a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung.
b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.
BGH vom 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 –
BGH vom 23.10.2024 – VIII ZR 177/23 –
Langfassung im Internet: VIII ZR 106/23 und VIII ZR 177/23 [PDF, jeweils 8 Seiten]
Der BGH bestätigt mit diesen beiden Urteilen seine bisherige Rechtsansicht. Der zweite Leitsatz enthält einen recht deutlichen „Wink mit dem Zaunpfahl“, dass der Gesetzgeber dieses – wohl auch für den BGH – leidige Problem zugunsten der Mieterseite lösen möge.
28.01.2025