Eine Heizkostenabrechnung enthielt folgende Abkürzungen: "Str.Intern", "Rgl.Hzg", "Rgl.Hzg.Übergabe", "Str. Hpt.Uebergabe". Eine Erläuterung dieser Abkürzungen fehlte. Das Landgericht Berlin hielt die Heizkostenabrechnung deshalb für unwirksam. Generell kann man sagen: Enthält die Betriebskostenabrechnung nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen - und werden diese nicht … [Weiterlesen...]