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Betr.: MieterMagazin 4/25, Seite 14, Jens Sethmann: „Umwege und Irrwege – statt die Mieten zu regulieren, verteilt der Staat umständlich Miethilfen“
Keine Anrechnung des Vermögens
Der ansonsten instruktive Artikel enthält hinsichtlich Beantragung des Mietzuschusses im Sozialen Wohnungsbau einen Fehler, der dringend korrekturbedürftig ist.
Es heißt dort, beim Mietzuschuss würde bei der Prüfung des Einkommens (analog zum Wohngeld) auch das Vermögen, also nicht nur die Vermögenserträge, abgefragt und berücksichtigt. Das ist unrichtig. Vielmehr findet (schon seit Beginn 2016) keine Erhebung oder Anrechnung des Vermögens mehr statt.
Die Abfrage von Vermögen im aktuellen Mehrzweckformular dient anderen Zwecken als der Prüfung des Antrags auf Mietzuschuss oder des Anspruchs auf einen WBS. So bestätigt es auf Anfrage auch die zuständige IBB.
Da 2008 allerdings eine solche Vermögensprüfung beim Wohngeld eingeführt wurde, wäre dies zwar auch beim Mietzuschuss denkbar, tatsächlich ist es aber nicht so! Sonst würde der (politisch gewollte) Unterschied zwischen Wohngeld und Mietzuschuss im Sozialen Wohnungsbau faktisch wegfallen. Sie sind hier offensichtlich der Lakonik des Formulars zum Opfer gefallen, welches diesen wichtigen Unterschied leider nicht klarstellt. Eine Klarstellung zu diesem Aspekt ist auch deshalb geboten, weil durch die nicht existierende Hürde potenzielle Antragsteller entmutigt werden könnten, überhaupt einen Antrag auf Mietzuschuss zu stellen.
Martin und Brigitte Blankenburg
Die Ausführungen des Ehepaars Blankenburg sind richtig – wir danken für den Hinweis.
Die Redaktion
28.10.2025




