Mietrecht

 Mietrechtliche Mitteilungen

MM 2003, Seite 192

Kaution

§ 551 BGB

Leitsätze:
1. Eine Kautionsvereinbarung, die ohne Hinweis auf die Ratenzahlungsmöglichkeit den Mieter verpflichtet, bei Vertragsabschluss und nicht bei Beginn des Mietverhältnisses die Sicherheit zu leisten, ist unwirksam.
2. Gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Vermieter nicht aufrechnen, weil dem § 242 BGB entgegensteht.

LG Berlin, Beschluss vom 2.12.02 - 61 S 259/02 -


Hinweis- und Auflagenbeschluss:

... Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit begründet, die zwischen den Parteien bestehende Kautionsabrede sei unwirksam und die Berufungsbeklagten könnten gegen den Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechnen.

Die vollständige Unwirksamkeit der in Nr. 3 der Anlage zum Mietvertrag vom 8.7.1997 getroffenen Kautionsvereinbarung nach § 9 AGBG entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, weil nicht nur entgegen § 550 b BGB a.F. keine Teilzahlungsmöglichkeit gewährt wird, sondern die Mietsicherheit bereits bei Abschluss des Vertrages gefordert wird.

Gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Mietsicherheit aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB können die Berufungskläger nicht aufrechnen, weil dem § 242 BGB entgegensteht (vgl. LG Potsdam GE 2002, 262; LG Berlin GE 96, 741; LG Bremen NJW-RR 93, 19; OLG Frankfurt am Main ZMR 91, 105 f; AG Dortmund WM 97, 212). Denn Sinn und Zweck der Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kautionsabrede führen, erfordern ein solches Aufrechnungsverbot. Wäre dem Vermieter nämlich trotz Unwirksamkeit der Kautionsvereinbarung eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters möglich, bliebe das Verbot des § 550 b Abs. 3 BGB folgenlos. Dies schon alleine deshalb, weil es nur in Ausnahmefällen dazu kommen dürfte, dass der Mieter die Unwirksamkeit der Kautionsabrede während des ungekündigten Mietverhältnisses erkennen und er in der Folge seinen Bereicherungsanspruch realisieren wird. ...

Mitgeteilt von RA Henrik Solf


Anmerkung der Redaktion:

zur Berliner Rechtsprechung in dieser Frage vgl. MM 03, 106

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