Leitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, nach § 1568 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 563 Abs. 4 BGB zu kündigen, wenn die unmittelbare Zahlungsunfähigkeit der Mieterin wegen Erhöhung der Miete entsprechend der Ankündigung in dem Modernisierungsverlangen bevorsteht, weil die Mieterin nach der Scheidung lediglich noch über ein Einkommen aus der Unterhaltszahlung ihres … [Weiterlesen...]