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Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Satzung geregelt.
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§ 1 - Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen: Berliner
Mieterverein e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Berliner Mieterverein e.V. ist zugleich
Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund e.V.
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§ 2 - Zweck
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Der Verein bezweckt den Zusammenschluss
der
Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam
durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
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§ 3 - Aufnahme, Austritt, Ausschluss
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1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher
Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Das Mitglied erhält sodann eine Mitgliedsbescheinigung ausgehändigt.
2. Mitglieder eines Hauses oder einer
Wirtschaftseinheit sollen sich zu Mietergemeinschaften (Basisgruppen) des Berliner
Mietervereins zusammenschließen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Ausschluss,
c) durch schriftliche Kündigung.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten
des Mitgliedes sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren läßt. Ist
das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann der Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an den
Beirat innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über
die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
5. Die Kündigung ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; das
Mitglied kann nicht zu einem früheren Termin als zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach
dem Eintrittsjahr kündigen.
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§ 4 - Rechte und Pflichten des Mitgliedes
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1. Dem Mitglied wird Auskunft, Beratung und Hilfe
in allen Fragen des Miet- und Wohnungswesens gewährt. Aus Leistungen des Vereins stehen
dem Mitglied keine Regressansprüche zu.
2. Das MieterMagazin ist das offizielle Organ des
Vereins und wird jedem Mitglied kostenfrei zugestellt.
3. Für den Fall, daß die Mitgliedschaft eine
Prozesskostenversicherung mit einschließt, können dieser gegenüber Leistungen nur
beansprucht werden, wenn die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind.
4. Das Mitglied hat eine
Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu zahlen; die Höhe bestimmt der Beirat. Er
kann die Höhe mit Wirkung für das nächste Kalendervierteljahr abändern. Er hat
außerdem das Recht, alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlagen zu
beschließen. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige
Beiträge zahlen. Diese freiwilligen Beiträge gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für
die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
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§ 5 - Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Delegiertenversammlung,
4. die Bezirksmitgliederversammlungen.
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§ 6 - Der Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
- dem Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister, gleichzeitig erster Stellvertreter,
- dem Schriftführer, gleichzeitig zweiter Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit von
der Delegiertenversammlung gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende vom ersten Stellvertreter
vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird er vom zweiten Stellvertreter vertreten. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der
Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit
ausscheidet, wird auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung ein Mitglied für
den Rest der Wahlzeit nachgewählt. Für die Zwischenzeit wählt der Beirat ein
kommissarisches Vorstandsmitglied.
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§ 7 - Aufgaben des Vorstandes
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1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über
sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der
Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
des Vereins kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
3. Zur Erarbeitung der Wohnungs-, Mieten- und
Rechtspolitik kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats Arbeitsausschüsse berufen.
Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Auf Verlangen des Beirats hat der Vorstand
einen Arbeitsausschuss aufzulösen.
4. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
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§ 8 - Wählbarkeit
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1. In den Vorstand und zur Mitarbeit nach § 7 Abs.
3 und § 10 Abs. 3 dürfen nur Mitglieder berufen werden, die volljährig sind.
2. Sämtliche Ämter sind
Ehrenämter. Gegen Entgelt eingestellte Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt
werden.
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§ 9 - Beirat
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1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand (§ 6),
einem Vertreter der vom Vorstand eingestellten Mitarbeiter (§ 7 Abs. 2), den Sprechern
der Arbeitsausschüsse (§ 7 Abs. 3) und den Bezirksleitern (§ 10 Abs. 2) oder deren
Stellvertretern.
2. Der Vorstand kann dem Beirat eine
Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Beirates.
3. Der Beirat beschließt über:
a) die Höhe der Aufnahmegebühr, die monatlichen Beiträge
und die Erhebung der Sonderumlagen,
b) den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle,
c) Wahl von kommissarischen Vorstandsmitgliedern (§ 6 Abs.
3) für den Berliner Mieterverein e.V. und die Bestimmung der Beiratsmitglieder für den
Deutschen Mieterbund e.V.,
d) die wohnungs- und mietenpolitischen sowie
organisatorischen Richtlinien des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung,
e) Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder,
f) mit 2/3 Mehrheit über Befreiungen vom Verbot des § 181
BGB im Einzelfall. Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt,
g) die vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung
überwiesenen Aufgaben.
4. Dem Beirat obliegt die
inhaltliche Vorbereitung der Delegiertenversammlung, insbesondere die Ausarbeitung von
Wahlvorschlägen, Abgabe von Stellungnahmen zu eingegangenen Anträgen und
Satzungsänderungen. Der Beirat bestellt für die Berichterstattung in der
Delegiertenversammlung die notwendige Zahl von Berichterstattern.
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§ 10 - Bezirksgruppen
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1. Die Mitglieder des Vereins gehören
Bezirksgruppen an. Die Abgrenzung der Bezirke bestimmt der Vorstand nach Anhörung des
Beirates.
2. Die der Bezirksgruppe angehörenden Mitglieder
wählen auf der Bezirksmitgliederversammlung eine aus drei Personen bestehende
Bezirksleitung: den Bezirksleiter, den ersten Stellvertreter, den zweiten Stellvertreter.
3. Die Wahl der Bezirksleitung erfolgt jeweils ein
Jahr vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes (§ 6 Abs. 3) für drei Jahre. Die Wahl
bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Erfolgt eine Wahl nicht oder scheidet ein
Bezirksleitungsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist eine Nachwahl auf jeder
ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlung möglich. Für die Zeit bis zur
nächsten Bezirksmitgliederversammlung kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates einen
Vertreter berufen. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Bezirksleitung weitere
ehrenamtliche Mitarbeiter berufen.
4. Zur Durchführung der Bezirksarbeit und zur
Mitgliederbetreuung bildet die Bezirksleitung Bezirksaktivengruppen, an denen jedes
Mitglied teilnehmen kann.
5. Der Aufgabenkreis der
Bezirksgruppe kann von der Bezirksleitung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Diese bedarf der Zustimmung des Beirates. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand in
Abstimmung mit dem Beirat den Aufgabenkreis einer Bezirksgruppe in einer gesonderten
Geschäftsordnung regeln.
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§ 11 - Bezirksmitgliederversammlung
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1. Die Bezirksgruppe führt mindestens einmal
jährlich vor der Delegiertenversammlung (§ 12 Abs. 4) eine Mitgliederversammlung durch.
Diese Bezirksmitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist
von 14 Tagen durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin
einberufen. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Eine Abschrift ist dem Vorstand zuzuleiten.
2. Die Delegierten zur Delegiertenversammlung
werden zeitlich wie die Bezirksleitung nach § 10 Abs.3 S.1 gewählt. Wird der
Delegiertenanteil des Bezirks (§ 12 Abs.1 S.2) nicht ausgeschöpft, können alle
folgenden ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen Delegierte
nachwählen.
3. Delegierte und
Bezirksleitungsmitglieder sind nur in dem Bezirk wählbar, in dem sie ihren Wohnsitz
haben. Stellen sich keine oder zu wenige Bezirksgruppenmitglieder zur Wahl, können auch
Bezirksfremde in die Bezirksleitung gewählt werden. Bezirksleitungsmitglieder können nur
in einem Bezirk diese Funktion wahrnehmen. Delegierte bleiben bei Verlegung ihres
Wohnsitzes bis zum Ende der Wahlperiode in ihrem Amt. Delegierte und Mitglieder der
Bezirksleitung sind nur bei persönlicher Anwesenheit auf der Wahlversammlung wählbar,
die Wiederwahl von Bezirksleitungsmitgliedern kann auch bei Abwesenheit erfolgen.
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§ 12 - Delegiertenversammlung
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1. Die Delegiertenversammlung besteht aus dem
Vorstand (§ 6), den Mitgliedern des Beirates (§ 9), den gewählten Mitgliedern der
Bezirksleitungen (§ 10 Abs. 2) und weiteren 200 von den Bezirksgruppen (§ 10) gewählten
Vertretern (Delegierten).
Die 200 Delegierten werden entsprechend der Mitgliederzahl
der Bezirksgruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt und entsandt. Stichtag für
die Berechnung ist der 1. Januar vor der satzungsgemäßen Delegiertenwahl (§ 11 Abs. 2
in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1).
2. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch
schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin einberufen. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Auf Verlangen eines Drittels der
Beiratsmitglieder sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
3. Die Delegiertenversammlung hat
neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Bestimmung der wohnungs- und
mietenpolitischen sowie organisatorischen Richtlinien insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht,
b) Jahresabschlüsse,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Wahl der Delegierten zum Mietertag des Deutschen Mieterbundes,
f) Satzungsänderung,
g) Auflösung des Vereins.
4. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter geleitet; sie beschließt mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen
§§ 14 und 15) und soll in der Regel bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattfinden.
Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
5. Anträge zur festgelegten Tagesordnung sind
spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen die
Unterschriften von mindestens 10 Mitgliedern tragen.
6. Über den Gang der Versammlung ist eine
Niederschrift zu führen und diese vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern
zu unterzeichnen.
7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss
auf Verlangen von mindestens 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einberufen
werden. Die Einladungen hierzu müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Tage
vor dem Versammlungstermin ergehen.
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§ 13 - Rechnungsprüfer
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Die Delegiertenversammlung wählt drei
Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet in jedem
Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluß des Geschäftsjahres eine
eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und
darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Sie können sich sachkundiger Hilfe eines Beraters bedienen,
der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
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§ 14 - Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten einer Delegiertenversammlung
beschlossen werden.
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§ 15 - Auflösung
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1. Ein Antrag auf Auflösung des
Vereins muß schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Er muß die
Unterschriften von 5 v.H. aller Mitglieder tragen.
2. Über den Antrag beschließt die
Delegiertenversammlung. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Delegierten, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
vertreten.
3. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf
Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist beschlußfähig ohne Rücksicht
darauf, ob die Drei-Viertel-Mehrheit auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder darstellt.
4. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an
den Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
Die Delegiertenversammlung bestimmt die Liquidatoren.
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§ 16 - Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 17 - Gerichtsstand
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Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
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Die Satzung ist zuletzt in der Delegiertenversammlung vom
25.4.1994 geändert worden.
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