Verbraucher mit einem geringen Einkommen können sich unter gewissen Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Grund für eine Befreiung ist unter anderem der Bezug folgender Sozialleistungen:
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII), Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 ff. SGB XII),
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Blindenhilfe.
Einen Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung stellt die Sozialbehörde aus. Wohngeld allein reicht für eine Befreiung nicht. Der Umzug in ein Pflegeheim berechtigt allerdings zur Abmeldung vom Rundfunkbeitrag, da Bewohner dort nicht beitragspflichtig sind. Nötig ist nur ein Nachweis des Pflegeheims. Studierende, die Bafög erhalten und nicht bei den Eltern wohnen, können sich ebenso befreien lassen wie Menschen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie Blinde (60 GdB) und vollkommen Gehörlose müssen nur ein Drittel des Beitrages zahlen. Im Schwerbehindertenausweis muss in diesem Fall das Merkzeichen „RF“ stehen.
VZ Hamburg/nd
27.08.2025




