Die in der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung ab dem 1. Januar 2005 festgelegten Grenzwerte für Feinstaub gelten bisher nicht für Feuerungsanlagen mit einer Leistung von unter 15 Kilowattstunden, also für das Gros der häuslichen Öfen und Kamine, obwohl deren Feinstaubemissionen etwa so hoch sind wie die aller Kraftfahrzeuge zusammen. Holzheizungen tragen 15 bis 20 Prozent … [Weiterlesen...]