Auch in Sozialwohnungen kann die Miete zu einem erheblichen Kostenfaktor werden. Haushalte können deshalb einen Zuschuss beantragen, der in jedem Jahr neu festgelegt wird.

Foto: Christian Muhrbeck
Damit Wohnkosten in Sozialwohnungen (Erster Förderweg) bezahlbar bleiben, können Miethaushalte dort entsprechend dem Wohnraumgesetz Berlin (WOG Bln) einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Dafür gelten – wie auch beim Wohngeld Plus – bestimmte Voraussetzungen: So darf das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze laut Wohnraumfördergesetz (§ 9 Absatz 2 WoFG) um höchstens 55 Prozent überschreiten. Diese Einkommensgrenze liegt beispielsweise für einen Einpersonenhaushalt bei 12.000 Euro und für einen Zweipersonenhaushalt bei 18.000 Euro. Die Mietbelastung, der immer die Bruttowarmmiete zugrunde liegt, muss 30 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Dazu gelten angemessene Größen bei der Wohnfläche. Sie beträgt laut WOG Berlin zum Beispiel für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 Quadratmeter und bei einem Vierpersonenhaushalt bis zu 90 Quadratmeter. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle allerdings eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen bis zu maximal 20 Prozent erlauben.
Der Mietzuschuss wird jährlich anhand des Verbraucherindex festgelegt und die anrechnungsfähige Miete in Wohnungen mit ausgelaufener Sozialbindung, auf die der Zuschuss beschränkt wird, zum jeweils 1. April bekannt gegeben. In diesem Jahr beträgt die anrechnungsfähige Miete 16,32 Euro pro Quadratmeter.
Der Zuschuss für Miethaushalte in Sozialwohnungen ist nach Einkommensgrenzen gestaffelt und liegt seit dem 1. April 2025 bei 6,43 Euro, 4,80 Euro bzw. 3,21 pro Quadratmeter.
Einzureichen ist der ausgefüllte Antrag mit den entsprechenden Nachweisen und Belegen bei der Investitionsbank Berlin.
Rosemarie Mieder
Antrag online unter:
www.berlin.de/sen/sbw/service/formularcenter/bereich-wohnen/mietzuschuss
ibb.de/mietzuschuss
Postadresse: Investitionsbank Berlin, 10702 Berlin
01.10.2025




