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Mietrecht |
Mietrechtliche Mitteilungen |
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MM 2004, Seite 220 Abnahmeprotokoll |
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§§ 307, 781 BGB AG Charlottenburg, Urteil vom 18.3.04 - 224 C 192/03 -
... Das Gericht ist der Auffassung, dass aus der im Wohnungsvorbesichtigungsprotokoll vom 14.3.2003 enthaltenen formularmäßigen Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, genannte Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht auszuführen, kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend zu sehen ist, dass nunmehr Schönheitsreparaturen geschuldet seien. Das Besichtigungsprotokoll dient der Feststellung von Mängeln und der Verhinderung von Streitigkeiten über Art, Weise und Umfang der geplanten Schönheitsreparaturen. Die Beklagte ging ersichtlich davon aus, dass sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Beide Parteien gingen vielmehr vom Bestand dieser Verpflichtung aus und wollten keinen neuen Anspruch begründen. Hinzu kommt, dass es sich um eine Formularklausel für eine Vielzahl von Wohnungsbesichtigungen handelt. Daraus einen derart weitgehenden Erklärungswert zu entnehmen, entspricht nicht dem erkennbaren Willen der Beklagten. Die entgegenstehende Auffassung von Bub/Treier, 3. Aufl. Kapital 5 Rn. 192, ist in ihrer Aussage zu pauschal und berücksichtigt nicht, dass der aus dem Wortlaut, dem Anlass und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, der beiderseitigen Interessenlage, der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses und den sonstigen auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände des Falles zu ermittelnde Parteiwille für die Einordnung als Schuldanerkenntnis entscheidend ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1391). ... Mitgeteilt von RA Martin Kirsch Anmerkung der Redaktion: Siehe aber auch die Rechtsprechungsübersicht in MM 99, 281 |
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