Ost-Berliner Mieterinnen und Mieter, deren Wohnungen mit Hilfe eines öffentlichen Förderprogramms in den 90er Jahren saniert wurden, haben vielfach Mietverträge, die sprunghafte Mieterhöhungen nach dem jetzt ablaufenden Förderzeitraum vorsehen. Ist das zulässig?

Foto: Christian Muhrbeck
Es geht um Staffelmietvereinbarungen für Wohnungen, die im Rahmen des Förderprogramms „ModInstRL 95 – Soziale Stadterneuerung“ saniert worden sind. Bei einer Friedrichshainer Mieterin sollte sich die Miete zum 1. August 2024 auf einen Schlag von 521 auf rund 1016 Euro nettokalt erhöhen. So steht es in ihrem Mietvertrag, eine Begründung gibt es dafür nicht. Ende Juli 2024 war die Bindung für die mit Geldern der öffentlichen Hand sanierte Wohnung ausgelaufen.
Wie viele Mietverträge mit gleichem Förderhintergrund diese Klausel enthalten, ist unklar. Bekannt geworden sind bislang ausschließlich Fälle aus dem Bestand des Immobilienspekulanten Gijora Padovicz in Friedrichshain. Inzwischen liegen mehrere Gerichtsurteile vor, wonach Staffelmietvereinbarungen solcher Art unwirksam sind, weil sie gegen den Fördervertrag verstoßen (so zum Beispiel das Amtsgericht Kreuzberg vom 10. April 2025 – 23 C 5041/24 – und andere – siehe Randspalte).
Die Investitionsbank Berlin (IBB), die im Auftrag des Landes Berlin für die Abwicklung der Förderverträge zuständig ist, wusste seit 2017 von der Verwendung dieser Mietvertragskonstruktion. Rainer Tietzsch vom Vorstand des Berliner Mietervereins (BMV) war damals um eine fachliche Beurteilung dieser Praxis gebeten worden. Der Jurist kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem Fördervertrag vereinbar sei. Als Konsequenzen, so Tietzsch, käme eine (Teil-)Kündigung des Fördervertrags oder die Rückzahlung der Fördergelder in Frage. „Doch dann hieß es, es gebe einen Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die vertraglichen Regelungen für eine Kündigung möglicherweise zu unklar seien.“ Genaueres über diesen „Hinweis“ ist Tietzsch jedoch nicht mitgeteilt worden. Auch gegenüber dem MieterMagazin wollte sich die IBB nicht zum Inhalt des „Hinweises“ äußern. Stattdessen erklärte sie, man habe „nach eingehender juristischer Prüfung“ festgestellt, dass es keine Eingriffsmöglichkeit gibt, wenn die Staffelmiete erst nach Ablauf der Bindungszeit wirksam wird. Entsprechende Urteile hätten diese Sichtweise bestätigt. Welche Urteile, wollte man dem MieterMagazin auch auf Nachfrage nicht sagen.

Foto: Nils Richter
Und warum wird die Senatsverwaltung nicht tätig, obwohl Urteile vorliegen, die Staffelmietverträge als unzulässig in diesem Zusammenhang betrachten? Der Grund liegt darin, dass es sich um zivilrechtliche Entscheidungen handelt, die betroffene Mieterinnen und Mieter erstritten haben. Eine verwaltungsrechtliche Entscheidung liegt indessen nicht vor. Sowohl die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die IBB äußern sich daher nur allgemein. Man berücksichtige immer die aktuelle Rechtsprechung, heißt es. Möglicherweise hofft man auch, das Problem aussitzen zu können, denn bei vielen betroffenen Wohnungen ist die Bindung bereits ausgelaufen. Viele wissen vermutlich auch nichts von den bereits ergangenen Urteilen, oder sie scheuen den Rechtsstreit.
Der Senat drückt sich vor einer Position
Was bleibt, sind Fragen: Welche Unterstützung bietet die IBB betroffenen Mieter:innen? Sind die Mieterberatungen vor Ort über das Problem und die bisherige Rechtsprechung informiert? Gibt es zumindest aufklärende Rundschreiben an die betroffenen Haushalte? Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verweist lapidar auf die bezirklichen Mieterberatungsangebote.
Ein wenig mehr Engagement würde sich der BMV-Vorsitzende Tietzsch schon wünschen: „Nachdem die zivilrechtliche Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Mietvertragsklauseln und den Verstoß gegen den Fördervertrag bestätigt hat, könnte die IBB mit guten Argumenten jetzt auch förderrechtliche Konsequenzen ziehen.“
Birgit Leiß
Urteile:
AG Kreuzberg vom 2. Dezember 2025 – 15 C 5068/24 –
LG Berlin II vom 12. Februar 2024 – 67 S 291/23 –
LG Berlin II vom 1. Dezember 2025 – 66 S 118/24 –
AG Kreuzberg vom 25. Februar 2026 – 7 C 284/25 –
Unterstützung für Betroffene bei „Friedrichshain gegen Verdrängung“:
fhain-verdraengung@riseup.net
Bröckelnde Altbauten, üppige Gelder
Über das Förderprogramm ModInstRL 95 flossen ab Mitte der 1990er Jahre erhebliche Gelder in die maroden Altbauquartiere im Ostteil der Stadt. Der Sanierungsbedarf war enorm und so war man froh über jeden Hausbesitzer, der mit den öffentichen Fördermitteln sanieren wollte. Davon profitierten vor allem private Investoren wie Gijora Padovicz, der sich mit seinen Sanierungspraktiken einen zweifelhaften Ruf erarbeitete. Etwa 500 geförderte Wohnungen gibt es noch in Friedrichshain, bei allen läuft die Bindung in den nächsten zwei Jahren aus.
bl
22.04.2026




