Die Betriebskostenabrechnung für 2007 war erst am 3. März 2009 beim – zwischenzeitlich umgezogenen – Mieter eingegangen. Er verweigerte deshalb die Nachzahlung unter Berufung auf die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 556 BGB. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte der Vermieter die verspätete Geltendmachung der Betriebskostennachforderung jedoch nicht zu … [Weiterlesen...]




