Das Mietrecht regelt, dass der Vermieter verpflichtet ist, eine vom Mieter als Mietkaution gezahlte Geldsumme zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die auflaufenden Zinsen erhöhen die Mietkaution. Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch auf eine jährliche Auszahlung dieser Zinsen. Erst am Ende des … [Weiterlesen...]