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 MieterMagazin

 August 2005 - Mietrechtliche Mitteilungen

Mietrechtliche Mitteilungen

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MieterMagazin 8/05
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Die Mietrechtlichen Mitteilungen sind Bestandteil des MieterMagazin.

 Als Zitierweise wird empfohlen: z.B. LG Berlin MM 04, 143. Wir bitten um Übersendung von Mieturteilen und juristischen Beiträgen zu Händen der Redaktion Mietrechtliche Mitteilungen.

 Die kompletten Entscheidungen sowie die Langfassungen der Beiträge ( ) erreichen Sie durch Anklicken der Links ( ) am Ende des jeweiligen Leitsatzes.

 Nutzen Sie auch die Suchfunktion zum Zugriff auf die seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen und Aufsätze.

Die in dieser Ausgabe veröffentlichten Entscheidungen und Beiträge im Überblick:

Kautionsrückzahlung durch den Zwangsverwalter (1)
BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 330/03 -
Kautionsrückzahlung durch den Zwangsverwalter (2)
BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 381/03 -
Conciergedienst als sonstige Betriebskosten
BGH, Beschluss vom 5.4.05 - VIII ZR 78/04 -
Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis
BGH, Urteil vom 6.4.05 - VIII ZR 192/04 -
Mietpreisüberhöhung
BGH, Urteil vom 13.4.05 - VIII ZR 44/04 -
Schriftform für Mietsenkung
BGH, Urteil vom 20.4.05 - XII ZR 192/01 -
Zwangsverwaltung und Kaution
BGH, Beschluss vom 14.4.05 - V ZB 6/05 -
Berliner Mietspiegel 2003 und Spanneneinordnung
BGH, Urteil vom 20.4.05 - VIII ZR 110/04 -
Betreutes Wohnen
BGH, Beschluss vom 21.4.05 - III ZR 293/04 -
Maklerprovision durch Hausverwalter
BGH, Beschluss vom 28.4.05 - III ZR 387/04 -
Zwangsräumung trotz Suizidgefahr
BGH, Beschluss vom 4.5.05 - I ZB 10/05 -
Kautionsklage gegen Zwangsverwalter
BGH, Urteil vom 25.5.05 - VIII ZR 301/03 -

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Kautionsrückzahlung durch den Zwangsverwalter (1)

§ 566 a BGB, §§ 148, 152 ZVG

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Zwangsverwalter einer Mietwohnung dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution verpflichtet ist, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03 -, NJW 03, 3342).

BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 330/03 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]

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Kautionsrückzahlung durch den Zwangsverwalter (2)

§§ 551, 566 a BGB, § 572 BGB a.F.

1. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung hat dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nur dann herauszugeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getroffen hätte.

2. Hat ein Käufer ein vermietetes Grundstück vor dem 1. September 2001 erworben, so ist er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution nur verpflichtet, wenn dem Erwerber die Kaution ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt (§ 572 Satz 2 BGB a.F.). Die Vorschrift des § 556 a Satz 1 BGB findet auf Veräußerungsgeschäfte, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 381/03 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]

Anmerkung:
Die Entscheidung steht nur scheinbar im Widerspruch zu der vom gleichen Tage mit dem Az. - VIII ZR 330/03 -. Der Sachverhalt ist hier ein anderer: Hier hatte der Vermieter, dessen Grundstück der Beschlagnahme unterfiel, von seinem Rechtsvorgänger die Kaution nicht nach Maßgabe des alten § 572 BGB erhalten - mit der Folge, dass er bei Mietvertragsende dem Mieter die Kaution nicht hätte auszahlen müssen. Für Pflichten, die den Zwangsverwaltungsschuldner nicht treffen, hat aber auch der Zwangsverwalter trotz § 152 Abs. 2 ZVG nicht einzutreten. Das Problem wird sich mit zunehmendem Zeitablauf erledigen. Es kann nur bei Grundstücksveräußerungen vor dem 1. September 2001 auftreten.

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Conciergedienst als sonstige Betriebskosten

§ 556 BGB

Die Frage, wann die Kosten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist nur auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Eine Umlage kann ausnahmsweise nur in Frage kommen, wenn die Einführung des Concierge-Dienstes auf Grund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist. Allein der abstrakte Hinweis auf die Größe der Wohnanlage, das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auf die Bedürfnisse älterer Mieter reicht nicht aus.

BGH, Beschluss vom 5.4.05 - VIII ZR 78/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]

Anmerkung:
Darüber hinaus setzt die Umlagefähigkeit solcher Kosten eine ausdrückliche oder zumindest schlüssige mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung voraus. Die Worte "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag reichen hierfür nicht aus. Der Mietvertrag muss einen konkreten Begriff wie etwa "Pförtner", "Concierge" oder ähnliches enthalten.

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Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis

§§ 281, 535 BGB

1. Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.

2. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 111, 301 [= WM 90, 494]).

BGH, Urteil vom 6.4.05 - VIII ZR 192/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]

Anmerkung:
Es ging um die Frage, ob der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Der Senat hat dies in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht bejaht. Er hat dabei zunächst auf sein Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 111, 301 = WM 90, 494) Bezug genommen. In jener Entscheidung hat der Senat für einen Fall der Gewerberaummiete ausgesprochen, dass der Vermieter - sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat - auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. April 2005 klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplanes fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist.

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Mietpreisüberhöhung

§ 5 WiStG

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt hat, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht lediglich auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet. Das Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebotes" ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist.

BGH, Urteil vom 13.4.05 - VIII ZR 44/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]

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Schriftform für Mietsenkung

§§ 126, 550 BGB

Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der - auch unbefristeten - Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf.

BGH, Urteil vom 20.4.05 - XII ZR 192/01 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]

Anmerkung:
Es geht in der Entscheidung um die Rechtsfolgen des § 550 BGB, die durch nicht der Schriftform genügende Vertragsänderungen eintreten können. Der BGH hatte nicht zu entscheiden, ob Mietsenkungen überhaupt der Schriftform bedürfende Vertragsänderungen im Sinne des §550 BGB sind. Denn das war nicht entscheidungserheblich. Der BGH: "... Die Vereinbarung bedurfte indes schon deshalb nicht der Schriftform, weil die Klägerin sich den jederzeitigen Widerruf des Mietzinsnachlasses vorbehalten hatte. Deshalb wäre ein nach § 566 BGB auf Vermieterseite in den Vertrag eintretender Grundstückserwerber, dessen Schutz § 550 BGB bezweckt, auch bei einem Erwerb nicht an die vereinbarte Änderung gebunden gewesen, weil das Recht, sie jederzeit zu widerrufen, ebenfalls mit dem Erwerb auf ihn übergegangen wäre. ..."

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Zwangsverwaltung und Kaution

§ 150 ZVG, § 883 ZPO

Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückeigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, auf Grund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.

BGH, Beschluss vom 14.4.05 - V ZB 6/05 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]

Anmerkung:
Der Zwangsverwalter kann einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, in den Räumen des Schuldners nach dem Kautionssparbuch oder sonstigen Kautionsunterlagen zu suchen und diese an den Zwangsverwalter herauszugeben. Wichtig: Auch wenn der Gerichtsvollzieher nicht "fündig" wird, bleibt es im Verhältnis Zwangsverwalter zum Mieter dabei, dass die Kaution dem Mieter bei Vertragsende zurückgewährt werden muss (siehe dazu oben die Entscheidungen des 8. Senats vom 9. März 2005).

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Berliner Mietspiegel 2003 und Spanneneinordnung

§§ 558, 558 d BGB, § 287 ZPO

1. Zur Zulässigkeit der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens, wenn zur Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelspannen eines qualifizierten Mietspiegels eine Orientierungshilfe als Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

2. Bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Spanneneinordnung nicht einzuholen. [nichtamtlicher Leitsatz]

3. Auch wenn der Orientierungshilfe die Vermutungswirkung nach § 558 d Abs. 3 BGB nicht zukommt, hindert dies ihre Heranziehung als Schätzgrundlage des § 287 ZPO nicht. [nichtamtlicher Leitsatz]

BGH, Urteil vom 20.4.05 - VIII ZR 110/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]

Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ein Sachverständigengutachten würde einen erheblichen Aufwand verursachen, der nur dazu diente, die Wohnung in die Mietspiegelspanne ... einzuordnen. Ein solcher Aufwand ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn zusätzlich zu dem qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist (§ 558 d Abs. 1 BGB), eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zur Verfügung steht. Bei der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung handelt es sich um Aussagen, die vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Experten getragen werden. ... Sie berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse sowohl der Praxis als auch der Rechtsprechung. ... Wenn ... auch bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Spanneneinordnung einzuholen wäre, würde die in § 558 d Abs. 3 BGB enthaltene Vermutung ihre verfahrensvereinfachende Funktion weitgehend verlieren.

Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanneneinordnung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO garantiert im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermindert die Entstehung von Gutachterkosten, die im Falle eines Teilunterliegens den Erhöhungsbetrag leicht erheblich schmälern oder sogar aufzehren können. ...

Die gerichtliche Verwendung eines geeigneten Mietspiegels ohne Heranziehung eines Sachverständigen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Vorzug von Mietspiegeln besteht vor allem darin, dass ordnungsgemäß aufgestellte Mietspiegel in der Regel auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis beruhen, als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit einem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte, der zum Streitwert des gerichtlichen Verfahrens in einem noch angemessenen Verhältnis stünde. ..."

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Betreutes Wohnen

§§ 543, 569 BGB, § 8 HeimG

Zur Frage, ob die Parteien eines Vertrages, der das "Betreute Wohnen" zum Gegenstand hat, Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinbaren können, die sich tatbestandlich an die Bestimmungen des Heimgesetzes anlehnen (hier: beabsichtigte Aufgabe eines Senioren-Wohnsitzes).

BGH, Beschluss vom 21.4.05 - III ZR 293/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]

Anmerkung:
"Betreutes Wohnen" unterliegt an sich dem Mietrecht - jedenfalls soweit es sich um die Raumüberlassung handelt (vgl. § 1 Abs. 2 HeimG). Jedoch hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten, die sich an das Heimgesetz anlehnen, für zulässig erachtet. Der III. Zivilsenat hat befunden, eine allein mietrechtliche Betrachtung der Vertragsbeziehung werde der Bedeutung der mit der Betreuung zusammenhängenden Vertragselemente nicht gerecht. Das zeige sich etwa bei einer Beendigung des Zwischenmietverhältnisses. Dass hier der Eigentümer des Wohnraums in das Mietverhältnis eintrete, sei eine angemessene Lösung für die Nutzung der Wohnung, entspreche aber nicht den Erwartungen des Mieters für die verabredeten Betreuungsleistungen. Nehme die Betreuung bei der vertraglichen Gestaltung keine untergeordnete Rolle ein, bestünden keine Bedenken gegen eine Kündigungsmöglichkeit bei einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, wenn eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich sei - hier stünden die Grenzen eines Betreuten Wohnens ohnehin in Frage - und bei einer Einstellung oder wesentlichen Veränderung des Betriebs des Senioren-Wohnsitzes. Zu dieser Kündigungsmöglichkeit hat der III. Zivilsenat ausgeführt, sie stehe keineswegs im freien Belieben des Betreibers, sondern sei nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Vertrags für diesen eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Zusammenhang sei das Interesse des Vertragspartners, in der gewählten Einrichtung auf Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen. Zugleich sei zu beachten, dass mit einer solchen Kündigungsmöglichkeit nach dem HeimG die Pflicht verbunden sei, dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

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Maklerprovision durch Hausverwalter

§ 652 BGB, § 2 WoVermG

Ein Fall "unechter Verflechtung" auf Grund eines institutionalisierten Interessenkonfliktes liegt beim (Käufer-) Makler, der zugleich Haus- beziehungsweise Wohnungsverwalter des Grundstücks-(Wohnungs-)Verkäufers ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor.

BGH, Beschluss vom 28.4.05 - III ZR 387/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]

Aus den Entscheidungsgründen:
"... Auch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 WoVermittG steht einem Maklerlohnanspruch nicht entgegen. Soweit danach dem Makler kein Provisionsanspruch für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen zusteht, wenn er Verwalter der vermieteten Wohnräume ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286 und vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768), gilt dies ausdrücklich nur für die Vermittlung von Mietverträgen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die Vermittlung oder den Nachweis zum Abschluss von Kaufverträgen über Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen kommt nicht in Betracht; sie wird, soweit ersichtlich, auch in der Literatur und der Rechtsprechung der Obergerichte nicht in Erwägung gezogen. ... "

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Zwangsräumung trotz Suizidgefahr

§ 765 a ZPO

1. Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765 a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen.

2. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.

BGH, Beschluss vom 4.5.05 - I ZB 10/05 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]

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Kautionsklage gegen Zwangsverwalter

§§ 152, 161 ZVG, § 51 ZPO

Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.

BGH, Urteil vom 25.5.05 - VIII ZR 301/03 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]



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