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Info 165, Stand: 10/11 Wegfall der Anschlussförderung Der Senat von Berlin hatte im Frühjahr 2003 den Wegfall der Anschlussförderung für einen Teil der Berliner Sozialwohnungen sowie eine Härtefallregelung für Mieter beschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht (v. 11.5.2006 - BVerwG 5 C 10/05 -) hat die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Anschlussförderung im Jahre 2006 bestätigt. Im Folgenden stellen wir die Auswirkungen für Mieter bei einem Wegfall der Anschlussförderung dar: 1. Was ist "Anschlussförderung"?Jahrelang gewährte das Land Berlin nach Maßgabe der sogenannten Anschlussförderungsrichtlinien (zuletzt GVBl. 1997, Seite 926) den Vermietern Zuwendungen zur Bewirtschaftung öffentlich geförderter Sozialwohnungen. Dies hatte seinen Grund darin, dass seit Anfang der 70er Jahre der Soziale Wohnungsbau mit degressiven Aufwendungsdarlehen und -zuschüssen gefördert wurde. Diese Mittel - auch als Grundförderung bezeichnet - wurden nur für einen Zeitraum von 15 Jahren bewilligt. Nach diesen ersten 15 Jahren waren aber die für die Finanzierung des Gebäudes an die Geschäftsbanken zu zahlenden Kredite noch nicht getilgt. Um die bei Auslaufen der Förderung - trotz schrittweisen Förderungsabbaus - eintretende erhebliche Steigerung der Mietbelastung allgemein tragbar zu halten, wurde danach die sogenannte Anschlussförderung gewährt. Die Anschlussförderung verlängerte also die Grundförderung. 2. Was bedeutet der Wegfall der Anschlussförderung?Auch nach Ende der Grundförderung gilt eine Wohnung weiter als öffentlich gefördert (vgl. § 15 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)), mit der Folge, dass der Vermieter die Kostenmiete verlangen kann. Bei Mieterhöhungen stellt der Berliner Mietspiegel hier also keine rechtliche Begrenzung dar. Er kommt - da weiterhin das WoBindG gilt - nicht zur Anwendung. Anders als bei Gewährung von öffentlicher Anschlussförderung ist nunmehr die Kostenmiete aber unsubventioniert und liegt deshalb erheblich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbaren nicht geförderten - freifinanzierten - Wohnraum. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dann Nettokaltmieten von 10 bis 20 Euro pro Quadratmeter und Monat rechtswirksam vom Vermieter gefordert werden können. Dem Mieter bleibt dann nur noch die Kündigung des Mietverhältnisses. 3. Welche Wohnungen sind betroffen?Es handelt sich um circa 28.000 Wohnungen der Baujahrgänge 1986 bis 1997 im 1. Förderweg (so genannter Sozialer Wohnungsbau), also nicht um den 2. Förderweg (vereinbarte Förderung; meist Staffelmietvereinbarungen). Die Grundförderung läuft 15 Jahre nach Fertigstellung aus; also Baujahr plus 15 = Jahr des Problembeginns. Die Wohnungen liegen jeweils zur Hälfte im Ost- bzw. Westteil Berlins. Bis 2014 fallen circa 2.000 bis 2.500 Wohnungen pro Jahr aus der Förderung. Welche Wohnungen konkret betroffen sind, kann unter den Telefonnummern 4. Das Problem: KostenmieteDer Vermieter ist gemäß § 10 Abs. 1, 2 WoBindG berechtigt, nach Wegfall der Förderung durch einseitige Erklärung die Kostenmiete zu verlangen (im Durchschnitt bis zu 12,00 Euro, maximal bis zu 21,65 Euro monatlich netto kalt). Die Erhöhung tritt vom nächsten Monatsersten ein, wenn die Erklärung bis zum 15. des Monats beim Mieter eingeht. Daneben gilt die Berliner Sonderregelung des § 1 des Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln - vom 1. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 319). Hiernach verschiebt sich der Wirkungszeitpunkt der Mieterhöhung, wenn diese mehr als 10 Prozent oder innerhalb von vier Jahre mindestens 15 Prozent beträgt, um drei Monate. Beispiel: § 1 WoG Bln
Erhöht sich die Miete einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, abgesehen von Erhöhungen nach den §§ 559 und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, um mindestens 10 vom Hundert oder innerhalb von vier Jahren um mindestens 15 vom Hundert, so kann der Mieter bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Mieterhöhungserklärung zugegangen ist (Überlegungsfrist), außerordentlich mit Wirkung bis spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach Zugang der Erklärung kündigen. Kündigt der Mieter innerhalb dieser Frist das Mietverhältnis, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. Andernfalls tritt die Mieterhöhung nach Ablauf der Überlegungsfrist ein.
Hinweis: Die Bezugnahme auf die §§ 559, 560 BGB ist irreführend. Eine Mieterhöhung nach diesen Vorschriften kann es nicht geben. Es ist wohl die analoge Anwendung gemeint. Also: Erhöhung der Kostenmiete wegen Betriebskostensteigerungen oder Modernisierungen.
Ob eine geringere als die Kostenmiete verlangt wird (Mietverzicht), hängt von der konkreten Situation des Objekts ab. Ein Leerziehen durch Verlangen der Kostenmiete kann bei entsprechender Verwertungsmöglichkeit als leere Eigentumswohnung im Interesse des Vermieters sein. Diverse Vermieter machen - vorerst! - nur Mieterhöhungen um den planmäßigen Abbau der Förderung geltend und verzichten explizit bzw. schlüssig auf Geltendmachung der an sich zulässigen Kostenmiete. Darin kann ein Mieterhöhungsausschluss gemäß § 10 Abs. 4 WoBindG gesehen werden. Im Einzelfall kann es strittig sein, ob ein Verzicht nur zeitweise oder dauerhaft anzunehmen ist (vgl. Friers in GE 03, 796). 5. HärtefallregelungNach den Mietausgleichsvorschriften 2011 (ABl. 2011, Seite 2345) gibt es auf Antrag für Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen bei Mieterhöhungen Mietausgleich und bei Wohnungswechsel eine Umzugskostenhilfe. Wir empfehlen die sorgfältige Lektüre dieser Vorschriften, die wir weiter unten in diesem Info im Wortlaut dokumentieren. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Beantragung erhalten Sie bei der Investitionsbank Berlin (IBB). Die Infohotline der IBB für Mieter ist unter der Telefonnummer 030 / 2125-2660 zu erreichen. 6. Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindGGemäß § 11 WoBindG ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am 3. Werktag des Monats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Dann tritt die Mieterhöhung nicht ein. Beispiel: Die Mieterhöhung geht Anfang Januar zu. Sie entfaltet Wirkung zum 1.2. Der Mieter kann spätestens bis zum 3.2. zum nächsten Monatsende, also zum 31.3. kündigen. § 11 WoBindG
Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Im Klartext: Der Mieter hat im ungünstigsten Fall nur zwei Wochen Überlegungsfrist, ob er kündigt und dann knapp zwei Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen (siehe deshalb auch unten Nr. 7.). Bei Mieterhöhungen wegen Abbaus öffentlicher Förderung wird das Sonderkündigungsrecht teilweise verneint, wenn der Abbau der Förderung (Degression) dem Mieter mietvertraglich detailliert bekannt gegeben worden war (LG Lüneburg v. 22.3.1984 - 1 S 409/83 -, WuM 84, 160; GE 87, 1051). Das Sonderkündigungsrecht ist aber auch bei Abbau der öffentlichen Förderungsmittel jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag den Abbau der Aufwendungshilfen nicht für den Mieter kalkulierbar darstellt (vgl. LG Berlin vom 22.12.95 - 65 S 242/95 -, MM 96, 125; WuM 97, 117). Bei Mieterhöhungen wegen Wegfalls der Anschlussförderung - mit dem zum Zeitpunkt der Mietvertragabschlüsse niemand rechnen konnte -, ist mithin die Anwendbarkeit von § 11 WoBindG unzweifelhaft. Das Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG kann auch bei einer Nachforderung auf den durch Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrag für Betriebskosten wahrgenommen werden. Dies ergibt sich aus folgender Verweisungskette: § 20 Abs. 4 NMV verweist auf § 4 Abs. 8 NMV, dieser auf § 10 WoBindG und jener auf § 11 WoBindG (vgl. LG Bonn v. 2.10.1981 - 6 S 449/81 -, WuM 81, 282). Der Mieter ist berechtigt, das Sonderkündigungsrecht auch dann wahrzunehmen, wenn die Mieterhöhungserklärung erkennbar unwirksam war (AG Brakel v. 23.9.1983 - 7 C 405/83 -, WuM 83, 349; zweifelhaft). § 11 WoBindG ist hingegen nicht auf Erklärungen des Vermieters, wonach sich die Miete verringert, entsprechend anzuwenden (AG Solingen v. 18.12.1984 - 13 C 878/83 -,WuM 86, 362). Hält der Mieter die kurze Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 WoBindG nicht ein, sondern spricht er die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt aus, ist die Kündigung insgesamt unwirksam (AG Tempelhof-Kreuzberg v. 19.11.1998 - 16 C 268/98 -, MM 00, 90), jedenfalls soweit sie nicht hilfsweise auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde. 7. Sonderkündigungsrecht nach § 1 WoG BlnDer schon oben unter 4. vorgestellte § 1 WoG Bln enthält ein weiteres Sonderkündigungsrecht für Mieter, wenn die Mieterhöhung mehr als 10 Prozent oder innerhalb von vier Jahre mindestens 15 Prozent beträgt. Hier haben die Mieter drei Monate Zeit, sich darüber klar zu werden, ob sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen. Tun sie es, endet das Mietverhältnis spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach Zugang der Mieterhöhung. Aus dem Wort "spätestens" ergibt sich nach unserer Auffassung, dass auch mit einer kürzeren Frist - allerdings immer zum Ablauf eines Monats - gekündigt werden kann. Beispiele
Die bisher gezahlte Miete beträgt 350 Euro monatlich:
- Das sind mehr als 10 Prozent. Es gelten die längeren Kündigungs- und Überlegungsfristen des Wohnraumgesetzes Berlin. Das sind weniger als 10 Prozent. Es gelten weiterhin die kurzen Kündigungs- und Überlegungsfristen der §§ 10 und 11 WoBindG. - Das sind mehr als 15 Prozent innerhalb von vier Jahren. bei der erneuten Mieterhöhung gelten die längeren Kündigungs- und Überlegungsfristen des Wohnraumgesetzes Berlin Beachte: § 11 WoBindG (siehe oben 6.) gilt weiter für Mieterhöhungen, die nicht unter § 1 WoG Bln fallen. 8. Sonderkündigung bei GleitklauselIst zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, dass die jeweils zulässige Miete als vertraglich vereinbarte Miete anzusehen ist (Mietanpassungsklausel oder Gleitklausel), darf die Mieterhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung vorangegangenen Kalenderjahres nachgefordert werden (§ 10 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 NMV). Eine Ankündigung ist nicht notwendig. Eine weiter rückwirkende Mieterhöhung wäre nur zulässig, wenn der Eigentümer die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erhöhung der laufenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres geltend machen konnte und sie innerhalb von drei Monaten durchführt. Auch bei Vorhandensein einer Mietpreisgleitklausel bedarf es - entgegen des Wortlauts vieler Klauseln - einer Mieterhöhung nach § 10 WoBindG - zumindest als Fälligkeitsvoraussetzung Durch den Hinweis im Mietvertrag, dass sich die Kostenmiete nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften erhöhen oder ermäßigen könne (so genannte Gleitklausel), wird das Sonderkündigungsrecht des Mieters nicht ausgeschlossen (LG Kassel v. 8.10.1981 - 1 S 210/81 -, WuM 83, 348; LG Bremen v. 15.5.1985 - 5 S 33/85 -, WuM 85, 394; LG Berlin v. 22.12.1995 - 65 S 242/95 -, MM 96, 125; WuM 97, 117). Auch bei einer rückwirkenden Mieterhöhung gemäß § 4 Abs. 8 NMV steht dem Mieter deshalb das Sonderkündigungsrecht gemäß § 11 WoBindG bzw. § 1 WoG Bln zu (AG Oberhausen v. 4.3.1975 - 12 C 429/74 -, WuM 78, 112; AG Bonn v. 31.10.1979 - 5 C 381/79 -, WuM 80, 158; LG Hannover v. 31.1.1992 - 10 S 71/91). Die Kündigungsfrist wird in einem solchen Fall so berechnet, als ob dem Mieter eine Mieterhöhung (nur) mit zukünftiger Wirkung zugegangen wäre (LG Bremen v. 15.5.1985 - 5 S 33/85 -, WuM 85, 394). Deshalb werden auch die Nachforderungsbeträge nicht fällig, wenn der Mieter sein Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG bzw. § 1 WoG Bln ausübt. 9. Ordentliche KündigungVersäumt der Mieter die Kündigung nach § 11 WoBindG oder nach § 1 WoG Bln, ist er auf sein ordentliches Kündigungsrecht beschränkt. Hier hat er - je nach Vertragsgestaltung und Wohndauer - eine Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten (vgl. § 573 c Abs. 4 BGB i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB). In der Regel jedoch kann er mit einer Dreimonatsfrist kündigen. Zu den Einzelheiten der Berechung der Kündigungsfrist siehe unser 10. Außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs.1 BGBEs ist im Einzelfall weiterhin zu prüfen, ob dem Mieter die Kündigung aus wichtigem Grund zur Seite steht, wenn er mit einer exorbitanten Mieterhöhung bis zum Kostenmietniveau konfrontiert wird. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen wird zwar nicht dazu führen, dass der Mieter fristlos wird kündigen können, wohl aber kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, dem Mieter die Kündigung nach § 543 Abs.1 BGB mit dreimonatiger Frist zuzubilligen (vgl. LG Berlin v. 31.5.2002 - 64 T 46/02 -, ZMR 02, 752). Die Tatsache, dass dem Mieter das Sonderkündigungsrecht des § 11 WoBindG für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stand, schließt die nachfolgende Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall LG Berlin v. 24.11.1994 - 67 S 88/94 -, MM 95, 144). 11. Empfehlungen für MieterDa die Prognose über die künftige Mietentwicklung der betroffenen Wohnungen derzeit schwer ist sowie das Risiko einer künftigen Insolvenz des Vermieters im Raume steht, kann es für Mieterhaushalte durchaus sinnvoll sein, unabhängig von einer aktuellen Mieterhöhung eine ordentliche Kündigung schon jetzt auszusprechen und sich auf die Suche nach einer anderen Wohnung zu begeben. Dafür spricht, dass sich die Wohnungsmarktsituation in Berlin seit einiger Zeit für Mieter wieder stetig verschlechtert und mit einer erneuten Trendwende nicht mehr zu rechnen ist. So mag es (für mobile und relativ zahlungskräftige Haushalte) erwägenswert sein, lieber jetzt die Wohnung zu wechseln, als in einigen Jahren im Rahmen der zu erwartenden Umzugswelle in Konkurrenz zu den anderen "Anschlussförderungsopfern" auf dem Wohnungsmarkt zu stehen. Dagegen spricht, dass mit einer solchen Kündigung auch die Umzugskostenhilfe verloren gehen. Die Rechtsberatung kann hier weder zu der einen, noch zu der anderen Verfahrensweise raten. Die Entscheidung hat allein der Mieter zu treffen. Mieter haben in jedem Fall zu entscheiden, ob sie aktiv werden oder aber abwarten wollen, "was da auf sie zukommt". Bei der Rechtsberatung sollte aber noch auf folgende Punkte geachtet werden: 12. Kündigung und ErsatzwohnungGeht eine hohe nicht mehr bezahlbare Mieterhöhung zu, dann sollte der Mieter sicherheitshalber nach § 1 WoGBln kündigen, auch wenn er noch keine neue Wohnung hat und gegebenenfalls in der alten Wohnung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bleiben. Er hätte dann für den Zeitraum zwischen Mietvertragsende und tatsächlicher Räumung als Nutzungsentschädigung nur die ortsübliche Miete und nicht die Kostenmiete zu zahlen (§ 546 a Abs. 1 BGB). Nimmt er nämlich das Sonderkündigungsrecht gemäß § 1 WoGBln nicht in Anspruch, könnte er nur fristgemäß, d.h. nach den in aller Regel vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfristen von bis zu einem Jahr kündigen. Zwar gibt die Vorschrift des § 546 a Abs. 1 BGB dem Vermieter ein Wahlrecht, ob er für den Zeitraum nach Beendigung des Mietvertrages die ortsübliche Miete verlangt oder "die vereinbarte Miete". Auch wird durch eine Mieterhöhung nach § 10 WoBindG die einseitig geltend gemachte neue Miete zu der Miete, die im Sinne der Vorschrift des § 546 a Abs. 1 BGB "vereinbart" ist. Dadurch, dass der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, entfaltet die Mieterhöhung jedoch keine Wirkung. Als "vereinbart" gilt deshalb die Miete, die vor der Mieterhöhung geschuldet wurde. Einen "weiteren Schaden" im Sinne des § 546 a Abs. 2 BGB könnte der Vermieter nur dann geltend machen, wenn ihm der Nachweis gelänge, dass er die Wohnung zu einer Miete an einen Dritten hätte vermieten können, die über der ortsüblichen Miete liegt. Diesen Nachweis zu erbringen, dürfte für den Vermieter nicht so leicht sein. Um die Kosten eines Räumungsprozesses zu vermeiden, sollte der Mieter frühzeitig mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und sofortige Räumung nach Bezug der neuen Wohnung zusichern (Hier ist auf jeden Fall eine rechtzeitige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen!). 13. Erklärung nach § 545 BGBUnabhängig davon, auf welche Weise die rechtliche Beendigung des Mietverhältnisses herbeigeführt wird, ist in jedem Fall § 545 BGB zu beachten, sollen die Anstrengungen zur Vertragsbeendigung nicht vergebens gewesen sein. § 545 BGB - Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Auch in den Fällen, wo § 545 BGB formularvertraglich ausgeschlossen ist, ist eine Erklärung des Mieters nach § 545 Satz 1 BGB ratsam, da nicht jede formularvertragliche Ausschlussvereinbarung wirksam ist (vgl. OLG Schleswig v. 27.3.1995 - 4 REMiet 1/93 -, NJW 95, 2858; GE 95, 1409; WuM 96, 85; ZMR 96, 254). 14. KautionDroht Insolvenz des Vermieters, sollten sich die Mieter zur Sicherung der Kaution die insolvenzsichere Anlage (getrennt vom Vermögen des Vermieters, § 551 BGB) nachweisen lassen. Wenn dieser Nachweis nicht geführt wird, kann die Kaution mit der Miete verrechnet und neu vom Mieter entsprechend § 551 BGB angelegt werden. Hat der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt, steht dem Mieter in der Insolvenz des Vermieters ein Aussonderungsrecht zu, sonst nicht (OLG München v. 6.7.1990 - 21 U 2752/90 -, ZMR 90, 413). Bestehen jedoch Zweifel, ob der Vermieter die Kaution ausreichend gesichert hat sollte der Mieter spätestens dann, wenn er feststellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vermieters verschlechtert haben, diesen auffordern, ihm unverzüglich die insolvenzfeste Anlage nachzuweisen. Weigert sich der Vermieter oder reagiert er gar nicht, darf der Mieter gemäß § 321 BGB den Kautionsbetrag zurückverlangen oder die Mietzinsansprüche mit der Kaution verrechnen, d.h. die Miete bis zur Höhe der eingezahlten Kaution zurückhalten (BGH v. 23.9.2009 - VIII ZR 336/08 -, MM 09, 370; WuM 09, 668). Musterschreiben
Einschreiben mit Rückschein
An die Firma .......
.............................................
Datum:
Insolvenzsichere Anlage der Kaution - Zurückbehaltung der Betriebskosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hierdurch teile ich Ihnen mit, dass ich am ......... einen Mietvertrag mit ................... abgeschlossen und eine Mietsicherheit in Höhe von Euro ...... entrichtet habe.
Sie sind als mein derzeitiger Vermieter gemäß § 551 BGB verpflichtet, die Mietsicherheit getrennt von Ihrem Vermögen auf einem Sparbuch zu verwahren. Ich darf Sie daher auffordern, mir schriftlich bis zum ............ den bislang noch nicht erfolgten Nachweis zu erbringen, bei welchem Kreditinstitut und unter welcher Kontonummer sich das Kautionskonto für meine Kaution befindet.
Bis zu diesem Nachweis mache ich gemäß § 321 BGB von meinem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch: Ich werde die Miete bis zur Höhe der Kaution einschließlich der Zinsen einbehalten und auf ein auf meinen Namen angelegtes Sparbuch einzahlen. Danach werde ich Ihnen das Sparbuch mit der Maßgabe aushändigen, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abzurechnen ist.
(Eine Fotokopie des Mietvertrages und der Quittung sind beigefügt.)
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift-/en)
15. WohnungssucheWegen der oben geschilderten - durch den Wegfall der Anschlussförderung hervorgerufenen - enormen Nachteile für Mieter müssen auch Wohnungssuchende darauf achten, nicht versehentlich einen Mietvertrag über eine Wohnung abzuschließen, die demnächst vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen ist. Zwar ist der Vermieter verpflichtet, bei Mietvertragsabschluss auf diesen Umstand hinzuweisen und er macht sich nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (vgl. § 311 Abs. 2 BGB) schadensersatzpflichtig, wenn er entsprechende Hinweise unterlässt. Gleichwohl raten wir Mietern, die eine Sozialwohnung anmieten wollen, vor Mietvertragsunterzeichnung unter oben (Punkt 3.) angegebenen Rufnummern nachzufragen, ob die Sozialwohnung auch künftig öffentlich gefördert wird. Im Übrigen ist die Anmietung der vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Wohnungen auch ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines oder einer Bezugsberechtigung zulässig (vgl. Bekanntmachung vom 14.2.06 in ABl. 06, Seite 718 und vom 16.9.2008 in ABl. 08, 2265). 16. Entwarnung bei Vermieterwechsel?Wechselt bei Objekten, die keine Anschlussförderung erhalten haben, die Eigentümerschaft (zu den einzelnen Formen des Eigentümerwechsels siehe die Aufzählung in § 5 Absatz 1 Nr. 1 - Nr. 7 WoG Bln), so ist die Eigenschaft öffentlich gefördert" per Gesetz beendet. Somit kann sich der neue Eigentümer sich nicht mehr auf das Kostenmietrecht des Sozialen Wohnungsbaus berufen. Vielmehr gilt das allgemeine Wohnraummietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mieterhöhungen sind künftig durch den Mietspiegel begrenzt. Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn der Eigentümerwechsel nach dem 9.7.2011 liegt. Durch § 5 Absatz 3 WoG Bln werden bei den genannten Fällen des Eigentümerwechsels in diesen Objekten sämtliche Bestandsmieten, welche über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, auf die ortsübliche Vergleichsmiete reduziert. Offen ist zur Zeit noch, in welcher Form und mit welchem Inhalt die IBB die Mieter unterrichten wird. § 5 Absatz 3 WoG Bln gilt im übrigen nicht auch für Neuvermietungen nach dem Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert. In diesen Fällen darf die "Marktmiete" verlangt werden. § 5 WoG Bln -
Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Objekten, die keine Anschlussförderung erhalten haben
(1) Bei mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen geförderten Objekten, deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren (Grundförderung) nach dem 31. Dezember 2002 ausläuft, endet die Eigenschaft "öffentlich gefördert"
1. im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Erbbaurechts mit der Erteilung des Zuschlags;
2. im Falle eines freihändigen Verkaufs im Zeitpunkt der wirksamen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder der Wohnung auf den Erwerber;
3. im Falle der Übertragung der Befugnis zur wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks oder der Wohnung auf einen Dritten, insbesondere durch Fälle der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung, oder durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts oder einer Reallast;
4. mit der Eintragung des Beitritts neuer Gesellschafter beziehungsweise eines Wechsels von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft, die Verfügungsberechtigte des betreffenden Grundstücks oder der betreffenden Wohnungen ist, in das Handelsregister, sobald die Summe der Haftsummen aller nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beigetretenen Kommanditisten die Summe der Haftsummen jener Kommanditisten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren, übersteigt;
5. mit Eintragung der Auswechslung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, die Verfügungsberechtigte des betreffenden Grundstücks oder der betreffenden Wohnungen ist, in das Handelsregister;
6. mit der Veräußerung von mehr als 50 vom Hundert der Gesellschaftsanteile an der Komplementär-Gesellschaft einer Kommanditgesellschaft, die Verfügungsberechtigte des betreffenden Grundstücks oder der betreffenden Wohnungen ist, zu dem Zeit punkt, zu dem der Erwerber seine Rechte gegenüber der Komplementär-Gesellschaft erstmalig ausüben darf;
7. in Fällen, die mit den Nummern 3 bis 5 wirtschaftlich gleich ge lagert sind, insbesondere indem - ohne dass ein Wechsel des Verfügungsberechtigten an dem betreffenden Grundstück oder der betreffenden Wohnung eintritt - das überwiegende wirtschaftliche Interesse am Grundstücks- oder Wohnungseigentum oder der bestimmende Einfluss auf die Gesellschaft, die Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin ist, von den bisherigen Gesellschaftern auf Dritte, insbesondere neue Gesellschafter, übergeht.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Investitionsbank Berlin in sämtlichen Fällen des Absatzes 1, insbesondere auch von Art und Umfang
1. der Übertragung der Befugnis zur wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung oder
2. des Übergangs des wirtschaftlichen Interesses am Grundstücks- oder Wohnungseigentum oder des bestimmenden Einflusses auf die Gesellschaft, die Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin ist, auf einen Dritten,
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(3) Liegt die verlangte Miete zum Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gemäß Absatz 1 über der ortsüblichen Vergleichsmiete, so reduziert sich diese mit dem Eintreten des Endes der Eigenschaft "öffentlich gefördert" auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Investitionsbank Berlin hat die Mieter entsprechend zu unterrichten.
Überblick über dasGesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoGBln) A. Das WoGBln regelt den Sozialen Wohnungsbau Berlins in Teilbereichen für Rechtshandlungen ab 10.7.2011 neu. B. 90 Prozent der Rechtsfragen aus dem Sozialen Wohnungsbau unterfallen aber nach wie vor dem bekannten Recht. Das WoBindG, die NMV und die II. BV gelten insoweit fort. C. Das WoGBln regelt in Abweichung vom WoBindG lediglich folgende Sachverhalte: (1) Abweichend von § 11 WoBindG: Modifikation des Sonderkündigungsrechts nach § 11 WoBindG für Mieterhöhungen ab 10 Prozent bzw. um 15 Prozent innerhalb von 4 Jahren (§ 1 WoGBln). Unklar ist hier die Berechnung der Kündigungsfrist. Die Bezugnahme auf §§ 559 und 560 BGB ist ein handwerklicher Fehler des Gesetzgebers. (2) Abweichend von § 10 Abs. 2 WoBindG: Modifikation des Wirkungszeitpunktes für Mieterhöhungen ab 10 Prozent bzw. um 15 Prozent innerhalb von 4 Jahren (§ 1 WoGBln). (3) Abweichend von § 7 Abs. 4 WoBindG: Eigentümer und das Land Berlin können in Kooperationsverträgen u.a. Mietpreisbegrenzungen vereinbaren (§ 4 WoGBln i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 WoGBln). Einzelheiten werden in einer AV geregelt, die Anfang September 2011 erscheint. (4) Abweichend von §§ 15 bis 17 WoBindG: Bei vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Wohnungen (und nur bei diesen!) endet die Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei (wohl?) jeglicher Art von Vermieterwechsel. Für den neuen Eigentümer gilt das Mietpreisrecht des BGB (§ 5 Abs. 1 WoGBln). Ausgangsmiete für den Erwerber ist die Kostenmiete nur, wenn sie unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (§ 5 Abs. 3 WoGBln). Anderenfalls gibt es eine Mietsenkung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (nach Auffassung des BFW Berlin liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 14 GG!). Auch Mieter, die eine Wohnung nach dem Wegfall der Anschlussförderung zu einem frei vereinbarten Mietpreis gemietet haben, kommen in den Genuss dieser Mietsenkung (Lorenz/Lorenz GE 11, 992 (994)). (5) Abweichend von §§ 15 bis 17 WoBindG: Modifizierte Nachwirkungsfristen bei vorzeitiger Rückzahlung (§ 6 WoGBln) bzw. bei Erlass, Niederschlagung oder Notverkauf (§ 7 WoGBln). D. Daneben regelt des WoGBln für Mieter in vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Wohnungen den Mietausgleich und die Umzugskostenhilfe neu (§ 2 WoGBln). Einzelheiten werden in einer AV geregelt, die Anfang September 2011 erscheint. Dokumentation Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin
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