Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.
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Mietrechtliche Rückabwicklung des Mietendeckels
Der Berliner Mieterverein beantwortet hier die am häufigsten gestellten Fragen.
Wir aktualisieren diese Informationen bei Änderung der Rechtsprechung.
Wer ein konkretes Problem hat, sollte daher die Seite wiederholt besuchen.
In Kürze:
1. Eine sofortige Kündigungsmöglichkeit besteht nicht, weil Mieterinnen und Mieter sich an geltendes Recht gehalten haben. Allerdings besteht eine alsbaldige Rückzahlungspflicht für Differenzbeträge (siehe 3.).
2. Einvernehmliche Vereinbarungen ohne Schattenmiete zum Beispiel bei neuen Mietverträgen haben Bestand.
3. Da wo ansonsten wirksam zivilrechtliche Vereinbarungen zur Miethöhe bestanden, sind diese in angemessener Frist zu erfüllen. Das bedeutet, dass die einbehaltenen Mieten aufgrund des Mietendeckels zurückzuzahlen sind. Die Rückzahlung wird mit Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts fällig. Eine Zahlungsaufforderung des Vermieters ist zwar wünschenswert, aber in vielen Fällen unter Umständen nicht erforderlich. Wer die offenstehenden Beträge nicht unmittelbar leisten kann, sollte mit dem Vermieter in Kontakt treten und ggf. eine Hilfe beim Senat beantragen ( https://mietendeckel.berlin.de).
4. Bei Schattenmietvereinbarungen nach Wiedervermietung rät der Mieterverein dringend, sich beraten zu lassen.
Eventuell ab hier folgende Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
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Bewertung des Berliner Mietervereins zum Mietendeckel-Aus
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt.
Lesen Sie:
Was war der Mietendeckel?
Bundesweit wird nach guten und neuen Schutzregelungen für Mieterinnen und Mieter vor überfordernden Mietpreisen gesucht. Deshalb wollen wir die konkreten Regelungen des Mietendeckels nicht in Vergessenheit geraten lassen. Sie finden hier – trotz der Nichtigkeit des Mietendeckel-Gesetzes – weiterhin die Übersicht über die zentralen Regelungen.
Sie finden hier Informationen zu folgenden Themen:
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Berliner Mietendeckel – das waren die zentralen Regelungen
Am 23. Februar 2020 war das vom Berliner Senat und dem Abgeordnetenhaus beschlossene „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ – kurz Mietendeckel genannt – in Kraft getreten. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Berliner Mietendeckel – unter anderem auf eine Normenkontrollklage von CDU/CSU und FDP-Bundestagsabgeordneten hin – für von Beginn an nichtig erklärt. Das Land Berlin habe nicht die Kompetenz, Mietpreisregeln festzulegen, hieß es in der Begründung.
Lesen Sie hierzu: Bewertung des Berliner Mietervereins zum Mietendeckel-Aus
Lesen Sie auch die Argumenten, warum der Berliner Mieterverein das Mietendeckelgesetz für verfassungskonform beurteilte.
Weil nun bundesweit nach guten und neuen Schutzregelungen für Mieterinnen und Mieter vor überfordernden Mietpreisen gesucht wird, wollen wir die konkreten Regelungen des Mietendeckels nicht in Vergessenheit geraten lassen. Deshalb hier trotz der Nichtigkeit des Mietendeckel-Gesetzes weiterhin die Übersicht über die zentralen Regelungen.
Der Mietendecke war ein Berliner Landesgesetz, das Mietpreisbegrenzungen aus der Länderkompetenz für das Wohnungswesen ableiten wollte und Überschreitungen dieser Begrenzungen verbot, bis hin zu Bußgeldern für Verstöße gegen das Gesetz. Das Gesetz sollte auf zunächst auf 5 Jahre befristet sein.
Das Mietendeckelgesetz regelte vier Bereiche:
Ausnahmen von diesen neuen Mietbegrenzungen wären dann gegeben gewesen,
wenn die Begrenzung
Daraus wäre dann aber auch der Anspruch entstehen auf einen
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Mietendeckel und Wohnungsmarkt
Von den Kritikern des Mietendeckels wird – unterstützt von der konservativen Medien – immer wieder behauptet, der „Deckel“ hätte den Mietern selbst geschadet, weil Investitionen der Immobilienwirtschaft unterblieben wären.
Was ist dran an dieser These?
Hier die Mietendeckel und Wohnungsmarkt – Bewertung des Berliner Mietervereins.
23.09.2021