Wenn Vermieter:innen die Miete übermäßig erhöhen, Kautionen zurückhalten oder mit unlauteren Methoden versuchen, ihre Mieter:innen zum Auszug zu bewegen, folgt darauf of eine juristische Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien – doch selten wird daraus ein Strafverfahren. Die Grenze zwischen zivilrechtlichen Streitigkeiten und strafrechtlich relevantem Verhalten ist im Mietrecht zwar klarer, als viele denken, doch in der Praxis wird sie nur selten gezogen. Wann wird aus einem unfairen Verhalten also eine Straftat – und warum scheitert die Verfolgung solcher Fälle bislang so oft?

Illustration: Julia Grandras
Grundsätzlich gilt: Nicht jede überhöhte Miete oder jeder Versuch, Druck auszuüben, ist gleich strafbar. Strafrechtlich relevant wird es aber, wenn Vermietende bewusst falsche Angaben machen, um Mieter:innen zu schädigen oder sich unrechtmäßig zu bereichern. Das kann Betrug (§ 263 StGB) sein, etwa wenn eine Wohnung als „vollständig renoviert“ angeboten wird, obwohl sie es nicht ist, oder wenn Nebenkostenabrechnungen manipuliert werden. Es können aber auch Nötigung (§ 240 StGB) oder sogar Erpressung (§ 253 StGB) vorliegen – etwa, wenn ein Vermietender mit Kündigung, Schikanen oder Drohungen Druck ausübt, damit jemand auszieht oder eine höhere Miete akzeptiert. In extremen Fällen kann auch der Tatbestand des Wuchers (§ 291 StGB) greifen, etwa wenn eine Miete in einem auffälligen Missverhältnis zur Wohnungsqualität steht und der Vermieter die Notlage der Mieter:innen gezielt ausnutzt.
Obwohl solche Tatbestände existieren, landen nur wenige Fälle vor Gericht. Einer der Hauptgründe: Viele Betroffene wissen gar nicht, dass sie eine Straftat anzeigen könnten – oder sie fürchten Konsequenzen für ihr Mietverhältnis. Auch Mietervereine, die bei zivilrechtlichen Fragen umfassend beraten, bieten häufig keine strafrechtliche Unterstützung an. Und selbst wenn Anzeige erstattet wird, stoßen Betroffene auf eine weitere Hürde: Staatsanwaltschaften sind mit dem speziellen Mietrecht selten vertraut. Die Folge: Anzeigen werden häufig schnell eingestellt, weil die Beweislage als „zivilrechtlich“ oder „nicht hinreichend strafbar“ eingeschätzt wird. Dabei wäre in manchen Fällen durchaus Raum für eine strafrechtliche Bewertung.
Anzeige erstatten kann jede und jeder
Wer dennoch aktiv werden möchte, kann grundsätzlich selbst Strafanzeige stellen – formlos bei jeder Polizeidienststelle oder direkt bei der Staatsanwaltschaft. Der Sachverhalt sollte so konkret wie möglich geschildert werden: Was ist passiert, wann, mit wem und welche Belege gibt es? Wichtig ist, alle Unterlagen zu sammeln und aufzubewahren – etwa Mietverträge, Schriftwechsel, Nebenkostenabrechnungen oder Zeugenberichte.
In der Regel wird die Anzeige zunächst geprüft. Sollte eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgen, können Betroffene Beschwerde einlegen oder anwaltliche Unterstützung suchen. Und wenn es um wiederkehrende oder systematische Verstöße geht, kann öffentlicher Druck oder mediale Aufmerksamkeit helfen, dass Behörden genauer hinsehen. Langfristig wäre aber auch ein Umdenken bei den Ermittlungsbehörden wünschenswert. Denn strafbare Vermieterpraktiken sind kein Randthema: Sie betreffen viele, die ohnehin in angespannten Wohnungsmärkten kaum Alternativen haben. Eine gezieltere Schulung von Staatsanwält:innen, mehr Austausch mit Mietervereinen und spezialisierte Ansprechstellen könnten helfen, dass Betroffene ihre Rechte besser durchsetzen können – und dass strafbares Verhalten im Mietverhältnis nicht länger folgenlos bleibt.
Stefan Klein
Ermittlungen in Strafsachen – die Zahlen
In Deutschland gibt es rund 120 Staatsanwaltschaften, die den Landgerichtsbezirken zugeordnet sind und in größeren Städten auch Zweigstellen unterhalten. Im Jahr 2024 sind bei den deutschen Staatsanwaltschaften circa 5.492.000 neue Ermittlungsverfahren in Strafsachen eingegangen. Im gleichen Zeitraum wurden etwa 5.464.300 Verfahren erledigt. Rund 60 Prozent dieser Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, etwa weil kein hinreichender Tatverdacht vorlag oder wegen Geringfügigkeit. 699.300 Personen wurden rechtskräftig verurteilt, Ende 2024 lagen etwa 950.900 Verfahren offen (unerledigt) bei den Staatsanwaltschaften.
stk
23.01.2026




