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Mietrecht |
Mietrechtliche Mitteilungen |
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MM 2002, Seite 185 Berliner Mietspiegel |
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§ 558 BGB Leitsatz: AG Mitte, Urteil vom 19.9.01 - 18 C 214/01 -
... Die Wohnung ist nicht in das Mietspiegelrasterfeld G3 einzuordnen, da sie weder über eine Sammelheizung noch über eine vergleichbare Heizung verfügt. Nach der Begriffsbestimmung im Berliner Mietspiegel sind unter einer Sammelheizung alle Wohnheizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme- und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht. Daneben soll nach der Begriffsbestimmung eine Etagenheizung oder Wohnungsheizung (Gas-, Öl-, Elektroheizung), die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, einer Sammelheizung gleichzusetzen sein (vgl. Berliner Mietspiegel 2000, Dienstblatt des Senats von Berlin vom 7.9.2000, Nr. 1, Seite 4). Diesen Anforderungen genügen die Gas-Außenwandheizer nicht, da bei ihnen nicht an einer zentralen Stelle der Wohnung die Hitze erzeugt wird, sondern sie einzeln bedient werden müssen. ... Mitgeteilt von RA Sebastian Leonhard |
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