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 MieterMagazin

 Juni/Juli 2005 - Mietrechtliche Mitteilungen

Mietrechtliche Mitteilungen

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MieterMagazin 6+7/05
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Die Mietrechtlichen Mitteilungen sind Bestandteil des MieterMagazin.

 Als Zitierweise wird empfohlen: z.B. LG Berlin MM 04, 143. Wir bitten um Übersendung von Mieturteilen und juristischen Beiträgen zu Händen der Redaktion Mietrechtliche Mitteilungen.

 Die kompletten Entscheidungen sowie die Langfassungen der Beiträge ( ) erreichen Sie durch Anklicken der Links ( ) am Ende des jeweiligen Leitsatzes.

 Nutzen Sie auch die Suchfunktion zum Zugriff auf die seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen und Aufsätze.

Die in dieser Ausgabe veröffentlichten Entscheidungen und Beiträge im Überblick:

Ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug
BGH, Urteil vom 16.2.05 - VIII ZR 6/04 -
Parabolantenne
BGH, Urteil vom 2.3.05 - VIII ZR 118/04 -
"Unverzügliche" Schönheitsreparaturen
BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 17/04 -
Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen
BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 57/04 -
Formularmäßiger Kündigungsausschluss
BGH, Urteil vom 6.4.05 - VIII ZR 27/04 -
Sonnabend ist Werktag
BGH, Urteil vom 27.4.05 - VIII ZR 206/04 -
Kündigungsfrist nach der Schuldrechtsreform
BGH, Urteil vom 6.4.05 - VIII ZR 155/04 -
Verzugszinsen nach Zustimmungsurteil
BGH, Urteil vom 4.5.05 - VIII ZR 94/04 -
Minderung von der Warmmiete
BGH, Urteil vom 6.4.05 - XII ZR 225/03 -
Ermächtung zur Verwertungskündigung
LG Berlin, Urteil vom 24.1.05 - 67 S 301/04 -
Zahlungsverzug
LG Berlin, Urteil vom 7.3.05 - 62 S 375/04 -
Balkonanbau als Modernisierung
AG Schöneberg, Urteil vom 9.2.05 - 6 C 168/04 -
Betriebskostenabrechnung
AG Tiergarten, Urteil vom 1.11.04 - 8a C 189/04 -
Kaution und Vermieterwechsel
AG Wedding, Urteil vom 27.9.04 - 21b C 149/04 -
Betriebskostenabrechnung und Leerstand
AG Wedding, Urteil vom 11.11.04 - 9 C 339/04 -

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Ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug

§§ 543, 569, 573 BGB

Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 16.2.05 - VIII ZR 6/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]

Aus den Urteilsgründen:

"... Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich nicht deswegen auf § 286 Abs. 4 BGB beziehungsweise § 285 BGB a.F. berufen kann ..., entlastet ihn im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit. ... Damit begünstigt § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Mieter bei einer ordentlichen Kündigung und eröffnet ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt. ... Auch wenn der Mieter wegen der Regelung des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die Möglichkeit hat, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 574 a BGB zu verlangen, so sind seine Interessen auf Grund der obigen Erwägungen hinreichend geschützt, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Schonfristklausel des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder des vom Berufungsgericht für diese Fälle zusätzlich herangezogenen Gesichtspunktes von Treu und Glauben bedarf. ... Wird ... der Zahlungsrückstand des Mieters zum Anlass genommen, fristlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen, so ist auch die ordentliche Kündigung unbedingt erklärt mit der Einschränkung, dass die Wirksamkeit dieser Kündigung erst nachrangig zu prüfen ist. ..."

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Parabolantenne

Art. 5, 15 GG, §§ 535, 541 BGB

Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, durch Installation eines zusätzlichen Decoders an dem vorhandenen Kabelanschluss der Wohnung fünf Programme seiner Heimat zu empfangen, geht das Recht des vermietenden Gebäudeeigentümers, die Fassade von einer Parabolantenne des Mieters freizuhalten, dem über eine Parabolantenne zu befriedigenden Informationsbedürfnis des Mieters vor [nichtamtlicher Leitsatz aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht].

BGH, Urteil vom 2.3.05 - VIII ZR 118/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]

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"Unverzügliche" Schönheitsreparaturen

§ 307 BGB

Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in nach der Art der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei, fünf und sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen, dass die dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.

BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 17/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]

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Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen

§ 556 BGB

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

BGH, Urteil vom 9.3.05 - VIII ZR 57/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 18 Seiten]

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Formularmäßiger Kündigungsausschluss

§ 307 BGB

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

BGH, Urteil vom 6.4.05 - VIII ZR 27/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]

Anmerkung:

Der Bundesgerichtshof hat eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, nach der Mieter und Vermieter "wechselseitig für die Dauer von fünf Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages verzichten."
Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergebe sich aus der Intention der Mietrechtsreform, Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft einen höheren Stellenwert einzuräumen. Damit sei eine fünfjährige Bindung des Mieters nicht zu vereinbaren.
Gleichzeitig hat das Gericht aber anknüpfend an frühere Entscheidungen bestätigt, dass in Formularmietverträgen ein zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss vereinbart werden kann (vgl. BGH VIII ZR 379/03; BGH VIII ZR 294/03; BGH VIII ZR 2/04). Die Grenze für den Kündigungsverzicht zieht der BGH bei vier Jahren. Durch die Regelung bei Staffelmietvereinbarungen (§ 557 a Abs. 3 BGB) habe der Gesetzgeber gezeigt, dass in diesem Umfang ein Kündigungsausschluss zulässig sei.
Wichtig: Ist formularmäßig ein mehr als vierjähriger beiderseitiger Kündigungsausschluss vereinbart worden, ist der Kündigungsverzicht insgesamt unwirksam. Ihn mit einer verkürzten, gerade noch zulässigen Dauer aufrecht zu erhalten, kommt - wie der BGH ausdrücklich betont - wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht.
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der Mieter jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann.

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Sonnabend ist Werktag

§§ 193, 573 c BGB

Der Sonnabend ist bei der Berechnung der so genannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.

BGH, Urteil vom 27.4.05 - VIII ZR 206/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 1 Seiten]

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Kündigungsfrist nach der Schuldrechtsreform

§ 307 BGB

Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.

BGH, Urteil vom 6.4.05 - VIII ZR 155/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]

Anmerkung:

Die gesetzliche Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz, nach der die kurzen, dreimonatigen Kündigungsfristen nicht anwendbar sind, wenn in Altmietverträgen lange, gestaffelte Kündigungsfristen vereinbart sind, gilt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine zum 1. Januar 2003 beschlossene Übergangsvorschrift zum so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keinen Vorrang hat und die mietrechtliche Übergangsregelung nicht - wie von einigen Gerichten geurteilt - verdrängt.

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Verzugszinsen nach Zustimmungsurteil

§§ 286, 288, 558 BGB

Der Mieter gerät nicht rückwirkend mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen in Verzug, wenn er dazu verurteilt wird, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils liegen.

BGH, Urteil vom 4.5.05 - VIII ZR 94/04 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 1 Seiten]

Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

Zwar hat der Mieter, der dazu verurteilt wird, einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung zuzustimmen, die Erhöhungsbeträge gemäß § 558 b Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen. Jedoch wird diese Schuld erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil rechtskräftig wird. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setzt nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Diese tritt - wenn der Mieter der Änderung nicht freiwillig zustimmt - erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils ein, infolge derer sein Einverständnis mit der Vertragsänderung gemäß § 894 ZPO als erklärt gilt. Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung der Änderung auf den Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die erhöhte Miete schuldet. Deshalb kann der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten und der Vermieter nicht rückwirkend gemäß § 288 BGB Verzugszinsen aus den Erhöhungsbeträgen verlangen.
Der Vermieter kann den Mieter allerdings bereits vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug mit der Zustimmung zu der von ihm verlangten Mieterhöhung setzen. Dadurch erlangt der Vermieter zwar keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB, weil diese Vorschrift eine Geldschuld voraussetzt und auf eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung keine Anwendung findet. Der Vermieter kann jedoch in diesem Fall nach §280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine vom Mieter zu vertretende Verzögerung der Zustimmung entsteht. Dieser Schaden kann auch in einem Zinsverlust bestehen, den der Vermieter aber im Prozess konkret darlegen muss. Das war im zur Entscheidung stehenden Fall nicht geschehen, so dass offen bleiben konnte, ob die Beklagten mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug waren.

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Minderung von der Warmmiete

§ 536 BGB

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

BGH, Urteil vom 6.4.05 - XII ZR 225/03 -
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]

Anmerkung:

Von welchem Betrag bei der Errechnung der Minderung auszugehen ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH schließt sich der für die Mieter günstigsten Auffassung an.
Es wird von der "Miete" gemindert. Zu dieser gehören auch die kalten und warmen Betriebskosten, gleich ob sie als Vorschüsse oder Pauschalen mietvertraglich vereinbart sind. Die Minderungsquote berechnet sich demnach von der geschuldeten Warmmiete. Folge: Bei der Betriebs- und Heizkostenabrechnung hat der Vermieter die vereinbarten Vorauszahlungen als Ist-Vorschüsse zu Grunde zu legen und nicht etwa die geminderten Vorschüsse. Nicht ausdrücklich geäußert hat sich der BGH zur Frage, ob auch die aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen resultierenden Saldi (Nachforderung oder Guthaben) bei der Berechnung der Minderung - zeitanteilig - zu berücksichtigen sind. Diese Frage wird man bejahen müssen, will man Wertungswidersprüche mit der tragenden Argumentation des BGH vermeiden.
Der 12. Senat des BGH hatte zu einem Gewerbemietverhältnis zu entscheiden. Aus der Begründung des Senates ergibt sich jedoch eindeutig, dass seine Ausführungen uneingeschränkt - und erst recht - auch für Wohnraummietverhältnisse gelten.

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Ermächtung zur Verwertungskündigung

§§ 185, 573 BGB

1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Vermieter von Wohnraum den Erwerber des vermieteten Grundstücks grundsätzlich ermächtigen kann, ein ihm zustehendes Kündigungsrecht im eigenen Namen wahrzunehmen.
2. Auf Grund der Ermächtigung kann der Erwerber allerdings nur ein in der Person des gegenwärtigen Vermieters bestehendes Kündigungsrecht ausüben. Der bisherige Vermieter kann den Erwerber lediglich dazu ermächtigen, ein Kündigungsrecht auszuüben, das ihm selber zustand. Dem liegt der Rechtssatz zu Grunde, dass niemand mehr an Rechten übertragen kann, als ihm selbst zusteht ("nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet").
3. Die Kündigung wegen Hinderung wirtschaftlicher Verwertung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück in Kenntnis der Unwirtschaftlichkeit zum Zwecke der Sanierung und anschließenden Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins erworben hat.

LG Berlin, Urteil vom 24.1.05 - 67 S 301/04 -

Lesen Sie die Details

mitgeteilt von RAin Petra Petersen

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Zahlungsverzug

§§ 286, 543 BGB

Der Mieter gerät gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Zahlungsverzug, wenn er zwei aufeinander folgende Monatsmieten auf ein Konto mit einer vom Vermieter irrtümlich falsch angegebenen Kontonummer überweist und er von diesem Irrtum bei Leistung der Zahlung keine Kenntnis hat.

LG Berlin, Urteil vom 7.3.05 - 62 S 375/04 -

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mitgeteilt von RAin Monika Sadowski

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Balkonanbau als Modernisierung

§ 554 BGB

1. Der Anbau eines weiteren Balkon stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar.
2. Eine Wertverbesserung ist dann zu verneinen, wenn der durch ein zusätzliches Fenster geschaffene Gebrauchswertvorteil wegen des gleichzeitig eingetretenen Verlusts der einzig größeren Stellfläche vor dem eingebauten Fenster nicht ins Gewicht fällt.

AG Schöneberg, Urteil vom 9.2.05 - 6 C 168/04 -

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mitgeteilt von RAin Elfie Epperlein

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Betriebskostenabrechnung

§ 556 BGB

1. Die Abrechnung ist hinsichtlich der Hauswartskosten nicht fällig, wenn als Erläuterung lediglich angegeben ist, dass Kosten der Instandhaltung und Verwaltung nicht in Ansatz gebracht worden seien, aber aus der Abrechnung nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang von den insgesamt angefallenen Hauswartskosten Kosten für nicht umlagefähige Tätigkeiten in Abzug gebracht worden sind
2. Die Abrechnung ist hinsichtlich der Aufzugskosten nicht fällig, wenn der von den Kosten des Vollwartungsvertrags vorgenommene 20-prozentige Abzug für Instandhaltungen und Reparaturen nicht nachvollziehbar erläutert wird.
3. Zwar muss der Mieter hinreichend bestimmt seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung vortragen und muss sich durch Einsicht in die Belege die hierfür notwendigen Informationen beschaffen. Doch geht diese Pflicht zur substanziierten Darlegung etwaiger Einwendungen gegen die Abrechnung nicht so weit, dass der Mieter zu ihm nicht mitgeteilten, ihm unbekannten Belegen Nachforschungen anstellen muss. Eine Verpflichtung zu Ermittlungen des Mieters ins Blaue hinein, zur Erforschung der Abrechnungsgrundlagen im Allgemeinen, besteht nicht.

AG Tiergarten, Urteil vom 1.11.04 - 8a C 189/04 -

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mitgeteilt von RAin Isabell D. Pohl

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Kaution und Vermieterwechsel

§§ 551, 566, 566 a BGB

Zwar hat der Mieter gemäß §§ 566, 566 a BGB bei einem Verkauf des Mietobjekts zunächst den Erwerber auf Rückzahlung der Kaution in Anspruch zu nehmen; das gilt aber nur, wenn der Erwerber tatsächlich während der Mietzeit in den Mietvertrag eingetreten ist. Erfolgt die Grundbucheintragung des Erwerbers erst nach Ende des Mietverhältnisses, hat der Veräußerer und vormalige Vermieter die Kaution an den Mieter zurückzugewähren.

AG Wedding, Urteil vom 27.9.04 - 21b C 149/04 -

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mitgeteilt von RAin Barbara Dubick

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Betriebskostenabrechnung und Leerstand

§§ 556, 556 a BGB

Leer stehende Wohnungen dürfen bei der Umlage der Betriebskosten weder bei den verbrauchsabhängigen (Wasser, Entwässerung) noch bei den verbrauchsunabhängigen Kosten aus der Abrechnung herausgenommen werden, wenn als Umlagemaßstab die Wohnfläche vereinbart ist oder nach § 556 a Absatz 1 Satz 1 BGB von Gesetzes wegen gilt.

AG Wedding, Urteil vom 11.11.04 - 9 C 339/04 -

Lesen Sie die Details

mitgeteilt von RAin Antje Eichler

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