Der Wohnungskonzern Vonovia hat versucht, den Abschluss eines Mietvertrags mit der Abnahme des hauseigenen Mieterstroms zu koppeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schob dem einen Riegel vor.

Illustration: Julia Gandras
„Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu beliefern.“ So lautete eine Klausel in einem Mietvertrag des Vonovia-Tochterunternehmens Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH. Mit dem Abschluss des Mietvertrags würden sich die Mieter:innen für mehrere Jahre an den konzerneigenen Stromanbieter binden.

Foto: DMB
Der Deutsche Mieterbund (DMB) sah darin eine unzulässige Verknüpfung und bekam vor dem OLG Hamm recht. „Ein Mietvertrag darf nicht zum Vehikel werden, um Mieterinnen und Mieter an einen bestimmten Stromanbieter zu binden“, erklärt der DMB-Bundesdirektor Florian Becker. „Wer eine Wohnung mietet, muss frei entscheiden können, von wem er seinen Strom bezieht.“
Das Urteil ist rechtskräftig und gilt nicht nur für den Einzelfall. Wer in dem Glauben, sonst die Wohnung nicht zu bekommen, einen solchen Mietvertrag mit Stromlieferungsauftrag unterschrieben hat, kann nun ohne Frist den Stromanbieter wechseln. Im Einzelfall kann man sogar die Rückzahlung der höheren Stromkosten beanspruchen, wenn ein anderer Anbieter billiger war.
Die Vonovia-Unternehmen hatten mit der Klausel versucht, die Mieter:innen zum Bezug ihres vor Ort produzierten „Grünstroms“ zu bewegen. Solche Mieterstrom-Modelle laufen erst dann kosteneffizient, wenn genügend Mieter:innen den Strom verlässlich abnehmen. Auf dem Markt gibt es aber meist günstigere Angebote.
Jens Sethmann
27.10.2026




