Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Kurzzeitige und möblierte Vermietungen, Indexmieten und Schonfristzahlungen werden neu geregelt. Allerdings wurde der ursprüngliche Referentenentwurf des Justizministeriums an mehreren Stellen verwässert. Der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Berliner Mieterverein (BMV) verlangen Nachbesserungen.

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„Wir schließen gezielt Schutzlücken im sozialen Mietrecht, die bislang vielen Menschen das Leben schwer machen“, hatte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärt. In den Verhandlungen mit der CDU/CSU musste sie aber an einigen Punkten zurückstecken. „Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach“, so Hubig. Wer eine Wohnung möbliert vermietet, muss künftig den Möblierungszuschlag auf die Miete konkret beziffern. So können Verstöße gegen die Mietpreisbremse nicht mehr verschleiert werden. Bei vollmöblierten Wohnungen kann eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden. Die Justizministerin wollte dafür eigentlich nur fünf Prozent zulassen.
Klare Vorgaben statt Pauschalen
Auch der DMB ist mit dieser Änderung nicht glücklich. Zwar wird begrüßt, dass der Zuschlag ausgewiesen werden muss. Aber: „Es braucht auch klare gesetzliche Vorgaben zum Zeitwert der Möbel und Transparenz über Anschaffungskosten und -datum“, fordert DMB-Präsidentin Melanie Weber-Moritz. Die Zehn-Prozent-Regel sieht sie kritisch: „Eine solche Pauschale droht, überhöhte Preise zu legitimieren – selbst bei längst abgeschriebenem Mobiliar.“ Die starre Regelung hält auch der BMV für unbrauchbar. „Da können absurde Situationen entstehen: Altes Mobiliar in einer teuren Wohnung rechtfertigt einen relativ höheren Zuschlag als die hochwertige Einrichtung in einer günstigen Wohnung“, erklärt Geschäftsführerin Wibke Werner.

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Kurzzeitvermietungen sollten ursprünglich auf sechs Monate beschränkt werden. Nach Einspruch der Union erlaubt der Kabinettsentwurf nun eine Verlängerung auf acht Monate. Für den BMV greift diese Lösung zu kurz. „Besser wäre gewesen, Kurzzeitvermietungen dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse zu unterwerfen und so den wirtschaftlichen Anreiz für dieses Vermietungsmodell zu beseitigen“, so Wibke Werner.
Indexmieterhöhungen sollen nicht wie vom Justizressort vorgeschlagen bei 3,5 Prozent im Jahr gekappt werden. Wenn der Lebenshaltungskosten-Index um mehr als 3 Prozent steigt, soll der darüber hinausgehende Anteil künftig zur Hälfte mieterhöhend angesetzt werden dürfen. Bei einer Inflation von 5 Prozent könnte eine Indexmiete also um 4 Prozent erhöht werden. „Das ist für viele Berliner Haushalte schlicht zu viel“, kommentiert Wibke Werner. „Ein klares Signal wäre es gewesen, Indexmieten gänzlich auszuschließen.“
Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann künftig mit einer Schonfristzahlung abgewendet werden. „Das ist sozial gerecht und hilft maßgeblich, Wohnungsverlust zu vermeiden“, lobt DMB-Präsidentin Melanie Weber-Moritz. Der Mieterbund kritisiert aber, dass diese Regelung nur einmal in Anspruch genommen werden kann. „Wer in wirtschaftlich unsicheren Zeiten mehrfach in Schwierigkeiten gerät, darf nicht dauerhaft den Schutz vor Kündigung verlieren“, so Weber-Moritz.
Der Gesetzentwurf geht nun durch den Bundestag. In den Ausschüssen könnten die Fachpolitiker:innen noch Änderungen erwirken.
Jens Sethmann
Fossiler Rollback
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz („Heizungsgesetz“) erlaubt die Bundesregierung Eigentümer:innen weiterhin, neue Öl- und Gasheizungen einzubauen. Zum Schutz der Mieter:innen hat das Wirtschaftsministerium angekündigt, dass in einem solchen Fall Vermieter:innen die Hälfte des CO2-Preises, der Gas-Netzentgelte und der Kosten für biogene Kraftstoffe tragen müssen. „Von einem echten Schutz der Mietenden kann keine Rede sein“, kritisiert BMV-Geschäftsführer Sebastian Bartels. Er fordert, dass Vermietende, die eine derart riskante Investitionsentscheidung zugunsten fossil betriebener Heizungen treffen, die Kosten der CO2-Bepreisung allein tragen müssen. Ein von vielen Seiten geäußerter Kritikpunkt liegt auch in der durch das neue Gesetz klar absehbaren Verfehlung des im Grundgesetz festgeschriebenen Klimaziels zum Jahr 2045.
js
26.05.2026




