|
Mietrecht |
Infoblätter |
|
Info 91, Stand: 12/05 KündigungsfristenMieter und Vermieter können nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen (§ 573 c BGB für Wohnräume). Diese richten sich bei der Vermieterkündigung nach der Dauer des Mietverhältnisses. Zur dreimonatigen Frist bei Kündigungen durch Mieter siehe unten "Kurze Kündigungsfrist für Mieter". § 573 c BGB Bei der Berechnung der Vertragsdauer können dann Probleme auftreten, wenn das Mietverhältnis zur Zeit der Kündigung unter 8 Jahren (= 6 Monate Kündigungsfrist), zum Zeitpunkt des geplanten Auszugs aber über 8 Jahre (= 9 Monate Kündigungsfrist) andauert. In diesen Fällen ist für die Dauer des Mietverhältnisses der Zugang der Kündigung entscheidend, nicht das Ende des Mietverhältnisses, so dass im obigen Beispiel die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt. Wechselt im Laufe des Mietverhältnisses der Vermieter (z.B. weil das Haus verkauft wird), spielt dies keine Rolle. Auch wird die Zeit mitgerechnet, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten in der Wohnung gelebt hat (OLG Stuttgart RE WM 84, 85). Ist der Mieter innerhalb des Hauses umgezogen, so ist die gesamte bisherige Mietzeit bei der Bemessung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen (BGH WM 05, 584). Ein dem Hauptmietverhältnis vorangegangenes Untermietverhältnis bleibt bei der Bemessung der Kündigungsfrist außer Betracht (LG Düsseldorf MDR 69, 763; LG Bielefeld ZMR 65, 274. Für eine Anrechnung: AG Hagen WM 69, 167). Die schriftliche Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktage des Monats zugehen, wenn sie für den Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen wirksam sein soll. Der Samstag/Sonnabend gilt dann nicht als Werktag, wenn er der dritte Tag im Monat ist. Ist dagegen der erste oder zweite Tag im Monat ein Samstag, so ist auch der Samstag als Werktag mitzuzählen (BGH WM 05, 465). Wer das Kündigungsschreiben persönlich (oder durch Boten) in den Briefkasten wirft, muss die Postzustellzeiten beachten. Wird der Brief erst nach der ortsüblichen Zustellungszeit in den Briefkasten geworfen, ist er erst am nächsten Tag dem Empfänger zugegangen (BAG NJW 84, 1651). Anders nur, wenn mit dem Zugang eines Schreibens ernsthaft gerechnet werden muss. Dann ist auch beispielsweise ein um 18.05 Uhr eingeworfener Brief noch am gleichen Tag zugegangen (LG München II; bestätigt durch BayVerfGH WM 93, 331). Wer also noch eine Frist wahren will, muss in dieser Situation den Brief persönlich übergeben. Geht das Kündigungsschreiben später zu, ist die Kündigung nicht unwirksam, die Beendigung des Mietverhältnisses wird jedoch um einen Monat verschoben. Beispiel 1 für eine Vermieterkündigung: Abweichungen von den normalen Fristen:1. Kürzere Kündigungsfristen Haben die Mietvertragsparteien kürzere als die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen vereinbart, kann sich - von den Ausnahmen in § 573 c Abs. 2 und 3 BGB abgesehen - nur der Mieter darauf berufen. Das bedeutet: In diesem Falle kann der Mieter mit der kürzeren Frist kündigen; der Vermieter dagegen muss - trotz abweichender Vereinbarung - die gesetzliche (längere!) Kündigungsfrist einhalten (vgl. auch OLG Zweibrücken RE WM 90, 8). Der Vermieter kann auch bei so genannten "DDR-Verträgen" nur mit der Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB kündigen. 2. Längere Kündigungsfristen Es steht den Mietvertragsparteien frei, für die Vermieterkündigung längere als die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen zu vereinbaren (vgl. § 573 c Abs. 4 BGB). Bei so genannten Einliegerwohnungen verlängern sich die Fristen um jeweils 3 Monate, wenn der Vermieter - nach seinen eigenen Angaben im Kündigungsschreiben - sich nicht auf ein berechtigtes Interesse beruft (§ 573 a Abs. 1 Satz 2 BGB). 3. Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen über möblierte Wohnräume § 573 c BGB Möblierter Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters Ein Vermieter bewohnt einen Teil einer Wohnung selbst, wenn dieser Teil der Wohnung der Führung seines häuslichen Lebens, insbesondere seines Haushalts, dient. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sich der Vermieter ständig in der Wohnung aufhält (LG Berlin GE 80, 160). Zu unterscheiden sind folgende Fälle:
Möblierter Wohnraum außerhalb der Wohnung des Vermieters Hierfür gelten die normalen Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB. Die vertragliche Vereinbarung längerer Fristen für die Vermieterkündigung ist auch hier zulässig. 4. Sonderkündigungsrechte des Mieters Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter mit anderen Fristen kündigen, nämlich dann, wenn er sich auf ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht berufen kann (siehe hierzu Kurze Kündigungsfrist für MieterDie so genannte Mietrechtsreform brachte - neben einigen hundert anderen Änderungen - ab dem 1. September 2001 auch eine neue Kündigungsfrist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Mieter künftig mit Dreimonatsfrist unbefristete Mietverhältnisse kündigen dürfen. Zweifelhaft ist jedoch, ob die neue Vorschrift auch für alle Altmietverträge gilt. § 573 c Abs. 4 BGB bestimmt, dass eine zum Nachteil des Mieters von der kurzen Kündigungsfrist abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Fazit: Die kurze Kündigungsfrist für Mieter nach dem neuen § 573 c BGB ist zwingend. Folge:
Die Folge war, dass viele Mieter mit Altverträgen auf Grund entsprechender vertraglicher Klauseln auch nach dem 1.9.2001 nur mit einer längeren als der dreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis auflösen konnten. Neue Rechtslage seit 1.6.2005Auf Druck des Deutschen Mieterbundes hat der Gesetzgeber durch ein am 1.6.2005 in Kraft getretenes "Reparaturgesetz" (BGBl. I, Seite 1425) folgenden Satz in Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB hinzugefügt: "Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind." Das erfreuliche Ergebnis dieser Gesetzesänderung: Auch diejenigen Mieter, die vor dem 1.9.2001 einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, können ab 1.6.2005 grundsätzlich mit der Dreimonatsfrist kündigen. Wichtig: Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist ab 1.6.2005 nicht automatisch auf drei Monate. Das neue Gesetz wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft nur Kündigungen, die ab 1.6.2005 dem Vermieter zugehen. Notfalls muss also ab Juni 2005 nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist. Denn: Ein Mieter kann ein schon zu einem späteren Zeitpunkt gekündigtes Mietverhältnis erneut zu einem früheren Zeitpunkt kündigen, wenn durch eine Gesetzesänderung Kündigungsfristen verkürzt werden (LG Berlin v. 14.11.2002 - 67 S 149/02 - GE 03, 190; Jansen NJW 01, 3151; Börstinghaus NJW 05, 1900). Somit gilt: Erklärte der Mieter auf der Grundlage seines Altmietvertrages, in dem formularvertraglich gestaffelte Kündigungsfristen enthalten sind, vor dem 1.6.2005 eine Kündigung, so gelten hierfür noch die laut BGH (WM 2003, 505 und 462) maßgebenden, vertraglich vereinbarten, gestaffelten längeren Kündigungsfristen, die sich nach der Wohndauer richten. Nennt der Mieter in seiner Kündigungserklärung eine falsche Fristberechnung, so macht dies die Kündigung also nicht unwirksam (BGH NJW RR 96, 144). Mit Inkrafttreten des Korrekturgesetzes am 1.6.2005 werden sich allein dadurch nicht automatisch die für die früher ausgesprochenen Kündigungen geltenden, vertraglich vereinbarten Fristen auf 3 Monate verkürzen. Vielmehr gilt die Neuregelung nur für Erklärungen, die dem Vermieter nach dem Inkrafttreten zugehen. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Mieter in seiner Kündigungserklärung überhaupt keine Frist angibt. Auch in diesen Fällen ist der Fristberechnung der Rechtszustand zu Grunde zu legen, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung galt. Die Dreimonatsfrist gilt nicht in jedem Fall ...Nicht von der Gesetzesänderung zum 1.6.2005 betroffen (= die 3-monatige Kündigungsfrist gilt nicht) sind folgende Vertragsgestaltungen:
Wenn in der (auch formularvertraglichen) Vereinbarung nur bei einer Staffel eine andere Überlassungszeit oder eine andere Frist - als in § 565 BGB a.F. vorgesehen - vereinbart worden war, dann ist die Regelung insgesamt wirksam und nicht nur diese eine Staffel (Börstinghaus NJW 05, 1900). Entsprechendes gilt, wenn eine von § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. abweichende längere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart worden war. Solche vertraglichen Verlängerungen der damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen waren auch durch AGB möglich. Sie werden von der Neuregelung nicht erfasst, da diese nur auf die Vereinbarung der Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. verweist.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Kündigungsfrist dies geschehen muss. Die Kündigungsfrist richtet sich dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach der Wohndauer und kann bis zu 12 Monate betragen (Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB verweist insoweit auf § 565 a Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 565 BGB a.F.). Allerdings kann auch hier mit dreimonatiger Kündigungsfrist (einmal jährlich zum Verlängerungstermin) vom Mieter gekündigt werden, wenn neben der Verlängerungsklausel die exakten Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. formularvertraglich vereinbart worden waren (Börstinghaus NJW 05, 1900). Auf diese vertragliche Vereinbarung findet dann der zum 1.6.2005 geänderte Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Anwendung. Wichtig: Nach dem 31.8.2001 (Mietrechtsreform) konnten solche Verträge mit Verlängerungsklausel für Wohnraum nicht mehr wirksam abgeschlossen werden.
Kürzere Kündigungsfrist bei Mietverträgen Zur vorzeitigen Vertragsbeendigung vgl. unser |
|
|
Dieses Merkblatt ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Befolgung der Hinweise sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Der BERLINER MIETERVEREIN e.V. steht Ihnen dabei gern zur Verfügung. |
|
Copyright: Berliner Mieterverein e.V., Spichernstraße 1, 10777 Berlin |
|