Leitsätze: 1. Ein Kündigungsschreiben, das lediglich den Gesetzeswortlaut oder das Kündigungsinteresse – wie zum Beispiel die Absicht des Verkaufs der Wohnung – mitteilt, genügt nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. 2. Der bloße Umstand, dass die Wohnung vermietet ist und bei einem Verkauf in unvermietetem Zustand ein Mehrerlös erzielt werden kann, reicht für den … [Weiterlesen...]