Laut BGH müssen Mieter:innen den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit von Betriebskosten gegenüber Vermietenden begründen und nachweisen.

Illustration: Lisa Smith
Wer Betriebskosten für überhöht hält, kann sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot berufen. Doch dafür muss nachgewiesen werden, dass die Leistungen tatsächlich günstiger hätten beschafft werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Mai 2026 (VIII ZR 6/24) klargestellt.
Im verhandelten Fall verlangte eine Vermieterin Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen für 2017 und 2018. Für einen Gebäudekomplex hatte sie einen umfassenden Vertrag über technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement abgeschlossen und einen Teil der Kosten auf die Mietparteien umgelegt. Diese kritisierten, dass die Vermieterin vor Vertragsschluss keine Vergleichsangebote eingeholt hatte. Das allein begründet laut BGH jedoch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Entscheidend sei, ob die beauftragten Leistungen objektiv überteuert waren und günstigere Angebote tatsächlich zu Einsparungen geführt hätten. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei den Mieter:innen. Sie müssen aufzeigen, dass vergleichbare Leistungen zu niedrigeren Preisen erhältlich gewesen wären. Dafür können sie die Belegeinsicht nutzen und die Kosten beispielsweise anhand von Internetrecherchen oder Vergleichsangeboten von anderen Anbietenden überprüfen. Auch bei umfangreichen Dienstleistungspaketen hält der BGH eine solche Prüfung für zumutbar.
Unbedingt zu berücksichtigen ist die Einwendungsfrist: Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang erhoben werden. Das gilt auch für den Vorwurf, das Wirtschaftlichkeitsgebot sei verletzt worden.
Stefan Klein
27.10.2026




