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Pressemitteilung Nr. 09/07 Mieter - Markt - Macht
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Senkung um mehr als 10 % |
Neubau |
E8 (West), E11, H 9 (West) |
Senkung um 5 - 10 % |
Neubau |
F11, J11, K8 (West), L9 (West), L11 |
Senkung um weniger als 5 % |
Altbau |
D2, E2, G1, G2, J1 |
Was sollten Mieterinnen und Mieter tun?
Es empfiehlt sich, in allen Fällen zunächst eine Einigung mit dem Vermieter zu suchen, nachdem man sich in einer der Rechtsberatungsstellen des Berliner Mieterverein e.V. sach- und rechtskundig gemacht hat.
Mieter sollten bei Überschreitung der Mietspiegelmiete auf jeden Fall gegenüber ihrem Vermieter aktiv werden. Die Erfahrungen des Berliner Mieterverein e.V. in der Vergangenheit zeigen, dass der Vermieter gerade bei Verweis auf die überhöhte Miete und das Androhen einer Kündigung des Mietverhältnisses häufig zu einer Senkung der Miete bewegt werden kann.
Deshalb ergeht folgender Rat an alle betroffenen Mieterhaushalte:
Ermitteln Sie mit Hilfe des Berliner Mietspiegels exakt die zulässige Miete für Ihre Wohnung. Setzen Sie dann Ihr Wissen von der zulässigen Miethöhe offensiv ein, und verhandeln Sie mit dem Vermieter über die Senkung der Miete!
Nehmen Sie teil an der Aktion Mietpreisüberprüfung des Berliner Mieterverein e.V. Der BMV bietet allen Mietern Berlins kostenlos die Möglichkeit, ihre Miete überprüfen zu lassen.
Dazu bitte den Fragebogen zur "Aktion Mietpreisüberprüfung" ausgefüllt an den Berliner Mieterverein e.V. Behrenstr. 1 C, 10117 Berlin einschicken. Sie erhalten dann eine differenzierte Berechnung mit den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen.
BERLINER MIETERVEREIN E.V.
i. A. Hartmann Vetter
- Hauptgeschäftsführer -
Ist der Vermieter mit der vorzeitigen Beendigung eines langfristigen Mietvertrages nicht einverstanden oder lehnt er einen Nachmieter zu Recht ab, gibt es noch die Möglichkeit, vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung (von Teilen oder aber der gesamten Wohnung) zu erbitten. Versagt der Vermieter seine Zustimmung, so entsteht dem Mieter daraus ein Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB, das ihm die Kündigung unter Einhaltung der Dreimonatsfrist ermöglicht. Dieses Kündigungsrecht kann auch in einem Formularmietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als das einzige vom Mieter selbst zu provozierende Sonderkündigungsrecht ein hervorragendes Instrument, mit der Dreimonatsfrist des § 573 d Abs. 2 BGB länger befristete Mietverhältnisse zu beenden oder lange Kündigungsfristen abzukürzen.
Zur Vermeidung von Risiken ist es jedoch erforderlich, folgende Punkte zu beachten:
1. Da das Sonderkündigungsrecht nur dann besteht, "sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund [für die Erlaubnisverweigerung] vorliegt", muss der Mieter bei seinem Verlangen angeben, an wen die Untervermietung erfolgen soll (Name und Anschrift!). Anderenfalls hätte der Vermieter keine Möglichkeit festzustellen, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt. Verlangt also der Mieter generell die Untermieterlaubnis, wird bei einer Verweigerung des Vermieters das Kündigungsrecht (noch) nicht ausgelöst; es sei denn, der Vermieter würde generell, d.h. für jeden denkbaren Einzelfall, die Erlaubnis ablehnen.
Also: Die Erlaubnis sollte immer für eine benannte Person (Familie) beantragt werden, da ein "Nein" des Vermieters auf eine generelle Anfrage im Zweifel nicht als Ablehnung für jeden denkbaren Einzelfall zu verstehen ist. Es sind mithin Name und Anschrift des Untermieters anzugeben. Teilweise wird von der Rechtsprechung auch verlangt, dass Alter und Beruf des Untermieters angegeben werden oder sogar, dass der Vermieter die Gelegenheit bekommt, den Untermieter persönlich kennen zu lernen.
2. Es empfiehlt sich, Umstände zu betonen, die den Vermieter befürchten lassen, dass sein Schuldner schwer greifbar sein wird (Weltreise, langer Auslandsaufenthalt). Bei der Auswahl des vorgeschlagenen Untermieters können Vorurteile des Vermieters ausgenutzt werden (Studenten, Arbeitslose, Ausländer, Asylbewerber), ohne dass er sich erfolgreich auf "Gründe in der Person" berufen kann. Übrigens stellt fehlende Solvenz des Untermieters keinen Ablehnungsgrund dar, da Vermieterinteressen nicht berührt werden; eine "Erlaubnis" unter mietvertraglich nicht vorgesehenen Auflagen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung.
3. Für die Erlaubniserteilung ist unbedingt eine (angemessene) Frist zu setzen (ca. 3 Wochen), damit bei Schweigen infolge Verzugs das Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden kann.
4. Der Mieter muss nach Ablehnung / Verzug unverzüglich die Kündigung aussprechen (sichere Zustellung!). Die Mietrechts-Kommentare wollen die Sonderkündigung nur "innerhalb einer zumutbaren Überlegungsfrist" zulassen und sehen das Recht danach als verwirkt an.
§ 540 Absatz 1 BGB
Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 553 BGB
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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