In Zeiten ständig steigender Kosten wird auch die Betriebskostenabrechnung oft mit großer Sorge vor hohen Nachforderungen erwartet. Bleibt die Abrechnung aus, wird nicht unbedingt danach gefragt. Das kann ein Fehler sein, den manche Hausverwaltung gezielt ausnutzt.

Illustration: Lisa Smith
Wie die Mitarbeiterin einer Hausverwaltung dem Berliner Mieterverein mitgeteilt hat, setzt ihr Unternehmen systematisch darauf, dass Mieter:innen ihre eigenen finanziellen Ansprüche nicht verfolgen, wenn man sie nicht klar und eindeutig darüber in Kenntnis setzt. Nach ihren Schilderungen würden zu hohe Vorauszahlungen nicht reduziert und Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen nicht unmissverständlich ausgewiesen. Besonders problematisch sei die Praxis, Abrechnungen mit hohen Guthaben gar nicht erst zuzustellen und damit den Umstand auszunutzen, dass nur ein kleiner Teil der Bewohner:innen die Abrechnung anmahnt. Was auf diese Weise an Geldern von Mieterinnen und Mietern nicht abgerufen werde, wandere in die Taschen des Eigentümers. Teil des Kalküls ist auch, dass Ansprüche von Mieter:innen nach drei Jahren verjähren und nicht mehr verfolgt werden können.
Die Hinweisgeberin beschreibt damit kein Versehen, sondern ein Geschäftsmodell, das auf Unachtsamkeit, Unsicherheit und fehlendem Wissen über Rechte basiert. Für Mieter:innen ist es deshalb wichtig zu wissen, welche Regeln bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen gelten. Vermietende sind verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen – maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Zugangs bei den Mieter:innen. Wird die Frist versäumt, dürfen keine Nachforderungen an Mieter:innen mehr gestellt werden. Ein Guthaben müssen Vermietende jedoch auszahlen.
Nach Zugang der Abrechnung haben Mieter:innen in der Regel vier Wochen Zeit, sie zu prüfen, bevor berechtigte Nachzahlungen fällig werden können. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit sind innerhalb von zwölf Monaten möglich. Geprüft werden sollte, ob der Abrechnungszeitraum tatsächlich zwölf Monate umfasst, ob alle geleisteten Vorauszahlungen korrekt berücksichtigt sind und nur umlagefähige Betriebskosten angesetzt wurden. Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten dürfen nicht enthalten sein. Die Gesamtkosten und der Umlageschlüssel müssen nachvollziehbar dargestellt, die Heiz- und Warmwasserkosten zumindest teilweise verbrauchsabhängig verteilt worden sein.
Wer als Mieter oder Mieterin mit einem Guthaben rechnet, sollte nach Ablauf der Frist eine Abrechnung einfordern. Wird dann ein Guthaben ausgewiesen, muss es vom Vermieter überwiesen oder mit der nächsten Miete verrechnet werden. Wichtig ist, dass Mieter:innen ihre Bankverbindung mitteilen oder eine klare Vereinbarung zwecks Verrechnung treffen.
Stefan Klein
24.03.2026




