1. Zieht von einer Mehrheit von Mietern ein Mieter aus und verweigert der Vermieter dessen Entlassung aus dem Mietvertrag oder Auswechslung gegen einen anderen Mieter, haben die verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des frei gewordenen Raums, um den auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Mietanteil zu kompensieren, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass der ausziehende Mitmieter, der nicht mehr für die Miete haften will, die verbleibenden Mieter auf Mitwirkung an der Kündigung in Anspruch nimmt.
2. Es genügt, wenn das berechtigte Interesse an der Untervermietung i. S. v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB bei den verbleibenden Mietern gegeben ist.
3. Ein ggf. erhöhter Aufwand des Vermieters infolge der Untervermietung – etwa in Form eines „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwands“ im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – kann im Rahmen des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB schon dem Grunde nach nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung entfällt, denn die Möglichkeit, dass ein solcher Mehraufwand anfällt, ist zwangsläufige Folge einer jeden Untervermietung.
BGH vom 7.10.2025 – VIII ZR 11/24 –
Langfassung im Internet: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
28.09.2026




