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Betr.: MieterMagazin 1+2/26, Seite 14, Jens Sethmann: „BMV untersucht 500 Eigenbedarfsfälle – Wer sich wehrt, hat eine Chance“
Verzögerungstaktik
Ihr Artikel macht einem Mut zu klagen, selbst wenn die Hoffnung, die Klage zu gewinnen, gering sein sollte.
Nachdem tausende von Eigenbedarfsklagen offenbar anhängig sind, wäre es interessant zu hören, wie lange man mit einer Klage den „Rausschmiss“ hinauszögern kann, auch wenn man vor Gericht unterliegt.
Jürgen Achterberg
Wieviel Zeit man als Mieter:in gewinnt, wenn eine Klage auf Räumung im Briefkasten liegt, lässt sich nicht allgemein beantworten – meist irgendwo zwischen sechs Monaten und einem Jahr, abhängig vor allem von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Amtsgerichts und der beteiligten Anwaltskanzleien. Zeit gewinnt man schon dadurch, dass das Gericht immer einen Verhandlungstermin ansetzt. Manchmal findet ein zweiter Termin statt, an dem Zeugen vernommen werden. Selbst wer unterliegt, kann danach eine Räumungsfrist beantragen. Wer als Mieter:in in Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts geht, kann die Räumung meist noch weiter hinauszögern. Ohne Rechtsschutzversicherung sollte man die Chancen einer Berufung aber gut abwägen, weil sie mit einem weiteren Kostenrisiko verbunden ist.
Die Redaktion
Betr.: MieterMagazin 1+2/26, Seite 14, Jens Sethmann: „BMV untersucht 500 Eigenbedarfsfälle – Wer sich wehrt, hat eine Chance“
Die Angst ist immer da
Im August 2024 musste mein Nachbar wegen Eigenbedarfs ausziehen. Seit diesem Zeitpunkt steht die Wohnung leer. Da fragt man sich, was da so dringend war. Unsere Wohnungen waren einmal Sozialer Wohnungsbau und sind nun Eigentum. Mein Mann wohnt hier seit 62 Jahren, und die Angst vor Kündigung wegen Eigenbedarfs ist immer da. Wann wird man davor endlich geschützt?
Petra Krause
Betr.: MieterMagazin 1+2/26, Seite 15, Jens Sethmann: „BMV untersucht 500 Eigenbedarfsfälle – Wer sich wehrt, hat eine Chance“, Infobox
Wann wird das Gericht aktiv?
In der Infobox auf Seite 15/16 („Erste Hilfe: Was tun bei Eigenbedarf?“) ist nach meinem Wissen ein Fehler beziehungsweise eine verwirrende Verkürzung. Dritter Absatz: „Hat das Gericht…“ Hier geht es doch um die laufende Eigenbedarfskündigung, zu der sich ein Gericht doch erstmal gar nicht äußert. Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Auszug des Mieters und anschließender Klageerhebung des Vermieters wird das Gericht aktiv. Oder?
F.H.
(Name ist der Redaktion bekannt)
Fälschlich hieß es im Info-Kasten „Erste Hilfe: Was tun bei Eigenbedarfskündigung?“, dass die Eigenbedarfskündigung formal unwirksam sei, wenn eine falsche Kündigungsfrist angegeben ist. Das ist
nicht richtig: Die Kündigung bleibt auch dann formal wirksam. Zudem hieß es dort: „Hat das Gericht dem Eigenbedarf stattgegeben, sollte man sich die Frist für einen Härteeinwand notieren und sie dann – spätestens zwei Monate vor Auslaufen des Mietverhältnisses – unbedingt einhalten“. Letztere Information ist zwar richtig. Falsch ist aber, dass zu diesem Zeitpunkt ein Gericht dem Eigenbedarf bereits stattgegeben, geschweige denn überhaupt mit der Klage befasst sein kann. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt in aller Regel noch keine Räumungsklage eingereicht worden und das Gericht daher auch noch nicht involviert. Wir bitten, die beiden Fehler zu entschuldigen.
Die Redaktion
Betr.: Sprache im MieterMagazin
Berliner Eigenart
Im MieterMagazin vom Dezember 2025 schreiben Sie auf Seite 6 in der linken Spalte in der letzten der fettgedruckten Zeilen „… nicht bedingungslos durchgewunken.“ Diese Wortbildung ist möglicherweise eine Berliner Eigenart, aber keine positive! „Winken“ ist ein „schwaches Verb“, es heißt also: winken – winkte – gewinkt. Wenn es denn ein starkes Verb wäre, müsste es heißen: winken – wank – gewunken, wie richtig bei: sinken – sank – gesunken und singen – sang – gesungen.
Konrad Fromm
Der MieterMagazin-Leser hat recht.
Die Redaktion
01.04.2026




