Mietrecht

 Mietrechtliche Mitteilungen

MM 2003, Seite 431

Mieterhöhung

§ 126 b BGB

Leitsatz:
Zu den Erfordernissen der Textform bei Abgabe einer Mieterhöhungserklärung durch eine Aktiengesellschaft.

AG Charlottenburg, Urteil vom 15.7.03 - 228 C 28/03 -


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 558 b Abs. 2 BGB kann der Vermieter auf Zustimmung zur Erhöhung der Kaltmiete nur dann klagen, wenn er dem Mieter ein formwirksames Mieterhöhungsverlangen hat zugehen lassen und die Überlegungsfrist von zwei Monaten für den Mieter verstrichen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Gemäß § 558 a Abs. 1 BGB bedarf ein Mieterhöhungsverlangen der Textform im Sinne des § 126 b BGB. Diese Textform ist hier nicht eingehalten, da aus dem Schreiben der I.-AG nicht ersichtlich ist, welche natürliche Person die entsprechende Erklärung abgegeben hat und ob der Mieter daher gegebenenfalls gemäß § 174 BGB das Verlangen zurückweisen konnte. Die Nennung der Person des Erklärenden ist auch nach neuem Recht unbedingt erforderlich, um das Mieterhöhungsverlangen formwirksam zu machen. Es muss sich dabei um eine natürliche Person handeln (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., vor § 558 BGB, Rdnr. 69). Derartige Angaben lassen sich dem Mieterhöhungsverlangen nicht entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Hausverwaltung gemäß § 80 Aktiengesetz in ihrem Briefkopf Pflichtangaben zu ihren Vertretungsverhältnissen gemacht hat. Dabei handelt es sich ersichtlich nur um die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus der genannten Norm, die formularmäßig erfolgt und deshalb keinerlei Aussage darüber trifft, wer tatsächlich gehandelt hat und wer die inhaltliche Verantwortung für das genannte Schreiben übernimmt. Das Gericht verkennt auch nicht, dass es grundsätzlich für die Einhaltung der Textform nicht mehr erforderlich ist, dass eine Namensunterschrift oder die Nachbildung derselben unter dem Mieterhöhungsverlangen steht, sondern dass es ausreichend ist, wenn der Abschluss des Schreibens durch Grußformeln o.ä. kenntlich gemacht wird. Dies entbindet den Erklärenden nämlich nicht von der Verpflichtung, eine natürliche Person überhaupt irgendwo zu benennen. ...

Mitgeteilt von RA Christian Emmerich

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