1. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters besteht nicht, wenn die Kündigung materiell begründet ist, aber mangels wirksamer Vollmacht unwirksam.
2. Formelle Mängel der Kündigungserklärung, weil kirchenrechtliche Vorschriften, namentlich zum Siegel der Kirchengemeinde, missachtet wurden, dienen allein dem Schutz der Kirchengemeinde, lösen aber keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Mieter – hier: Pfarrerin – aus.
BGH vom 1.7.2026 – VIII ZR 4/23 –
Langfassung im Internet: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 29 Seiten]
Der BGH bestätigt die Rechtsprechung, wonach eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine lediglich formell unwirksame Kündigung zu unterlassen, nicht besteht. Schadensersatzansprüche des Mieters kommen nur in Betracht, wenn der Vermieter schuldhaft eine materiell unberechtigte Kündigung ausspricht. Im vorliegenden Fall lagen die materiellen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB vor, da die Mieterin durch fortgesetzte, verunglimpfende und
persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen gegenüber Funktionsträgern der Kirchengemeinde ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt hatte.
Die formellen Mängel der Kündigungserklärung (fehlende Beachtung kirchenrechtlicher Vorschriften, insbesondere das Siegel der Kirchengemeinde) begründen keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Mieter, da sie allein dem Schutz der Kirchengemeinde dienen. Auch die gerichtliche Geltendmachung des Räumungsanspruchs stellt keine unerlaubte Handlung dar, solange kein sittenwidriges oder vorsätzlich schädigendes Verhalten vorliegt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung, der geltend gemachte Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld sind nicht ersatzfähig, da sie ausschließlich durch die Prozessführung ausgelöst wurden und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.
30.10.2026




