Die Berliner SPD will den Volksentscheid zur Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne aufgreifen – ohne jedoch die Eigentumsverhältnisse zu ändern. Kritiker:innen sehen darin den Versuch, den Begriff der Vergesellschaftung umzudeuten und den Auftrag des Volksentscheids politisch abzuschwächen.

Foto: Christian Muhrbeck
Die Berliner SPD erklärt erneut, sie wolle den erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ berücksichtigen. Doch ihr kürzlich beschlossenes Konzept soll eine Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen vermeiden. Zwar beruft sich die Partei auch auf Artikel 15 des Grundgesetzes, um auf diesen Weg Wohnungsunternehmen stärker zu regulieren. Gleichzeitig stellt sie klar, dass sie keine privaten Wohnungsbestände in Gemeineigentum überführen will. Dabei hatten 2021 über eine Million Berliner:innen genau dafür gestimmt: für die Vergesellschaftung großer privater Wohnungskonzerne.

Stattdessen setzt nun die SPD auf stärkere Regulierung. Vorgeschlagen werden unter anderem ein Mietendeckel ab einem bestimmten Stichtag, Mieterhöhungen nur noch in Höhe der Inflation sowie eine Begrenzung von Gewinnausschüttungen der börsennotierten Wohnungsunternehmen. Außerdem sollen große Vermieter:innen zu Investitionen in ihre Bestände verpflichtet werden.
Viele dieser Maßnahmen könnten die Situation von Mieter:innen tatsächlich verbessern. Die grundlegende Struktur des Wohnungsmarktes verändern sie jedoch nicht, denn Eigentum und wirtschaftliche Kontrolle blieben weiterhin in privaten Händen.
Kritiker:innen sehen darin den Versuch, den Begriff der Vergesellschaftung neu zu definieren. Preisbegrenzungen, Gewinnobergrenzen oder Investitionspflichten sind Formen staatlicher Regulierung, wie sie auch in anderen Wirtschaftsbereichen existieren. Eine Vergesellschaftung im Sinne des Grundgesetzes würde jedoch mehr bedeuten: eine grundlegende Veränderung der Eigentumsverhältnisse und eine Bewirtschaftung der Wohnungen nach gemeinwirtschaftlichen statt nach profitorientierten Kriterien. Hinzu kommt ein finanzieller Aspekt: Beruft sich die Politik auf Artikel 15, kann eine Entschädigungspflicht entstehen, obwohl die Wohnungen nach dem vorliegenden Konzept weiterhin privaten Unternehmen gehören, die auch die Mieteinnahmen behalten. Für das Land Berlin könnte ein solcher Weg deshalb teurer werden als eine tatsächliche Vergesellschaftung.
Stefan Klein
24.03.2026




