Seit die Preise für kleine Balkonsolaranlagen deutlich gefallen sind, wollen immer mehr Berliner:innen ihren eigenen Strom erzeugen. Doch obwohl vom Land erwünscht, stoßen sie bei den landeseigenen Unternehmen auf Widerstand und Hindernisse.

Foto: Nils Richter
Ein rbb24-Bericht zeichnet ein deutlich kritisches Bild der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften (LWU), die beim Ausbau von Balkonkraftwerken weit hinter den politischen Zielen zurückbleiben. Obwohl kleine Solaranlagen rechtlich privilegiert sind und durch Landesprogramme gefördert wurden, genehmigten die sechs landeseigenen Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren zusammen nur 98 Anlagen. Kritiker:innen werten dies als faktische Verweigerungshaltung und sprechen von einer „Blockade der Energiewende im eigenen Wohnungsbestand“. Besonders problematisch ist, dass es sich um Unternehmen handelt, die dem Land Berlin gehören und daher eine Vorbildrolle einnehmen müssten. Stattdessen berichten Mieter:innen von hohen Hürden, langen Verfahren und umfangreichen Auflagen, obwohl Balkonkraftwerke technisch vergleichsweise einfach zu installieren sind.
Damit unterlaufen die landeseigenen Vermieter nicht nur Klimaziele, sondern berühren auch soziale Aspekte, da gerade Mieter:innen mit geringen Einkommen von selbst erzeugtem Strom auch finanziell profitieren könnten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass öffentliche Wohnungsunternehmen ihre Verantwortung für Klimaschutz und Interessen der Mieter:innen hier nicht ausreichend wahrnehmen.
Berechnungen, Bescheinigungen, Bestätigungen …
Der Verein Balkon.Solar e.V. hat seit einiger Zeit eine neue Vorgehensweise der LWU beobachtet. Statt pauschal Balkonsolaranlagen abzulehnen, wird die Zustimmung zur Installation an zahlreiche, oft stark überzogene Auflagen geknüpft. Voraussetzung sei zunächst immer, dass keinerlei bauliche Veränderungen an der Bausubstanz erfolgen, andernfalls kann eine erteilte Genehmigung sofort widerrufen werden. Der optische Gesamteindruck des Gebäudes darf nicht beeinträchtigt werden, weshalb vorab eine Fotomontage oder Visualisierung der geplanten Anlage vorzulegen ist. Eingriffe in die Hauselektrik sind unzulässig und müssen durch eine fachliche Einschätzung eines Elektrikers ausgeschlossen werden. Zudem ist die statische Tragfähigkeit des Balkons nachzuweisen, etwa durch eine Bescheinigung eines Statikers, um eine Überlastung sicher auszuschließen. Auch den Brandschutz wollen die Unternehmen nachgewiesen sehen und fordern eine entsprechende Bestätigung durch den installierenden Elektriker oder die installierende Elektrikerin. Schließlich soll auch noch eine Berechnung zur möglichen Blendwirkung vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass geltende Grenzwerte eingehalten werden. Datenschutzrechtliche Bedenken, etwa im Zusammenhang mit möglichen Überwachungsaspekten, sind durch geeignete Unterlagen auszuräumen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Anlage müssen Mieterinnen und Mieter selbst tragen, außerdem muss der Vermieter von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt werden, da andernfalls ebenfalls ein Widerruf der Zustimmung droht.
Ihre Auflagen handhaben die LWU sehr restriktiv. Balkon.Solar rät betroffenen Mieter:innen, sich gegen schikanöse Auflagen zu wehren.
Stefan Klein
Ein Rechtsanspruch auf den Einbau
Seit Oktober 2024 gelten Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“) gesetzlich als privilegierte bauliche Veränderungen, für die Mieter:innen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zustimmung durch den Vermieter haben. Ein Verbot darf nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn ernsthafte Sicherheitsrisiken bestehen oder das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde. Das heißt: Vermieter:innen können eine Installation nicht pauschal untersagen, sondern müssen konkrete, rechtlich tragfähige Gründe vorbringen, wenn sie diese ablehnen wollen. Die Berechtigung dieser Gründe und Auflagen sind, notfalls vor Gericht, überprüfbar.
Und das erfolgreich: Ein Mieter aus Aachen setzte sich jüngst mit Hilfe der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erfolgreich gegen die starre Haltung und unverhältnismäßigen Forderungen zur Wehr, darunter Windlastgutachten, statische Berechnungen und die Heranziehung der Norm für Vertikalverglasung. Infolge der Klage erklärte Vonovia vor Gericht nun uneingeschränkt ihre Zustimmung, womit der Rechtsstreit im Sinne des Mieters und zulasten von Vonovia beendet wurde.
stk
23.01.2026




