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Mietrecht |
Mietrechtliche Mitteilungen |
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MM 2004, Seite 46 Betriebskostenabrechnung |
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§ 556 BGB AG Köpenick, Urteil vom 26.8.03 - 3 C 221/03 -
Die Klage ist aus § 535 BGB nicht begründet, denn der Beklagte ist zum Tragen der - erheblichen - Kosten des Wachschutzes nicht verpflichtet. 1. Die Abrede hinsichtlich der Überbürdung der Wachschutzkosten in § 5 k des Mietvertrages ist unwirksam, § 305 c BGB beziehungsweise § 3 AGBGB a.F.. § 5 des Mietvertrages ist sprachlich so gestaltet, dass der Vertragspartner des den Mietvertrag verwendenden Vermieters den Eindruck haben musste, es handle sich nachfolgend lediglich um die in der 3. Anlage zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung ausdrücklich aufgeführten Betriebskostenarten, die dort nochmals erwähnt werden, was übrigens zur Wirksamkeit der Überbürdung häufig als erforderlich angesehen wird. Der Fettdruck der Ziffer "k" besagt für sich überhaupt nichts, da auch die anderen zwölf Ziffern gleich fettgedruckt sind. Der Mieter, der einen 17 Seiten langen Mietvertrag unterzeichnet, muss nicht damit rechnen, dass bei einer solchen Eingangsformulierung wie in § 5 unter den in nachfolgenden 13 aufgezählten Punkten solche enthalten sind, die nicht mit dem Wortlaut der Regelung der 3. Anlage zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung übereinstimmen und deren Umlegbarkeit umstritten ist, zumal wenn wie hier diese Kosten die offenbar höchsten Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung ausmachen. Insoweit hätte es zumindest eines ausdrücklichen Hinweises an den Mieter bedurft oder einer besonderen Hervorhebung drucktechnischer Art. 2. Die Wachschutzkosten sind auch nicht gemäß § 5 m als sonstige Betriebskosten umlegbar. Das erkennende Gericht ist insoweit nicht der Meinung der Abt. 15, wenn auch deren grundsätzliche Ausführungen aus dem den Parteien bekannten Urteil vom 28.8. 2002 (15 C 34/02) zutreffend erscheinen. Das erkennende Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass die Bewachungskosten schon deshalb dem Vermieter zurechenbar sind, weil sie diesem ein erhebliches Vermietungsargument geben, um die erhebliche Miete erzielen zu können. Das Angebot des Vermieters an den Mieter, in einer solchen Gegend ein vom Wachschutz bewachtes Mietobjekt zu beziehen, erhöht den Gebrauchswert der Wohnung erheblich und verbessert die Vermietungsstellung des Vermieters deutlich. Insoweit darf der Mieter grundsätzlich auf dem Standpunkt stehen ohne besondere zusätzliche Abmachung, dass diese Bewachungskosten in der Mietkalkulation des Vermieters enthalten sind, weil sie aus den dargelegten Gründen in erster Linie dem Vermieter bei der Vermietung der Wohnung zu Gute kommen. Gerade in der jetzigen Zeit, in der die Vermietung solch gehobener Wohnungen keineswegs ohne weiteres möglich ist, ist dies wirtschaftlich ein auf Seiten des Vermieters wirkendes Argument. Das erkennende Gericht mag daher bei dem gelagerten Fall in den Wachschutzkosten keine auf den Mieter umlegbaren sonstigen Betriebskosten erkennen. 3. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 hat das Gericht gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, denn gerade die Umlegbarkeit der Wachschutzkosten als sonstige Betriebskosten nach Ziffer 5 m des Mietvertrages sind in Rechtsprechung und Literatur und in der Berliner Instanz-Rechtsprechung umstritten, so dass die Einholung einer Entscheidung des Berufungsgerichts sinnvoll erscheint. Mitgeteilt von RA Ulrich Kernen Anmerkung der Redaktion: Umlagefähigkeit grundsätzlich bejaht:
Umlagefähigkeit grundsätzlich verneint:
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