Von Frank Maciejewski
Stand: 1.3.2001
Nicht selten kommt es infolge von Veränderungen bei den Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuererhebung zu korrigierten Grundsteuerbescheiden, welche auch die vergangenen Jahre mit einbeziehen. Auch wenn eine wirksame Betriebskostenabrechnung die Abwälzung der Grundsteuern auf die Mieter grundsätzlich erlaubt, stellt sich doch die Frage, ob eine rückwirkende (nachholende) Umlage dieser Kosten überhaupt zulässig ist, wenn die Mietvertragsparteien eine Nettokaltmiete vereinbart haben und die Betriebskosten im Wege einer jährlichen Abrechnung gemäß § 4 Abs. 1 MHG abgewälzt werden.
In der Rechtsprechung und der Literatur werden dazu im Wesentlichen folgende Ansichten vertreten:
1. Abrechnung nach dem Abflussprinzip
Von den zwei Verfahren zum zeitlichen Kostenansatz für Betriebskosten, dem Entstehungsprinzip 1 und dem Abflussprinzip 2 scheint auf den ersten Blick allein letzteres geeignet, eine nachträgliche Grundsteuerabwälzung für vergangene Abrechnungsperioden zu ermöglichen.
Bei dem aus dem Steuerrecht bekannten so genannten Abflussprinzip sind sämtliche Betriebskosten im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung anzusetzen, die während der Abrechnungsperiode vom Vermieter beglichen wurden. Hierbei ist der Leistungszeitraum zu vernachlässigen und es kommt nur auf den Zeitpunkt an, zu dem der Rechnungsbetrag (bzw. die Bescheidsumme) fällig wurde und vom Vermieter auch tatsächlich überwiesen wurde.3 Das Abflussprinzip hat für Vermieter den Vorteil, dass sie ihre Abrechnungen nicht mit einem Vorbehalt für eventuell später noch auf die Mieter zukommende Grundsteuernachforderungen versehen müssen.
Die vereinfachte Ausgabenrechnung nach dem Abflussprinzip berührt im Regelfall die Rechte der Mieter nicht,4 obwohl Rechnungsdatum bzw. Zahlungszeitraum nicht mit dem Zeitraum der Abrechnungs-/Umlegungsperiode übereinstimmen. Findet kein Mieterwechsel statt, ist dies im Ergebnis ohne Belang. Denn bei andauerndem Mietverhältnis gleicht sich diese Zeitdifferenz aus. Bei Mieterwechsel ist jedoch darauf zu achten, dass die Anwendung des Abflussprinzips nicht dazu führt, dass der Mieter mit Kosten belastet wird, die Zeiträume vor Vertragsbeginn betreffen. Bezieht ein Mieter während des Abrechnungszeitraumes die Mietwohnung und gelten für diesen Zeitraum unterschiedliche Tarife eines Versorgungsunternehmens, so sind in der Abrechnung für diesen Mieter die Kosten des Versorgungsunternehmens nach den auf dessen Mietzeit entfallenden Kosten aufzuschlüsseln.5
Wählt der Vermieter das Abflussprinzip, sind an seine Erläuterungspflicht in der Abrechnung erhöhte Anforderungen zu stellen: Zunächst muss die Betriebskostenabrechnung überhaupt erst einmal erkennen lassen, ob der Vermieter die Kosten nach dem Abflussprinzip (fällige Rechnungen) oder dem Entstehungsprinzip (in Anspruch genommene Leistungen) umgelegt hat.6 Werden in eine Betriebskostenabrechnung Rechnungen mit Daten eingestellt, die nicht aus dem Abrechnungsjahr stammen, ist dies gesondert zu erläutern.7 In der Regel bedarf es in diesem Fall der Angabe der Rechnungsdaten zur Identifizierung und zeitlichen Einordnung der Rechnungen und Bescheide.8 Zumindest muss spätestens im Prozess erläutert werden, warum Rechnungen aus anderen Jahren als dem Abrechnungsjahr einbezogen worden sind.9
Nach Auffassung der 64. ZK des LG Berlin darf das Abflussprinzip auch auf die Grundsteuerabwälzung angewendet werden, so dass es gerechtfertigt ist, zurückliegende Grundsteuerzahlungen in demjenigen Abrechnungsjahr in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, in dem sie geleistet worden sind.10 Das Landgericht begründet knapp: „Zulässig ist es, dass der Kläger (Vermieter) die erst im Jahr 1996 fällig gewordenen Nachzahlungen der Grundsteuern aus den Jahren 1992 bis 1995 geltend macht. … Dafür spricht schon allein der Umstand, dass ansonsten der Vermieter für die Jahre 1992 bis 1995 keine abschließende Betriebskostenabrechnung hätte erstellen können, weil die Position Grundsteuer noch nicht abschließend berechnet worden war.“ 11
Demgegenüber hält die 62. ZK des LG Berlin 12 das Abflussprinzip zumindest im Hinblick auf die Abwälzung der Grundsteuer für unanwendbar. Die Begründung hierfür erweckt allerdings den Eindruck des „Es darf nicht sein, was nicht sein soll“, wenn das Landgericht ausführt: „… Das Abflussprinzip ist nicht anwendbar, wenn es sich bei den erhöhten Grundsteuern um Betriebskosten handelt, die in die bereits abgerechneten Zeiträume fallen. Diese kann der Vermieter nicht in der Betriebskostenabrechnung ansetzen, in deren Zeitraum er die Nachzahlungen auf die Grundsteuern tatsächlich leistet, weil dies etwa bei Mieterwechsel dazu führen würde, dass neue Mieter mit Betriebskosten belastet werden, die mit ihrem Mietverhältnis nichts zu tun haben. Könnten diese Neumieter gegen eine solche Betriebskostenabrechnung zu Recht Einwände erheben, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Grundsteuererhöhungsbeträge dennoch beim Vermieter zur Zahlung verbleiben.“ 13
2. Abrechnung mit Vorbehalt
Nach einer weiteren Auffassung soll eine rückwirkende Umlage von Betriebskosten ausschließlich dann zulässig sein, wenn der Vermieter in den Betriebskostenabrechnungen der betreffenden Jahre zuvor bereits einen diesbezüglichen Vorbehalt erklärt hat. Diese Rechtsauffassung geht vom Grundsatz aus, dass der Mieter bei einem einmal wirksam abgerechneten Zeitraum darauf vertrauen können muss, in den Folgejahren nicht mehr mit überraschenden Nachforderungen behelligt zu werden. Denn hat der Mieter die Abrechnung des Vermieters akzeptiert und eine Nachforderung beglichen oder ein Guthaben in Anspruch genommen, stellt dies eine einverständliche Regelung im Sinne von §397 BGB (bzw. § 781 BGB) dar. Dann kann der Vermieter nicht mehr wegen eines Fehlers, den er selbst hätte erkennen können, eine Korrektur verlangen.14 Wird hingegen vom Vermieter ein Vorbehalt erklärt, dann braucht dieser nicht summenmäßig spezifiziert zu werden. Denn es liegt in der Natur des Nachforderungsvorbehaltes für noch nicht bekannte Kosten, dass diese im Vorbehalt noch nicht konkretisiert werden können.15
Vermieter, die ihre Betriebskostenabrechnung mit einem konkreten Vorbehalt hinsichtlich noch zu erwartender Grundsteuernachforderungen versehen, erhalten sich die Möglichkeit nachträglicher Grundsteuerabwälzung. Jedoch wird ein formularmäßiger, genereller, unter jeder Abrechnung stehender „Vorbehalt“ die gewünschte Rechtswirkung verfehlen. Zu Recht weist Seldeneck 16 darauf hin, dass der Ausnahmecharakter des Vorbehalts durch eine stereotype Verwendung in sein Gegenteil verkehrt wird.
3. Rückwirkende Abwälzung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG
Die rückwirkende Umlage von Grundsteuererhöhungen bei vereinbarten Bruttokaltmieten im Wege der Betriebskostenerhöhung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG wirft keine grundsätzlichen Schwierigkeiten auf.17 Deshalb könnte sich die Frage stellen, ob die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG 18 auch auf Nettokaltmieten mit Betriebkostenabrechnung analog anzuwenden ist.
Und in der Tat: Von einem Teil der Rechtsprechung 19 wird diese Vorschrift auch auf Betriebskostenabrechnungen gemäß §4 Abs. 1 MHG angewendet. Das wird beispielsweise damit begründet, dass der Mieter mit einer vereinbarten Nettokaltmiete gegenüber einem Mieter, der eine Bruttokaltmiete mit der Möglichkeit der Betriebskostenerhöhung nach § 4 Abs. 2 MHG vereinbart hat, nicht schlechter gestellt werden dürfe.20 Das LG Frankfurt/Main 21 hält – ohne weitere Begründung – sämtliche in § 4 MHG getroffenen Regelungen jeweils sowohl bei Nettokaltmieten als auch bei Bruttokaltmieten für anwendbar. Folgt man dieser Meinung von der analogen (oder gar direkten) Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG auch auf Nettokaltmieten, kann der Vermieter nur dann eine rückwirkende Betriebskostenerhöhung für maximal 24 Monate verlangen, wenn er die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. Für die Dreimonatsfrist kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Mieter an.22 Eine weitere als eine zweijährige Rückwirkung ist in jedem Falle ausgeschlossen und auch nicht im Hinblick auf die zuweilen verzögernde Verwaltungspraxis bei der Zustellung von Steuerbescheiden gerechtfertigt.23 Denkt man diese Rechtsansicht weiter, so kann man zu folgender Schlussfolgerung gelangen: Der Vermieter hat spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Grundsteueranmeldung Kenntnis von der Erhebung einer möglicherweise höheren Grundsteuer und kann bereits in der nächsten Betriebskostenabrechnung auf mögliche rückwirkende Grundsteuerforderungen hinweisen. Unterlässt der Vermieter diesen Hinweis, so scheidet eine rückwirkende Forderung aus. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Schlussfolgerung zutreffend ist.
Denn die u.a. vom LG Frankfurt/Main vertretene Auffassung ist aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Die Absätze 2 bis 4 des § 4 MHG finden nach dem Willen des Gesetzgebers aus systematischen Gründen nur auf Betriebskostenerhöhungen bei Bruttokaltmieten (Inklusivmieten) Anwendung.24 Für eine analoge Anwendung auf die Betriebskostenabrechnung bei Nettokaltmieten ist kein Platz.
4. Ausnahmsweise Korrektur der Abrechnung
Möglichkeiten einer nachträglichen Korrektur können sich allerdings nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben.25 Wesentlicher Inhalt und Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung sind nach übereinstimmender Vorstellung der Parteien die Modalitäten der Abrechnung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechnungsstellung Dritter (z.B. des Finanzamtes). Diese Rechnungen bzw. Bescheide werden als reine Durchlaufposten in einer Umlagenabrechnung vom Vermieter eingestellt. Ändert sich nun diese Modalität, dann ändert sich auch die Geschäftsgrundlage und die Abrechnung ist entsprechend anzupassen. Soweit für den Vermieter ein Fehler in der Rechnungsstellung des Dritten nicht erkennbar war oder hätte erkennbar sein müssen, scheidet eine Verwirkung seines Korrekturanspruches aus.26
Auch kann ausnahmsweise eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB in Frage kommen.27
Wichtig ist, dass eine Korrektur oder Anfechtung nur möglich ist, wenn der Vermieter von den der Korrektur zu Grunde liegenden Ursachen bis zur Erteilung der Abrechnung nichts wusste oder nichts hätte wissen können. Damit ergibt sich das Problem, ob bei einer gewerblichen Hausverwaltung oder gar bei einem Steuerberater als Vermieter der Fall solcher „Unkenntnis“ überhaupt vorliegen kann.28
5. Generelle Korrektur der Abrechnung
Ein im Vordringen befindlicher Teil der Berliner Rechtsprechung 29 hält die Korrektur einer erteilten Betriebskostenabrechnung ohne weiteres für möglich, wenn ein neuer Grundsteuerbescheid für eine vergangene Abrechnungsperiode ergeht. Die Betriebskostenabrechnung kann nach dieser Ansicht berichtigt werden, wenn das Finanzamt rückwirkend die Grundsteuer erhöht hat.
Ein Verzicht auf unbekannte oder erst zukünftige Einwendungen ist dieser Rechtsprechung zufolge nämlich regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn dies in der Betriebskostenabrechnung klar zum Ausdruck kommt.30 Das LG Berlin 31 führt hierzu aus: „Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Empfänger sie verstehen muss (BGH NJW 1970, 321), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen hat (BGH NJW 1973, 39, 2019). Der Mieter, der mietvertraglich zur Tragung von Betriebskosten verpflichtet ist, kann dabei kaum annehmen, dass der Vermieter bereit sein wird, diese bei unvorhersehbarer nachträglicher Erhöhung selbst zu tragen. Im umgekehrten Fall einer unvorhersehbaren Verminderung der Betriebskosten wird der Mieter auch nicht davon ausgehen, dass die überschießenden Beträge beim Vermieter verbleiben sollen …“
Auch hier ist zu bedenken, dass eine Korrektur nur möglich ist, wenn der Vermieter von den der Korrektur zu Grunde liegenden Umständen bis zur Erteilung der Abrechnung nichts wusste oder nichts hätte wissen können. Nicht jede Grundsteuererhöhung durch rückwirkenden Bescheid ist für den Vermieter tatsächlich unvorhersehbar.
Im Regelfall jedoch ist die Berichtigung der Abrechnung jedenfalls im Hinblick auf Umstände, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung noch nicht bekannt gewesen sind, möglich. Hat das Finanzamt die Grundsteuer unvorhergesehen rückwirkend für einen schon abgerechneten Zeitraum erhöht, kann der Vermieter auch bei bereits erfolgtem Ausgleich des Betriebskostensaldos die Berichtigung der Abrechnung nachschieben.
Ein ausdrücklicher Vorbehalt des Vermieters bei Zweifeln, ob eine Betriebskostenposition ihm gegenüber schon zur Gänze abgerechnet ist, ist nach dieser Rechtsansicht deshalb nicht nötig. Das Abflussprinzip wird folgerichtig ebenfalls abgelehnt.32 Im Übrigen muss die Korrektur nur die Position Grundsteuer betreffen. Es ist nicht nötig, dass die bereits erteilte Abrechnung nun nochmals in korrigierter Form in ihrer Gesamtheit abgegeben wird. Das LG Berlin 33 hält es für eine „leere Förmelei“, wenn vom Vermieter verlangt werde, wegen eines einzigen geänderten Postens insgesamt eine neue Abrechnung zu erstellen.
Gegenüber Mietern, die das Mietverhältnis bereits beendet haben, ist zu prüfen, ob eine Korrektur früherer Abrechnungen nicht bereits nach § 242 BGB verwirkt ist. Dabei kommt es im Hinblick auf das Umstandsmoment immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.34
Fazit:
Ob und inwieweit Grundsteuern in der Betriebskostenabrechnung für vergangene Zeiträume nachträglich geltend gemacht werden können, ist in der Rechtsprechung und in der mietrechtlichen Literatur nach wie vor umstritten. Nur wenn der Vermieter seine vorangehenden Betriebskostenabrechnungen unter den konkreten Vorbehalt der Grundsteuernachforderung gestellt hat, kann er seinen Anspruch nach allgemeiner Ansicht durchsetzen. Im anderen Falle ist eine der oben dargestellten Lösungsmöglichkeiten einschlägig. Aber welche? In diesem Zusammenhang von einer „herrschenden Meinung“ in der Rechtsprechung zu sprechen, wäre kühn. Auch die Berliner Gerichte urteilen in dieser Frage alles andere als einheitlich. Die vorangehende Übersicht über den Meinungsstand möge als Argumentationshilfe dienlich sein. Daneben ist jedoch auf jeden Fall der vorherige Blick in die Geschäftsverteilungspläne unabdingbar. Letztlich bleibt die Frage: Welcher Meinung wird sich im Streitfall das zuständige Gericht anschließen? Prognosen sind bekanntlich schwierig – vor allem, wenn sie sich auf die Zukunft beziehen. Gleichwohl spricht einiges dafür, dass sich die von der 62. Zivilkammer des LG Berlin 35 vertretene Auffassung wegen ihrer juristischen Stringenz durchsetzen wird.
Anmerkungen
1 Das so genannte Entstehungsprinzip (= Zeitabgrenzungsprinzip = Verbrauchsprinzip) geht davon aus, dass die Betriebskosten für alle Leistungen in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen sind, die während des Abrechnungszeitraumes erbracht wurden, auch wenn die Begleichung der dafür erstellten Rechnungen/Bescheide erst später erfolgt ist. Beim Ansatz der Betriebskosten kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf den Zeitpunkt, für den das Entgelt entrichtet wurde. Vgl. auch AG Charlottenburg v. 31.10.1986 – 12 C 528/86 B -, MM 87, 73; AG Schöneberg v. 5.10.1984 – 4 C 316/84 -, GE 85, 417; LG Berlin – ZK 29 – GE 88, 463; Loth/ Pinnau, Betriebskostenabrechnung, S. 30
2 Literatur zum „Abflussprinzip“: Günther Geldmacher, Urteilsanmerkung, DWW 91, 220; Hubert Blank, Gerechtigkeit und Praktikabilität der Betriebskostenabrechnung (DWW 92, 65); Michael Pistorius, Ein komplexes Thema: Betriebskostenumlage in den neuen Bundesländern (DW 92, 474); Harald Kinne, Der Übergang vom preisgebundenen zum preisfreien Wohnraum (GE 94, 364): „Das Abflussprinzip ist dem Zeitabgrenzungsprinzip vorzuziehen.“; Günther Geldmacher, Die Betriebskosten im Mietrecht des preisfreien Wohnraums (DWW 97, 165): „Das Abflussprinzip ist abzulehnen.“; Michael Pistorius, Die Betriebskostenabrechnung (DW 97, 586)
3 für Zulässigkeit des Abflussprinzips vgl. OLG Schleswig v. 4.10.1990 – 4 RE-Miet 1/88 -, WM 91, 333 = GE 91, 819; LG Berlin – ZK 65 – GE 92, 385; LG Berlin v. 20.3.87 – 64 S 35/87 -; LG Berlin v. 8.3.1996 – 64 S 357/95 -, GE 96, 1051; LG Berlin v. 10.7.1998 – 65 S 89/98 -, GE 98, 1151; Kox ZMR 80, 239; Kinne GE 94, 364, 377; Beuermann § 4 MHG RN 8; Blank DWW 92, 65
4 vgl. OLG Schleswig v. 4.10.1990 – 4 RE-Miet 1/88 -, WM 91, 333 = GE 91, 819; Blank DWW 92, 65; Kinne GE 94, 378
5 so LG Berlin vom 7.6.1994 – 64 S 27/94 -, GE 94, 1379
6 LG Berlin v. 10.7.1998 – 65 S 89/98 -, GE 98, 1151; LG Berlin v. 30.10.1998 – 64 S 167/98 –
7 LG Berlin v. 8.9.1998 – 64 S 547/96 -, GE 98, 1277
8 AG Mitte v. 27.10.1998 – 9 C 103/98 –
9 LG Berlin v. 24.8.1999 – 64 S 120/99 -, GE 99, 1428
10 LG Berlin v. 2.7.1999 – 64 S 177/98 -, GE 99, 1129
11 LG Berlin v. 2.7.1999 – 64 S 177/98 -, GE 99, 1129
12 LG Berlin v. 10.2.2000 – 62 S 409/99 -, MM 00, 220 = GE 00 , 813; ebenso: AG Güstrow v. 18.12.1998 – 63 C 1220/98 -, WM 99, 551
13 LG Berlin v. 10.2.2000 – 62 S 409/99 -, MM 00, 220 = GE 00 , 813
14 OLG Hamburg v. 20.12.1989 – 4 U 66/89 -, WM 91, 598; LG Aachen v. 15.8.1986 – 3 S 129/86 -, WM 87, 50; LG Kassel v. 18.8.1989 – 1 S 373/89 -, WM 89, 582; AG Ludwigshafen v. 1.8.1991 – 2 e C 182/91 -, WM 91, 504; AG Brühl v. 19.1.1998 – 28 C 326/97 -, WM 99, 237; AG Schöneberg v. 4.2.1999 – 10 C 450/98 -; a.A. AG Hamburg-Wandsbek v. 31.5.1988 – 713 C 689/87 -, WM 89, 400; AG Schöneberg v. 28.10.96 – 2 C 1194/95 -, GE 97, 51; LG Berlin v. 10.2.2000 – 62 S 409/99 -, MM 00, 220 = GE 00 , 813
15 AG Lichtenberg vom 10.4.2000 – 2 C 4/00 –
16 Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht, 1999, 358
17 vgl. beispielsweise LG München I v. 4.11.1977 – 14 S 206/76 -, DWW 78, 99; LG Bonn v. 21.4.1983 – 6 S 2/83 -, WM 85, 273; LG Berlin v. 25.6.1990 – 66 S 45/90 -, MM 90, 261
18 § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG: Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
19 LG Frankfurt/Main v. 2.5.2000 – 2/11 S 409/99 -, WM 00, 423 = GE 00, 1030 = ZMR 00, 676; AG Tempelhof/Kreuzberg v. 22.9.1999 – 5 C 223/99 -, MM 99, 398; im Ergebnis ebenso AG Köpenick v. 4.5.1999 – 8 C 665/98 –
20 AG Tempelhof/Kreuzberg v. 22.9.1999 – 5 C 223/99 -, MM 99, 398
21 LG Frankfurt/Main a.a.O.
22 LG Frankfurt/Main a.a.O.
23 LG Frankfurt/Main a.a.O.
24 herrschende Meinung, vgl. Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., Seite 560 m.w.N.
25 vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., 1996, Rn. 816; LG Koblenz v. 27.2.1997 – 12 S 340/96 -, WM 97, 685>
26 vgl. AG Schöneberg v. 3.6.1998 – 5 C 132/98 -; LG Berlin v. 17.9.1998 – 67 S 97/98 –
27 vgl. LG Berlin v. 23.10.1989 – 62 S 75/89 -, GE 90, 759
28 vgl. AG Brühl v. 19.1.1998 – 28 C 326/97 -, WM 99, 237
29 AG Schöneberg v. 28.10.1996 – 2 C 1194/95 -, GE 97, 51; AG Tempelhof/Kreuzberg v. 22.9.1999 – 5 C 223/ 99 -, MM 99, 398 (mit der Einschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG); LG Berlin v. 10.2.2000 – 62 S 409/99 -, MM 00, 220 = GE 00 , 813
30 BGH v. 23.3.1983 – VIII ZR 335/81 -, NJW 83, 1903, 1904
31 LG Berlin v. 10.2.2000 a.a.O.
32 LG Berlin v. 10.2.2000 a.a.O.
33 LG Berlin v. 10.2.2000 a.a.O.
34 vgl. Maciejewski MM 99, 317
35 LG Berlin v. 10.2.2000 a.a.O.
25.10.2017