Leitsätze: Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Vertragsänderungen (Mieterhöhungen) konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern, verstoßen gegen § 305 b BGB und sind gemäß § 307 BGB unwirksam. LG Berlin, Urteil vom 29.10.07 - 67 S 413/06 - Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher Urteilstext Aus den Entscheidungsgründen: Die … [Weiterlesen...]