Das Landgericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keinen Eigenbedarf geltend machen kann. Hintergrund ist ein neues Gesetz, das mit dem Mietrecht nichts zu tun hat.

Illustration: Julia Gandras
Bislang konnten nicht nur natürliche Personen wegen Eigenbedarfs kündigen. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konnte für ihre Gesellschafter oder deren Angehörige Eigenbedarf geltend machen (BGH vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15). Ein neues Urteil stellt diese Auffassung in Frage. Das Berliner Landgericht hat entschieden, dass eine sogenannte Außen-GbR nach Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) keinen Eigenbedarf geltend machen kann (LG Berlin vom 21. Juli 2026 – 67 S 226/25). Wichtigste Neuerung in dem seit 1. Januar 2024 geltenden MoPeG ist die Unterscheidung zwischen einer nicht rechtsfähigen Innen-GbR – die nicht als eigenständige juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann – und einer Außen-GbR, die nach außen hin in Erscheinung tritt und Verträge abschließen kann. Die Außen-GbR wird nunmehr explizit zum gesetzlichen Regelfall erhoben. Als Rechtsfolge ergibt sich nach Überzeugung des Landgerichts, dass nur die Innen-GbR wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Für Mieter:innen spielt das eine große Rolle, denn viele Mietshäuser gehören GbRs.
In dem behandelten Fall wurde die Räumungsklage aber auch deswegen abgewiesen, weil der Neffe des Ehegatten einer Gesellschafterin in die Wohnung einziehen wollte. Dieser gehöre nicht zum privilegierten Personenkreis im Sinne des Gesetzes.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Birgit Leiß
23.09.2026




