Sie haben Javascript deaktiviert. Die Funktion dieses Scripts: Bei Datei-Zugriff von außen (z.B. von Suchmaschinen) wird das Frameset nachgeladen.

 Der Verein

 Prozesskostenversicherung

Für Mitglieder des Berliner Mieterverein e.V. (BMV) besteht eine Prozesskostenversicherung bei der Deutscher Mieterbund Rechtsschutzversicherung AG. Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden ist, muss das Mitglied unverzüglich die Kostendeckung beim BMV beantragen, über die nach den folgenden Bedingungen entschieden wird.


Bedingungen für die Prozesskostenversicherung

§ 1 Versicherer

Versicherer ist die
Deutscher Mieterbund-Rechtsschutzversicherung AG,
Bonner Str. 323, 50968 Köln,
Telefon: 0221/37638-0, Telefax; 0221/37638-11

www.dmb-rechtsschutz.de

§ 2 Versicherter Personenkreis

1. Die Versicherung ist als Gruppen-Rechtsschutzversicherung mit dem Berliner Mieterverein e.V. (BMV) als Versicherungsnehmer für Mitglieder als Versicherte abgeschlossen.

2. Haben außer dem Vereinsmitglied weitere Personen den Mietvertrag unterzeichnet, sind diese mitversichert. Gehören diese Personen dem BMV nicht an, wird die Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

3. Abweichend von § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 11 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975) kann das Mitglied seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen.

§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes

1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Mitgliedes aus Miet- und Pachtverhältnissen in seiner Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter. Nicht versichert sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitglieder übernimmt der BMV im Rahmen der Mitgliedschaft.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die selbstbewohnte Wohnung einschließlich einer mietvertraglich mitvermieteten Garage. Zweit- oder Ferienwohnungen erhalten unter folgenden Bedingungen Versicherungsschutz: Voraussetzung ist, dass für diese Objekte eine eigene Mitgliedschaft zusätzlich zur Mitgliedschaft der Erstwohnung begründet wird, d.h. ohne eine Mitgliedschaft für die Erstwohnung kann für die Ferien- oder Zweitwohnung kein Versicherungsschutz erlangt werden. Die Nutzung muss auf einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis beruhen. Dingliche Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz wird beschränkt auf den Umfang, in welchem er für das Hauptmietverhältnis im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen gegeben würde. Der Versicherungsschutz ist daher insbesondere ausgeschlossen für dingliche oder schuldrechtliche Ansprüche, die auf einen dinglichen Erwerb gerichtet sind, sowie für solche Ansprüche, die auf Grund von Investitionen der Mieter, welche vor Versicherungsbeginn für das Nutzungsobjekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen.

3. Nicht versichert sind selbstbewohnte Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten in der Bundesrepublik Deutschland.

5. Für jeden Versicherungsfall werden Rechtsschutzleistungen bis zu 15.000 Euro übernommen.

§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Nach Beitritt besteht Versicherungsschutz erst nach Zahlung des fälligen Vereinsbeitrages. Der Versicherungsschutz greift im Übrigen nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit entstehen.

Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 ARB 1975:
§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) lautet: In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

Versicherungsfall ist also nicht erst die (spätere) Klageerhebung, sondern bereits das rechtliche oder tatsächliche Ereignis, das der gerichtlichen Auseinandersetzung zu Grunde liegt. Bei Mängeln tritt der Versicherungsfall nach der Rechtsprechung im Allgemeinen schon mit der Überlassung einer mängelbehafteten Mietsache ein, nicht erst mit Entdeckung des Mangels durch den Mieter und/oder der Meldung beim Vermieter.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BMV endet auch der Versicherungsschutz. Das gleiche gilt im Todesfall des Vereinsmitgliedes. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Tod sind die Erben des Vereinsmitgliedes oder Personen, die den Mietvertrag mitunterzeichnet haben, berechtigt, durch Eintritt in den BMV und Anzeige dieses Eintritts gegenüber dem Versicherer, den Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes fortzuführen, soweit diese jeweils zum Zeitpunkt des Todesfalles einen gemeinsamen Hausstand mit dem Mitglied geführt haben.

§ 5 Anwendung der ARB 1975

Die §§ 1-20 und 29 ARB 1975 und die Klausel zu § 29 ARB 1975 (Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel) sind ergänzend anzuwenden.

§ 6 Obliegenheiten des Mitgliedes

1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 4 Abs. 1 Satz 3) hat das Mitglied unverzüglich eine außergerichtliche mietrechtliche Beratung durch den Berliner Mieterverein wahrzunehmen. Damit soll der ernsthafte Versuch außergerichtlicher Erledigung unternommen werden, soweit hierdurch die Interessen des Mitgliedes nicht unbillig beeinträchtigt werden. Die telefonische Mietrechtsberatung erfüllt diese Obliegenheitsverpflichtung nicht.

2. Für das Mitglied gelten die Obliegenheiten des § 15 ARB 1975. Insbesondere ist vom Mitglied der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung unverzüglich dem BMV zu melden.

3. Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Mitgliedes entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn die Versicherung das Mitglied durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das Mitglied nachweist, dass es die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Das Mitglied kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entkräften, wenn es die Obliegenheit arglistig verletzt.

§ 7 Antragstellung

Der Antrag auf Kostendeckung ist unverzüglich an den
Berliner Mieterverein e.V.,
Abt. Rechtsschutz
Behrenstraße 1 C, 10117 Berlin,
Telefax: 030/22626-161,

zu richten. Dieser prüft, ob eine außergerichtliche Beratung durch den BMV stattgefunden hat, der Mitgliedsbeitrag entrichtet und die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 17 ARB 1975). Der BMV erstellt eine Schadenmeldung und reicht diese nebst Unterlagen an die DMB-Rechtsschutzversicherung weiter. Diese setzt sich mit dem Mitglied in Verbindung. Der weitere Schriftverkehr ist dann direkt mit der DMB-Versicherung zu führen und nicht über den BMV.

Stand: 1/2009



nach oben auf dieser Seite    zurück zur letzten Seite    diese Seite drucken    diesen Artikel versenden als E-Mail    zur Startseite Berliner Mieterverein online

Copyright: Berliner Mieterverein e.V., Behrenstraße 1 C, 10117 Berlin