist, dass dieser das Geld zweckentsprechend verwendet, sollen die Kosten direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Mietschulden Mietschulden können ausschließlich als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde (§ 22 Abs. 5 SGB II). In allen übrigen Fällen kann die Übernahme von Mietschulden beim Sozialamt gemäß § 34 SGB XII beantragt werden. Erstausstattungen für die Wohnung Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind in der Regelleistung nicht enthalten; sie werden bei Bedarf gesondert erbracht, auch wenn im Übrigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann (§ 23 Abs. 3 SGB II; vgl. auch Rundschrieben I Nr. 38/2004 v. 23.5.2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz). Schönheitsreparaturen Die Kosten für Schönheitsreparaturen müssen als Unterkunftskosten zusätzlich zum Regelsatz und den regelmäßigen Wohnkosten übernommen werden, so das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil (Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R). Wenn Mieter verpflichtet sind, bei Einzug, Auszug oder im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen auszuführen bzw. ausführen zu lassen, müssen sie die Kosten hierfür nicht aus ihrem monatlichen Regelsatz von 351 Euro bestreiten. Die im Regelsatz enthaltene Position für kleine Wohnungsreparaturen bezieht sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf Schönheitsreparaturen und reicht auch nicht aus, um die dafür regelmäßig oder bei Auszug oft fälligen Arbeiten zu bezahlen. Wenn Sie also verpflichtet sind, Malerarbeiten o. ä. auszuführen (bitte überprüfen lassen!), beantragen Sie die Übernahme der Schönheitsreparaturkosten bei der ARGE, bzw. beim Job-Center. Empfänger, die dazu in der Lage sind, müssen die Arbeiten allerdings selbst ausführen, die notwendigen Materialkosten sind erstattungspflichtig. Gibt es noch Wohngeld für Arbeitslose? Wer Unterkunftskosten nach dem SGB erhält, wird von Wohngeldansprüchen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG). Gerichtliche Überprüfung Die in den Job-Centern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 SGB II). Gegen den Verwaltungsakt des Amtes sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Beide haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Gegebenenfalls muss deshalb gerichtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Teilt die zuständige Stelle lediglich mit, dass die bisherigen Unterkunftskosten zu hoch sind und die Miete nur noch in einer bestimmten Höhe übernommen wird, ist dies kein Verwaltungsakt, der Rechtswirkungen auslöst. Erteilt die Behörde auf eine Beschwerde einen Widerspruchsbescheid, kann Klage erhoben werden, weil der Rechtsschein gesetzt wurde, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden ist (SozG Düsseldorf v. 7.3.2006 - S 35 AS 24/06 -, WuM 06, 599). Für die gerichtliche Überprüfung ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Dokumentation § 22 SGB II - (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. (5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. (6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich (7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist. Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) Vom 10. Februar 2009 IntArbSoz I A 25 Auf Grund des Artikels I § 3 Abs. 1 und des Artikels II § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) wird bestimmt: 1 - Grundsatz (1) Bei der Anwendung dieser Ausführungsvorschriften steht die Sicherung des angemessenen Wohnraums im Vordergrund. (2) Für Arbeitsuchende ist die schnelle Integration von Menschen in Arbeit vorrangiges Ziel. (3) Alle Maßnahmen, die sich aus diesen Ausführungsvorschriften für den Personenkreis des SGB II ergeben, müssen an diesem Ziel ausgerichtet werden. 2 - Zuständigkeit (1) Im Bereich des SGB II werden diese Ausführungsvorschriften von den für die Gewährung der Leistungen des kommunalen Trägers gemäß § 22 SGB II zuständigen Dienststellen durchgeführt, in deren Bereich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 SGB II festgestellt wird. (2) Die Zuständigkeit zur Unterbringung in Wohneinrichtungen oder anderen Wohnmöglichkeiten kann abweichend geregelt werden. (3) Die Zuständigkeit im Bereich des SGB XII richtet sich nach den jeweils gültigen Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. 3 - Mietwohnungen 3.1 - Tatsächliche Aufwendungen (1) Laufende Leistungen für Wohnung und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind (zur Angemessenheit siehe Nummer 3.2). (2) Kosten für Haushaltsenergie (zum Beispiel Warmwasserbereitung, Kochenergie) sind bereits mit den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II/den Regelsätzen nach § 28 SGB XII abgegolten. Für den Fall, dass die monatlichen Zahlungen für Heizkosten auch Kosten der Haushaltsenergie enthalten, die bereits durch die Regelleistung/die Regelsätze abgedeckt sind, ist hinsichtlich der erforderlichen Minderung der tatsächlichen Aufwendungen nach dem jeweils gültigen Rundschreiben zu verfahren. (3) Die tatsächlichen Aufwendungen setzen sich zusammen aus der Nettokaltmiete sowie den monatlichen Zahlungen für Betriebskosten (und gegebenenfalls mietvertraglich geschuldeten Leistungen, soweit sie nicht Bestandteil der Regelleistungen/der Regelsätze sind) und Heizkosten ohne Kosten für Haushaltsenergie (Bruttowarmmiete), zuzüglich etwaiger Nachzahlungen (auch für den direkt vor der jetzigen Wohnung bewohnten Wohnraum, sofern diese fristgerecht geltend gemacht werden und es sich nicht um Schulden handelt). Rückzahlungen und Guthaben mindern die Aufwendungen im Folgemonat. 3.2 - Angemessenheit 3.2.1 - bei bestehenden Mietverträgen (1) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 29 Abs. 1 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. (2) Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten zur Feststellung der abstrakten Angemessenheit gelten:
Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50,- €. Die Betriebs- und Heizkosten als Bestandteile der Bruttowarmmiete werden regelmäßig überprüft. Ergeben sich mehr als geringfügige Erhöhungen werden die Richtwerte per Rundschreiben fortgeschrieben. (3) Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Abweichungen von den Richtwerten können damit gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere aus den in Nummer 1 niedergelegten Grundsätzen gerechtfertigt und begründet sein (individuelle Angemessenheitsprüfung). Bei Mischfällen (in Bedarfsgemeinschaften erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII) sind zwischen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialamt abgestimmte Entscheidungen zu treffen. (4) Die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften können bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden, insbesondere bei 3.2.2 - bei Neuanmietung von Wohnraum (1) Bei Neuanmietung von Wohnraum sind die Richtwerte gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 dieser Ausführungsvorschriften grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt nicht für die Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden. Hier ist in der Regel eine Überschreitung der Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften um bis zu 10 % zulässig, wenn nur so eine Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. (2) Ist bereits bei einer gewünschten Neuanmietung erkennbar, dass die Miete unangemessen werden kann (zum Beispiel durch eine für die konkrete Wohnung unrealistische Betriebskostenvorauszahlung, Staffelmietverträge) ist eine Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung nicht zu erteilen. (3) Überschreitet die neue Miete nach Neuanmietung einer Wohnung ohne vorherige Zusicherung oder Zustimmung, weil eine Umzugsnotwendigkeit nicht gegeben war (siehe auch Nummer 7.2 Abs. 5) die bisherige Miete, kann nur die bisherige Miethöhe als angemessene Kosten der Wohnung übernommen werden. 3.2.3 - bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen (1) Grundsätzlich erfolgt die Feststellung der abstrakten Angemessenheit auf der Grundlage der unter Nummer 3.2.1 Abs. 2 genannten Richtwerte. (2) Bei Personen, die mit anderen Personen zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung eine Wohngemeinschaft gründen, jedoch mit den anderen Personen weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II oder § 36 SGB XII bilden, bleiben die Personen der Wohngemeinschaft, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II oder § 36 SGB XII gehören, bei der Bestimmung der für die Richtwertermittlung maßgeblichen Haushaltsgröße unberücksichtigt. 3.2.4 - bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen (bei bestehendem Wohnraum und bei Neuanmietung) (1) Die Wohnkosten für die Unterbringung von Wohnungslosen richten sich nach den Grundsätzen des SGB XII und SGB VIII. Die entsprechenden Regelungen sowie die Höhe der hierfür anfallenden Kosten (Tagessätze) werden per Rundschreiben bekannt gegeben. (2) Die Angemessenheit der Wohnkosten muss bei ambulanten Wohnformen (betreutes Einzelwohnen, betreute Wohngemeinschaften, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften zur Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege zum Beispiel für Demenzkranke usw.) im Einzelfall geprüft werden. Es ist hierbei analog zu den Regelungen in Nummer 3.2.3 Abs. 1 und Abs. 2 für jede/-n Bewohner/-in in der Regel vom Richtwert gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 für einen 1-Personen-Haushalt auszugehen. Nummer 3.2.1 Abs. 4 und Nummer 4 Abs. 2 sind besonders zu berücksichtigen. Der Grundsatz gemäß § 13 SGB XII "ambulant vor stationär" ist zu beachten. (3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie Wohnungen) insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer/-innen ist die Angemessenheit stets individuell zu prüfen, weil der Wohnungsmarkt für diese speziellen Erfordernisse begrenzt ist. Dabei ist die Dringlichkeit der Anmietung einer solchen Wohnung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung und gegebenenfalls die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbaren Tatbeständen angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur zeitweilig (das heißt vordringlich außerhalb der Wohnung) benötigt wird. (4) Absatz 3 gilt auch für chronisch Kranke (zum Beispiel AIDS-Kranke) unter der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert und dies entsprechend berücksichtigt. 3.3 - Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung; Begriffe (1) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist die Bruttowarmmiete (Miete inklusive Betriebskosten gemäß BetrKV und sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen, die nicht Bestandteil der Regelleistungen/der Regelsätze sind, sowie Heizkosten, nicht jedoch Kosten für Haushaltsenergie, die zusammen mit der Bruttowarmmiete erhoben werden). Sofern bei der Angemessenheitsprüfung Werte für Betriebs- und/oder Heizkosten nicht zur Verfügung stehen (zum Beispiel bei Neuanmietung von Wohnraum), kann von durchschnittlichen Betriebskosten in Höhe von 1,47 €/m²und von Heizkosten in Höhe von 0,90 €/m² ausgegangen werden. (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Betriebskostenabrechnung überhöht ist, ist der Sachverhalt zu überprüfen. Als Orientierungswert kann hier ca. 2,37 €/m² und Monat für die Betriebskosten einschließlich Heizkosten angenommen werden. Solche Anhaltspunkte können auch gegeben sein, wenn zum Beispiel (3) Mit der Überprüfung können auch externe Sachverständige beauftragt werden. In diesem Fall sollte die externe Prüfstelle zu jeder strittigen Nebenkostenabrechnung eine detaillierte und begründete Stellungnahme vorlegen. (4) Die angemessenen Kosten für ofenbeheizten Wohnraum hängen von der Haushaltsgröße ab. Über die jeweiligen Marktpreise für feste Brennstoffe werden die Leistungsstellen regelmäßig von der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung informiert. Bei der Bewilligung ist zu beachten, dass die günstigeren Sommerpreise genutzt werden. (5) Gebühren für Kabelfernsehen sind Bestandteil der Wohnungskosten, wenn sie Bestandteil des Mietvertrages sind, dort nicht gesondert ausgewiesen werden und nicht einzeln kündbar sind. (6) Weitere Nebenkosten wie zum Beispiel für einen PKW-Stellplatz werden in der Regel nicht übernommen. 4 - Kostensenkungsverfahren (1) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten der Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII so lange übernommen, wie es dem Hilfeempfangenden oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel durch Untervermietung) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit nach Anhörung der Betroffenen festgestellt wurde und die tatsächlichen Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen. In besonders begründeten Einzelfällen kann dieser Zeitraum, zum Beispiel wenn trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen der Leistungsempfangenden angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder nicht angemietet werden kann, erweitert werden. Die Anhörung erfolgt bereits im Zuge der Antragsbearbeitung. (2) Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden gegebenenfalls nicht verlangt werden können bei (3) Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang allein wegen gestiegener Betriebskosten übersteigen, soll das Kostensenkungsverfahren bis zur Überprüfung der Richtwerte im Jahr 2009 gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 nicht eingeleitet werden. (4) Ist die Miete für eine Wohnung unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles als unangemessen bewertet worden, muss vor der Aufforderung, durch Wohnungswechsel die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden. Hierbei ist die individuell angemessene Miete für die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges von maximal 12 Monaten dem unangemessenen Teil gegenüberzustellen. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen (siehe Nummer 7.3 Abs. 4). Übersteigen die durch den Umzug ausgelösten Kosten den Differenzbetrag, so wird die in Nummer 4 Abs. 1 genannte Frist auf 12 Monate verlängert. Der Umzug unterbleibt in dieser Zeit und die bisherige Miete wird weiterhin übernommen. Nach Ablauf dieser Frist sind unverzüglich Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. (5) Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Insbesondere darf das Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht zu Wohnungslosigkeit führen. Ergibt die Wirtschaftlichkeitsberechnung, dass die Hilfeempfangenden zum Umzug aufzufordern sind, soll von der Einleitung dieser Maßnahme auch abgesehen werden, wenn die Hilfeempfangenden den über der Angemessenheitsgrenze liegenden Betrag aus nicht anrechenbaren Einkünften selber tragen wollen und dies nachweisen können. 5 - Selbstgenutztes Wohneigentum 5.1 - Tatsächliche Aufwendungen (1) Die tatsächlichen Aufwendungen setzen sich zusammen aus den mit dem selbstgenutzten Wohneigentum verbundenen Belastungen. Zur Ermittlung der Belastungen werden die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes hinsichtlich der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzenden Beträge in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII analog angewandt. Dazu gehören insbesondere (2) Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Tilgungsraten, da Vermögensbildung grundsätzlich nicht mit dem Zweck der den Lebensunterhalt sichernden Leistungen des Arbeitslosengeldes II/der Sozialhilfe zu vereinbaren ist. Sofern hinsichtlich einer Stundung der Tilgungsraten mit dem finanzierenden Kreditinstitut keine Vereinbarung zu erzielen ist und in der Folge Wohnungslosigkeit droht, ist im Ausnahmefall die einmalige Übernahme von Tilgungsraten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 SGB II und § 34 SGB XII als Darlehen möglich. Über die näheren Modalitäten der Darlehensvergabe kann mit den Hilfeempfangenden ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, der gemäß § 56 SGB X der Schriftform bedarf. Gleichzeitig sind die Rückzahlungsmodalitäten insbesondere für den Fall der Beendigung der Hilfebedürftigkeit festzulegen. (3) Unter Erhaltungsaufwand sind die notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung zu verstehen, die die Bewohnbarkeit und den Substanzerhalt des Wohneigentums sicherstellen, nicht jedoch der Wertverbesserung dienen. Nicht der Wertverbesserung dienen notwendige Maßnahmen nach dem Stand der Technik in der preisgünstigsten Variante. Die preisgünstigste Variante ist durch Vorlage von mindestens drei entsprechenden Kostenvoranschlägen zu ermitteln. (4) Der Erhaltungsaufwand fällt in der Regel einmalig an und ist deswegen nicht mittels einer monatlichen Pauschale abzudecken. Die einzig zulässige Ausnahme bildet die bei Eigentumswohnungen mit den Hauslasten zu zahlende Instandhaltungsrücklage, die durch bindenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft monatlich erbracht werden muss. (5) Zur Wahrung des Nachranggrundsatzes ist zu berücksichtigen, dass Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum, bei denen der Erhalt des Wohneigentums durch den Wegfall der Anschlussförderung gefährdet ist, nach den jeweils geltenden Härteausgleichsvorschriften Zuwendungen gezahlt werden können, um die die zu berücksichtigenden Kosten für die Wohnung gegebenenfalls zu mindern sind. 5.2 - Angemessenheit (1) Die Beurteilung der Angemessenheit selbstgenutzten Wohneigentums, das nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als Vermögen geschützt ist, unterliegt den Bedingungen des § 22 Abs. 1 SGB II und § 29 Abs. 1 SGB XII. (2) Um eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern zu verhindern, unterliegt die Prüfung der Angemessenheit den gleichen Kriterien wie die Prüfung der Angemessenheit von Mieten mit der Folge, dass gegebenenfalls kostensenkende Maßnahmen eingeleitet werden. (3) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung sind die unter Nummer 5.1 Abs. 1 genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Dabei sind auch einmalig anfallende Bedarfe, zum Beispiel im Rahmen des Erhaltungsaufwandes, zu berücksichtigen. (4) Bei der Feststellung der (zunächst abstrakten) Angemessenheit sind eigentumsspezifische Kriterien zu berücksichtigen, die sich unter anderem aus der Art der tatsächlichen Aufwendungen ergeben (siehe Nummer 5.1), wie aus der angemessenen Größe, die im Rahmen des Vermögensschutzes zugrunde gelegt wird. Geschütztes Wohneigentum ist daher nicht unmittelbar mit einer Mietwohnung vergleichbar. (5) Die individuelle Prüfung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles hat im Sinne des Absatzes 4 zu erfolgen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Nummer 5.1 Abs. 1 Buchstabe a bis d den maßgeblichen Richtwert nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 überschreiten. (6) Zur Beurteilung, ob die tatsächlichen Kosten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr als angemessen bewertet werden können, sollten mindestens folgende Umstände gewürdigt werden: (7) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen, sind dem Einzelfall angemessene Fristen zur Kostensenkung einzuräumen. Vorrangig sollte auf Maßnahmen hingewirkt werden, die durch Teilvermietung oder Eigenbeteiligung aus nicht anrechenbaren Einkünften oder geschütztem Barvermögen den Erhalt einer an sich von dem Vermögenseinsatz geschützten Immobilie ermöglichen. 6 - Sozialer Wohnungsbau - Förderungsabbau Wird die Miete einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau durch die Beendigung der Grundförderung unangemessen und wird keine Anschlussförderung bewilligt, können die betroffenen Mieter zur Vermeidung von finanziellen Härten Mietausgleich und Umzugskostenhilfe nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im sozialen Wohnungsbau bei der Investitionsbank Berlin beantragen (zur Berücksichtigung bei den Mietkosten siehe Nummer 10). 7 - Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten 7.1 - Grundsatz (1) Die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII stellt klar, dass die Übernahme der darin genannten Leistungen grundsätzlich möglich ist, sofern der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Träger der Sozialhilfe die vorherige Zusicherung oder Zustimmung dazu erteilt hat. Über die Gewährung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII). (2) Unter den Bedingungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII soll die Zusicherung oder Zustimmung bei Vorliegen folgender Bedingungen erteilt werden: (3) Vor Erteilung der Zusicherung oder der Zustimmung ist sicherzustellen, dass die Nachrangsgrundsätze (§ 3 Abs. 3 und § 5 SGB II, § 2 SGB XII) gewahrt und anderweitige Möglichkeiten, auch durch andere Leistungsträger (zum Beispiel Mobilitätshilfen nach SGB II in Verbindung mit SGB III), ausgeschöpft wurden. (4) Wollen Personen umziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizung gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II nur zu erteilen, wenn 7.2 - Umzugskosten/Verfahren bei Umzug (1) Die Erteilung von Zusicherungen oder Zustimmungen zur Übernahme von Umzugskosten ist in der Regel unter Beachtung der Grundsätze gemäß Nummer 7.1 zu erteilen, weil davon auszugehen ist, dass ohne die Zusicherung oder Zustimmung ein Umzug in angemessenem Zeitraum nicht zu realisieren ist. (2) Voraussetzung hierfür jedoch ist, dass der Umzug entweder (3) Somit ist zunächst gemäß § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung zu prüfen, ob der Umzug erforderlich ist (diese Entscheidung trifft der abgebende Träger verbindlich und mit Wirkung für die Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II) und die Kriterien der Angemessenheit am Ort des gewünschten Zuzugs erfüllt sind. Hierzu ist der für den Ort der neuen Wohnung örtlich zuständige kommunale Träger außerhalb des Landes Berlin zu beteiligen. Entweder ist vom Antragstellenden eine Bestätigung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung vom dort zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung einzuholen oder direkt mit dem Träger Kontakt aufzunehmen. Gleiches empfiehlt sich für die am Zuzugsort zu treffende Entscheidung zur Übernahme einer Mietkaution, damit die Hilfesuchenden vor Anmietung der Wohnung umfassend über den Leistungsumfang der Kosten, die infolge des Umzuges entstehen, informiert sind. Zuständigkeitsregelungen bei Umzügen innerhalb des Landes Berlin bleiben davon unberührt. (4) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines beantragten Wohnungswechsels sind die Zielrichtungen des SGB II und die Grundsätze aus Nummer 1 dieser Ausführungsvorschriften ebenso zu beachten, wie die Besonderheiten, die den Personenkreis im Bereich des SGB XII betreffen können. Dies beinhaltet auch die Prüfung, (5) Erforderlich kann ein Umzug zum Beispiel sein (6) Nicht grundsätzlich erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel (7) Da die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzuges, aber auch der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Senkung der Mietkosten, von der besonderen Situation des Einzelfalls geprägt ist, ist in Zweifelsfällen der Sozialdienst in den Sozialämtern der Bezirke hinzuzuziehen. (8) Eine unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 und der unter Nummer 7.1 genannten Grundsätze erteilte Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von Umzugskosten ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sich diese nur auf die notwendigen Kosten und den notwendigen Umfang der Kosten bezieht. Die Antragstellenden sind vorrangig und weitgehend auf Selbsthilfemöglichkeiten sowie auf die Inanspruchnahme von privaten Hilfeleistungen hinzuweisen. (9) Notwendige Umzugskosten sind 7.3 - Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen (1) Über die Erteilung von Zusicherungen/Zustimmungen für Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen ist abhängig von der Berliner Wohnungsmarktsituation einzelfallbezogen zu entscheiden. (2) In der Regel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Berliner Wohnungsmarktes eine Wohnung für Hilfeempfangende ohne die Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen als Wohnungsbeschaffungskosten und/oder einer Mietkaution in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dies gilt in besonderem Maße für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Wohnungslose). Die Zusicherung oder Zustimmung ist daher mit den in Absatz 6 genannten Hinweisen zu erteilen. Dies gilt nicht für Untermietverhältnisse. (3) Eine Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme anderer als in Absatz 2 genannten Wohnungsbeschaffungskosten ist in der Regel nicht zu erteilen, da diese grundsätzlich als nicht notwendig zu erachten sind, um eine Wohnung in angemessenem Zeitraum zu finden. Eine unabdingbare Notwendigkeit von anderen Wohnungsbeschaffungskosten ist gegebenenfalls vom Antragstellenden nachzuweisen. (4) Sofern im Einzelfall geboten, sind unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten zu berücksichtigen. (5) Im Rahmen der einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen und/oder Mietkautionen ist zu prüfen, ob (6) Eine unter Beachtung des Absatzes 1 und der unter Nummer 7.1 genannten Grundsätze erteilte Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (Genossenschaftsanteile) oder einer Mietkaution ist mit dem Hinweis zu versehen, dass (7) Die Höhe von Genossenschaftsanteilen ist abhängig von den Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Genossenschaften. Der Kostenumfang für zu übernehmende Genossenschaftsanteile soll angemessen sein. Als Orientierung kann das Dreifache der Bruttowarmmiete dienen. (8) Der Bewilligungsbescheid (inklusive Darlehensvertrag und Abtretung, siehe Nummer 7.4) ist erst nach Vorlage des konkreten Mietvertrages zu erteilen. Die Zahlung der zugesicherten Leistungen erfolgt direkt auf die für diesen Zweck speziell eingerichteten oder von den Vermietern angegebenen Konten. 7.4 - Sicherung der Rückzahlungsansprüche - Darlehen, Abtretung (1) Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind von ihrer Rechtsnatur her an den Mieter rückzahlbare Leistungen im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses (bei Genossenschaften ist dazu die Mitgliedschaft zu kündigen). Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz SGB XII soll deswegen diese Geldleistung als Darlehen erbracht werden. (2) Wird die/der Übernahme einer Mietkaution oder von Genossenschaftsanteilen (als Wohnungsbeschaffungskosten) zugesichert/zugestimmt, ist die Zusicherung/Zustimmung bereits mit dem Hinweis zu versehen, dass die Übernahme dieser Kosten nur auf Darlehensbasis erfolgt und vom Antragstellenden und gleichzeitig zukünftigen Mieter der anzumietenden Wohnung der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution/Genossenschaftsanteile einschließlich anfallender Zinsen bzw. Dividenden an den jeweils zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Sozialhilfeträger abzutreten ist. Sofern Abtretungen (zum Beispiel durch Satzung einer Genossenschaft) ausgeschlossen sind, sollte im Rahmen der Ermessensausübung Wohnungsangeboten der Vorzug gegeben werden, bei denen die Rückführung des Darlehens durch Abtretung gesichert werden kann oder bei denen diese Leistungen nicht erbracht werden müssen. (3) Bestandteil des entsprechenden Bewilligungsbescheides ist der Darlehensvertrag, auf dessen Grundlage die in Absatz 2 genannten Rückzahlungsansprüche an das Land Berlin abzutreten sind. Gleichzeitig sind mit dem Darlehensvertrag die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln für den Fall (4) Bei der Festlegung der Modalitäten der Darlehensrückzahlung durch die Hilfeempfangenden ist zu beachten, dass die Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Beschäftigung und die Zielsetzung gegebenenfalls erbrachter finanzieller Anreize im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung dadurch nicht gefährdet werden darf. (5) Eine Durchschrift der im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid unterzeichneten Abtretungserklärung ist dem Vermieter zu übersenden mit dem Hinweis, dass die Beendigung des Mietverhältnisses oder sonstige Gründe, die zur Rückzahlung der bewilligten Leistung führen, unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Gleichzeitig ist vom Vermieter die Vorlage einer Ausfertigung der entsprechenden detaillierten Abrechnung zu erbitten. Der Zeitraum zur Vorlage einer entsprechenden Abrechnung ist bei Mietkautionen in der Regel mit ca. drei bis sechs Monaten als angemessen anzusehen. Bei Genossenschaftsanteilen kann dies - satzungsabhängig - auch einen längeren Zeitraum beanspruchen. 8 - Sonstige Aufwendungen für die Wohnung (1) Kosten für notwendige Renovierungen/Schönheits-reparaturen können als mietvertraglich geschuldete Leistung während der Laufzeit des Mietvertrages oder bei berechtigter Forderung des Vermieters bei Auszug im Rahmen der Kosten für die Wohnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übernommen werden. Dies kann sowohl einmalige als auch laufende Leistungen betreffen. Danach sind aus der Regelleistung gemäß § 20 SGB II/den Regelsätzen gemäß § 28 SGB XII lediglich kleinere Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten zu decken. (2) Die vorrangige Verpflichtung des Vermieters ist zu beachten, zum Beispiel wenn (3) Die für die Ermittlung des Kostenumfanges einer notwendigen Renovierung in Eigenleistung (Regelfall für den Personenkreis des SGB II) erforderlichen aktuellen Preise für zum Beispiel Renovierungsmaterial werden durch gesondertes Rundschreiben bekannt gegeben. (4) Für den Fall, dass eine Fachfirma die Renovierung durchführen muss (Regelfall für den Personenkreis des SGB XII), sind unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der Renovierungsnotwendigkeiten entsprechende Kostenvoranschläge einzuholen (mindestens drei), bei denen dem günstigsten Angebot bei gleichem Leistungsumfang der Vorzug zu geben ist. 9 - Mietschulden 9.1 - Prävention (1) Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II und § 29 Abs. 1 Satz 6 sollen die Kosten für Wohnung und Heizung in den Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der hierfür gewährten Leistung nicht gewährleistet ist, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) überwiesen werden. Damit stellt § 22 Abs. 4 SGB II die Ausnahme von dem in § 42 SGB II formulierten Grundsatz der Überweisung von Geldleistungen auf das (inländische) Konto der Hilfeempfangenden dar. (2) Ziel der genannten Regelungen ist die Sicherung der Wohnung und somit die Vermeidung von Mietschulden. Die Zielrichtung dieser Ausführungsvorschriften und des SGB II erfordert, dass Menschen, die in absehbarem Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen, um weitgehend unabhängig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu werden, in der Lage sind bzw. in die Lage versetzt werden müssen, ihren Verpflichtungen selbständig nachkommen zu können. Gegebenenfalls können die Sozialen Dienste der bezirklichen Sozialämter hierbei unterstützend hinzugezogen werden. (3) Eine direkte Überweisung der Leistungen für Wohnung und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte bedarf daher tatsächlicher Anhaltspunkte, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel angenommen werden (4) Zur Vermeidung von Mietschulden kann es erforderlich sein, dass die Hilfeempfangenden in regelmäßigen Abständen die zweckentsprechende Verwendung der an sie ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung durch Vorlage geeigneter Belege wie Mietquittungen oder Kontoauszüge nachweisen. 9.2 - Übernahme von Mietschulden (1) Die Übernahme von Mietschulden dient dem Erhalt von angemessenem Wohnraum. (2) Bei der Übernahme von Schulden zur
a) Sicherung der Wohnung (Mietschulden) (3) Ist die Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit gerechtfertigt und notwendig, ist das Ermessen soweit eingeschränkt, dass im Regelfall die Hilfe wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, wenn nur so ein Räumungsurteil abgewendet oder eine drohende Räumung vermieden werden kann. Für die Frage, ob die Hilfeleistung gerechtfertigt ist, sind auch das bisherige Verhalten der Hilfesuchenden sowie die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage (im Rechtskreis des SGB II auch der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) zu beachten. (4) Die Übernahme von Mietschulden auf der Grundlage des § 22 Abs. 5 SGB II soll als Darlehen erfolgen. Im Rechtskreis des SGB XII können Mietschulden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ist sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Betroffenen, unabhängig von Leistungen zum Lebensunterhalt zu leben (insbesondere ein - auch in Aussicht stehendes - Beschäftigungsverhältnis) durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Ebenso ist eine Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes der im Haushalt lebenden Kinder zu verhindern. 10 - Verfahren bei zweckgebundenen Einnahmen (1) Sofern zweckgebundene Einnahmen zur Senkung der Miete erzielt werden, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag für die Wohnung um die zweckgebundene Einnahme zu mindern (zum Beispiel Untermieteinnahmen, Mietausgleich gemäß Nummer 6). (2) Im Falle der Direktüberweisung der Kosten für Wohnung und/oder Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ist in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Überweisung in voller Höhe des tatsächlichen Zahlbetrages erfolgt, sofern die Gesamthöhe der Leistung dies zulässt. (3) Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Miete um Energiekostenanteile gemindert wird. 11 - Besonderheiten für den Geltungsbereich des SGB XII Nummer 7.1 Abs. 4 bezieht ausschließlich auf Regelungsinhalte des SGB II und ist für den Personenkreis des SGB XII nicht anwendbar. 12 - Controlling Zuständig für die Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers nach dem SGB II sind die Bezirksämter von Berlin. Ihnen obliegt daher auch die Verantwortung für die rechtmäßige Umsetzung der Regelungen dieser Ausführungsvorschriften. Im Rahmen des dafür erforderlichen Controllings erheben die Bezirksämter nach schriftlich fixierten einheitlichen Grundsätzen und Berichtspflichten die notwendigen Daten. 13 - Inkrafttreten Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 7. Juni 2005 (ABl. S. 3743), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. S. 2062), außer Kraft. Wichtige Adressen
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Dieses Merkblatt ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Befolgung der Hinweise sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Der BERLINER MIETERVEREIN e.V. steht Ihnen dabei gern zur Verfügung. |
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