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Mietrecht |
Mietrechtliche Mitteilungen |
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MM 2002, Seite 329 Streitwert |
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§ 3 ZPO, § 16 GKG Leitsatz: LG Berlin, Beschluss vom 23.5.02 - 61 T 45/02 -
Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Gebührenstreitwert ist nach dem Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Vornahmeklage zu bemessen (§ 3 ZPO). In ständiger Übung legt die Kammer mit Blick auf § 16 Abs. 2 und 2 GKG aus sozialen Gründen für Klagen auf Mängelbeseitigung den Jahresbetrag der Minderung zu Grunde. Dies rechtfertigt sich zum einen aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber schon für Klagen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen, eine entsprechende Einschränkung bei der Streitwertermittlung vorgegeben hat, bei der Vornahmeklage jedoch sogar nur ein Ausschnitt des Mietverhältnisses zur Entscheidung gestellt wird, der nicht höher zu bewerten sein kann. Zum anderen ist der soziale Schutzgedanke, den Mieter vor einem übermäßigen Prozesskostenrisiko zu bewahren, auf die Fallgestaltung einer Vornahmeklage ebenfalls übertragbar, weil die Bewertung nach dem 36-fachen oder gar 42-fachen Minderungsbetrag gerade in Fällen erheblicher Mängel der Mietsache zu Streitwerten führen würde, die eine Rechtsverfolgung mit erheblichen finanziellen Belastungen und Risiken verbänden. Der vorgenannten Rechtsprechung stehen die Entscheidungen des BverfG vom 30. Januar 1996 (GE 1996, 600) und des BGH vom 17. Mai 2000 (GE 2000, 886) nicht entgegen, weil diese den Wert der Beschwer betreffen, für den das Gerichtskostengesetz ohnehin nicht gilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. Mitgeteilt von RA Friedrich-Wilhelm Lohmann
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