Vor Abschluss eines Mietvertrages steht in der Regel das Ausfüllen eines Fragebogens, mit dem Vermieter:innen ihre potenziellen Mieter:innen näher kennenlernen und deren Zahlungsfähigkeit prüfen möchten. Wer eine Wohnung wirklich bekommen will, hat meist keine andere Wahl, als diese Fragen zu beantworten. Dabei gilt: Mieter:innen müssen nur solche Angaben machen, an denen Vermieter:innen ein berechtigtes Interesse haben.

Illustration: Julia Gandras
Fragen nach dem monatlichen Nettoeinkommen, dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Dauer sowie nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen, sind für Vermietende relevant, um sich ein sachliches Bild von den Verhältnissen der Bewerber:innen machen zu können. Unzulässig sind dagegen Fragen, die das Mietverhältnis nicht berühren oder sogar in die Privatsphäre vordringen. Ob der oder die Partner:in aus dem Ausland stammt, ob jemand einer Partei angehört, Mitglied einer Mieterorganisation ist, Kinder plant oder gesundheitliche Einschränkungen hat – all das geht Vermieter:innen nichts an. Auch Fragen nach einer Schwangerschaft, nach Krankheiten, nach der Berufstätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie nach persönlichen Vorlieben wie Musikgeschmack müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Solche Themen gehören zur Privatsphäre. Das bedeutet, dass Mieter:innen in diesen Punkten sogar falsche Angaben machen dürfen, ohne negative rechtliche Folgen befürchten zu müssen.
Anders verhält es sich allerdings, wenn falsche Angaben bei Fragen gemacht werden, an denen Vermietende ein berechtigtes Interesse haben. Wer etwa ein höheres Einkommen vorgibt, als tatsächlich vorhanden ist, riskiert die Anfechtung oder Kündigung des Mietverhältnisses. Gleiches gilt, wenn jemand vorgibt, verheiratet zu sein und mit Ehepartner:in einzuziehen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.
Datenschutz bei Auskunfteien problematisch
Immer wieder gibt es Versuche, sogenannte Warndateien für Vermieter:innen zu etablieren. In solchen Datensammlungen werden Informationen über angeblich zahlungsunwillige Mieter:innen gespeichert und an Vermieter:innen weitergegeben. Diese sogenannten Schwarzen Listen sind datenschutzrechtlich höchst problematisch. Datenschutzbehörden können ihre Nutzung untersagen, wenn die Vorgaben des Datenschutzgesetzes nicht erfüllt sind. Trotz der gesetzlichen Regelungen bleibt der Schutz der persönlichen Daten für Mieter:innen schwierig. Neben der Schufa existieren zahlreiche private Auskunfteien wie Creditreform oder Bürgel, die wirtschaftliche Daten sammeln und an Dritte weitergeben. Dass diese Informationen vollständig und korrekt sind, ist nicht immer gewährleistet. Lange Zeit durften Wohnungsunternehmen laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1986, 49) keine Schufa-Auskünfte über Mietinteressent:innen einholen. Mittlerweile ist dies wieder möglich, sofern die Schufa und die Unternehmen bestimmte Datenschutzauflagen erfüllen. Viele Vermieter:innen umgehen diese Hürde jedoch, indem sie von den Bewerber:innen eine sogenannte Selbstauskunft verlangen. Dabei müssen Wohnungssuchende selbst bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei Informationen über sich anfordern und dem Vermieter oder der Vermieterin vorlegen. Diese „freiwillige“ Einwilligung ist in der Praxis oft Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages, auch wenn sie formal nicht verpflichtend ist.
Stefan Klein
Gerade noch gut gegangen
Nur knapp ging es in diesem Fall gut aus: Ein Paar hatte in seiner Selbstauskunft angegeben, gemeinsam 6100 Euro netto zu verdienen – davon 3900 Euro aus einem Beamtenverhältnis und 2200 Euro aus einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Letzteres stimmte nicht, die Anstellung bestand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr. Als der Vermieter dies erfuhr, kündigte er fristlos mit der Begründung, er hätte die Wohnung sonst nicht vermietet. Das Gericht wertete die Falschangabe als erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Dennoch durfte das Paar bleiben, weil das Einkommen aus dem Beamtenverhältnis mit 3900 Euro ausreichte, um die Miete von 1500 Euro zu zahlen. Die Bonität stand damit nicht infrage (AG Gießen Az. 42 C 273/21).
stk
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29.11.2025




