Nach der Übergangsvorschrift zur Mietrechtsreform (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) ist ein Mieter auch weiterhin an die vereinbarte lange Kündigungsfrist gebunden, soweit sein Vertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde. Nach der Mietrechtsreform gab es die Schuldrechtsreform, die zum 1. Januar 2003 eine eigene Übergangsvorschrift (Art. 229 § 5 EGBGB) brachte, wonach … [Weiterlesen...]