Stand: 1/02 Wenn der Vermieter mit den Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät, sind die Versorgungsunternehmen nach §§ 33 AVB´en berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Betroffen von einer derartigen Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter, sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen bereits … [Weiterlesen...]