Für Mieterhöhungen nach den Paragrafen 558 ff. BGB gilt als vorrangiges Begründungsmittel der aktuelle Berliner Mietspiegel. Bei der Anwendung des Mietspiegels ist die Einordnung innerhalb des zutreffenden Mietspiegelfeldes nach den wohnwerterhöhenden beziehungsweise wohnwertmindernden Merkmalen der Orientierungshilfe zum Mietspiegel oft dann schwierig, wenn die Wohnung von … [Weiterlesen...]